
Ab sofort sollte jeder Krankheits- und Pflegekosten immer in der Steuererklärung angeben – egal, wie hoch sie sind. Derzeit ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem die Frage geklärt werden soll, ob unvermeidliche Krankheitskosten voll als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen. test.de informiert.
Musterprozess beim Bundesfinanzhof
Die Finanzämter dürfen Kosten für Krankheit und Pflege im Steuerbescheid jetzt nur noch vorläufig abrechnen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (BStBl 2013 Teil I, S. 978). Es gibt ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, in dem zwangsläufige Krankheits- und Pflegekosten voll als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden sollen. Bisher zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab und erkennt nur den Rest an.
Höhe der zumutbaren Belastung ist umstritten
Je höher die jährlichen Einkünfte sind, desto höher ist die zumutbare Belastung und desto weniger Steuern sparen Steuerzahler. Eheleute ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30 000 Euro im Steuerbescheid müssen zum Beispiel Zahnarztkosten bis 1 500 Euro (5 Prozent) ohne Steuervorteil bestreiten. Betragen ihre Einkünfte 70 000 Euro, sind es 4 900 Euro (7 Prozent). Im zweiten Fall würde das Paar mit 30 Prozent Steuersatz 1 470 Euro mehr Steuern sparen, wenn die Richter die zumutbare Belastung kippen.
Rückwirkende Steuerentlastung möglich
Geht der Musterprozess günstig aus, sind rückwirkend höhere Steuerersparnisse möglich. Jeder sollte deshalb Kosten wie für ärztliche Behandlungen, Medikamente, ambulante Pflegekräfte oder Pflegeheime in der Steuererklärung angeben – auch wenn die Summe im Rahmen der zumutbaren Belastung bleibt.
Tipp: Achten Sie darauf, dass aktuelle Steuerbescheide zum Abzug der zumutbaren Belastung als vorläufig erklärt sind. Legen Sie binnen eines Monats Einspruch ein, wenn das nicht der Fall ist. Beantragen Sie den Vorläufigkeitsvermerk und weisen Sie auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit der Fundstelle im Bundessteuerblatt hin.