Hat ein Versicherungsunternehmen eine Dauerzahlung bewilligt, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsrente, gehen die ärztlichen Untersuchungen meist weiter. Etwa einmal jährlich wird ein Versicherter erneut begutachtet. Er könnte sich schließlich erholt und den Anspruch auf Leistung verloren haben.
Die Nachuntersuchung kann der Kunde nicht ablehnen, sofern sie für ihn zumutbar ist. Schmerzhafte oder riskante Eingriffe braucht er nicht hinzunehmen, gewisse Unbequemlichkeiten schon.
Harmlose Maßnahmen befolgen
Rät der Gutachter zu harmlosen Maßnahmen wie Krankengymnastik, Massagen oder einer bestimmten Ernährung, sollte sich der Untersuchte danach richten. Gefahrlose Therapien mit großer Aussicht auf Heilung oder Linderung sind im Allgemeinen zumutbar.
Trotzdem sind die Therapieempfehlungen eines Sachverständigen keine Anordnungen gemäß Versicherungsbedingungen. Wer sie nicht befolgt, muss keine Sanktionen befürchten.
Empfiehlt der Gutachter dem Patienten, sich operieren zu lassen, muss dieser dem Eingriff nicht zustimmen. Ausnahmen sind aber möglich.
Neubewertung unzulässig
Ein Versicherer darf seine Zahlung nur beenden, wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden verbessert hat. Einen unveränderten Zustand darf ein Gutachter nicht neu bewerten.
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ein, wenn ich das Wort "Gesundheitsgutachen" lese.
Dieses alte Sprichwort gilt auch heute noch.
Ich habe das in der eigenen Familie auch öfters so erlebt und könnte einiges (Negatives) zum Thema Versicherungen berichten.
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Unangemessener Umgangston
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