
„Gegen innere Unruhe und schlechten Schlaf.“ Damit darf Dr. Willmar Schwabe Pharma nicht mehr werben. Das Präparat Lasea mit Lavendelöl ist gegen innere Unruhe, nicht aber gegen schlechten Schlaf zugelassen.
Bleaching auf Gutschein, Faltenbehandlung mit Botox in Party-Atmosphäre, Werbung mit veralteten Testsiegeln – Ärzte, Krankenkassen und Pharmaindustrie lassen sich so manches einfallen, um auf sich aufmerksam zu machen. Dabei schaut ihnen die Wettbewerbszentrale auf die Finger. Wenn die Akteure im Gesundheitsbereich zu weit gehen, geht die Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft gegen Preisabsprachen und falsche Werbung vor.
Für faire Bedingungen auf dem Gesundheitsmarkt
Botox statt Tupper – sollte es bei einer Party in Hannover geben. Geladen hatten zwei Zahnärzte, die in geselliger Runde ihren Patienten Botox zur Faltenbehandlung verabreichen wollten. Die Wirkung des verschreibungspflichtigen Medikaments mit erheblichen Nebenwirkungen werde hier verharmlost, beanstandete die Wettbewerbszentrale (auch als Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bekannt). Sie setzt sich für faire Bedingungen unter anderem auf dem Gesundheitsmarkt ein; wenn es sein muss, auch vor Gericht. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besitzt die Wettbewerbszentrale das Verbandsklagerecht. 680 Anfragen und Beschwerden gingen bei der Zentrale von Anfang 2015 bis Ende Juni 2016 ein. Welches rechtliche Instrumentarium ihr zur Verfügung steht und mit welchen Selbstverständnis sie agiert, ist im Detail auf der Website der Wettbewerbszentrale nachzulesen.
Kasse „garantiert“ Beitrag – und erhöht ihn kurz darauf
Besonders aufgefallen sind den Wettbewerbshütern Verstöße durch Krankenkassen. Seit der Beitragssatz Anfang 2015 auf 14,6 Prozent sank, aber ein kassenindividueller Zusatzbeitrag eingeführt wurde, kämpfen die Kassen stärker um Mitglieder. So warb zum Beispiel die BKK Mobil Oil mit einer Beitragsgarantie, erhöhte 2016 dennoch den Zusatzbeitrag. Andere Kassen warben mit falschen oder veralteten Testsiegeln. Einzelne akzeptierten Kündigungen von Mitgliedern nicht sofort, stellten Kündigungsbestätigungen verspätet aus – anders als es das Gesetz vorsieht – und erschwerten so einen Wechsel.
Wettbewerbswidrige Gutscheinaktion
Oft wurden unzulässige Preiswerbungen beanstandet. Mediziner dürfen Preise für Leistungen, die die Krankenkassen nicht erstatten, nicht selbst festlegen, sondern müssen sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Als wettbewerbswidrig galt etwa eine Gutscheinaktion „Bleaching 152 Euro statt 350 Euro“.
Übertriebene Werbeversprechen
Der Hersteller Pfizer warb im Fernsehen damit, dass nur ein Dragee seines Präparats Baldriparan genüge, um einzuschlafen. Laut Gebrauchsanweisung setzt die Wirkung aber allmählich ein und es ist nicht zur akuten Behandlung geeignet.
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