
Die Telekom und andere Telekommunikationsdienstleister müssen Schadenersatz zahlen, wenn Kunden durch ihr Verschulden keine Verbindung ins Internet bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Allerdings: Es gibt nur wenig Geld. test.de erklärt das Urteil.
Schluss mit den Faxen
Gut zwei Monate lang war der DSL-Anschluss eines Mannes aus Montabaur tot. Ein Fehler bei einer Tarifumstellung, räumte das betroffene Unternehmen später kleinlaut ein. Schadenersatz wollte es allerdings nicht zahlen. Der Kunde hatte den Internetanschluss bislang sowohl fürs Telefonieren und Faxen genutzt. „Voice/Fax over IP“ heißt das und geht über Computerprogramme wie Skype. Weil das nicht mehr ging, machte der Kunde Schadenersatz geltend: 50 Euro pro Tag koste es ihn, alle Gespräche, Faxe und Internetverbindungen über Handy abzuwickeln. Doch das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz sprachen ihm nur 457,50 Euro zu – als Ersatz von Mehrkosten fürs Handy und für den Wechsel zu einem anderen Telekommunikationsunternehmen.
Loblied aufs Internet
Das ist zu wenig, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. Weiterhin gelte zwar: Nur bei wichtigen Wirtschaftsgütern hat der Betroffene Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Funktion ausfällt. Das Internet sei aber solch ein Wirtschaftsgut, stellten die Richter klar. Es habe „zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung“, formulierten sie und lobten die Möglichkeit, weltweit auf Text-, Bild-, Video- und Audiodateien für Unterhaltung, Information und Wissenschaft zuzugreifen und über E-Mail, Foren, Blogs und soziale Netzwerke Informationen auszutauschen.
Am Ende aber nur wenig Schadenersatz
In Euro ausgedrückt billigten die Richter dem Internetanschluss allerdings wenig Wert zu. Für die fehlende Verbindung muss das Telekommunikationsunternehmen dem Mann jetzt als Schadenersatz nur das zahlen, was sonst an Gebühren für einen vergleichbaren Anschluss fällig ist – und das noch abzüglich der Gewinnmarge. Wie viel das letztlich ist, muss jetzt das Landgericht Koblenz klären. Die Mehrkosten für Telefonieren per Handy statt Skype stehen dem Mann schon nach den Urteilen der Vorinstanzen zusätzlich zu. Für die fehlende Möglichkeit, Faxe zu verschicken, gibt es laut Bundesgerichtshof allerdings gar nichts. Das sei zumindest für Privatleute nicht wichtig. Sie können ja Briefe schicken, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil.
Tipps
- Schadenersatz. Wenn Telefon- und/oder Internetanschluss gestört sind, brauchen Sie für den Zeitraum nicht nur keine Gebühren zu zahlen, sondern haben auch Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung: Ihr Anbieter hat das zu vertreten. Davon können Sie ausgehen, so lange nicht von Dritten oder selbst verschuldete Kabelschäden oder Ihre eigenen Endgeräte für den Ausfall verantwortlich sind.
- Abrechnung. Notieren Sie alle Zusatzkosten, die Ihnen durch den Ausfall entstehen – etwa zusätzliche Mobilfunkverbindungen oder Fahrten zum nächsten Internetcafé. Beachten Sie: Sie müssen den Schaden gering halten. Wenn Sie mehrere Möglichkeiten haben, müssen Sie die preiswertere wählen.
- Folgeschäden. Wenn Ihnen als Privatmann Schäden etwa dadurch entstehen, dass Sie nicht wie gewohnt von zu Hause aus per Internet, Fax oder Telefon Geschäfte abschließen können oder Sie ohne Internet keinen Zugriff auf Konten und Wertpapierdepots haben, sind das Folgeschäden, für die Ihre Telekommunikationsanbieter nicht haftet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
Aktenzeichen: III ZR 98/12