Gesundheitsgutachten

Nachprüfung: Das nächste Gutachten kommt bestimmt

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Hat ein Versicherungsunternehmen ­eine Dauerzahlung bewilligt, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsrente, gehen die ärztlichen Untersuchungen meist weiter. Etwa einmal jährlich wird ein Versicherter erneut begutachtet. Er könnte sich schließlich erholt und den Anspruch auf Leistung verloren haben.

Die Nachuntersuchung kann der Kunde nicht ablehnen, sofern sie für ihn zumutbar ist. Schmerzhafte oder riskante Eingriffe braucht er nicht hinzunehmen, gewisse Unbequemlich­keiten schon.

Harmlose Maßnahmen befolgen

Rät der Gutachter zu harmlosen Maßnahmen wie Krankengymnastik, Massagen oder einer bestimmten Ernährung, sollte sich der Untersuchte danach richten. Gefahrlose Therapien mit großer Aussicht auf Heilung oder Linderung sind im Allgemeinen zumutbar.

Trotzdem sind die Therapieempfehlungen eines Sachverständigen keine Anordnungen gemäß Versicherungsbedingungen. Wer sie nicht befolgt, muss keine Sanktionen befürchten.

Empfiehlt der Gutachter dem Patienten, sich operieren zu lassen, muss dieser dem Eingriff nicht zustimmen. Ausnahmen sind aber möglich.

Neubewertung unzulässig

Ein Versicherer darf seine Zahlung nur beenden, wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden verbessert hat. ­Einen unveränderten Zustand darf ein Gutachter nicht neu bewerten.

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Schikane am 03.05.2017 um 19:21 Uhr
"Wes Brot ich ess, des Lied ich sing", fällt mir

ein, wenn ich das Wort "Gesundheitsgutachen" lese.
Dieses alte Sprichwort gilt auch heute noch.
Ich habe das in der eigenen Familie auch öfters so erlebt und könnte einiges (Negatives) zum Thema Versicherungen berichten.

Schikane am 27.04.2017 um 20:18 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Unangemessener Umgangston

Schikane am 27.04.2017 um 20:17 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Schikane am 27.04.2017 um 20:16 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.