
Kein Arbeitsunfall war eine Verletzung beim Turnier mit Kollegen: Es ging mehr um den Wettkampf als um den Betrieb.
Häufig müssen Gerichte entscheiden, was als Arbeitsunfall zählt. Kommt etwa ein Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier auf dem Weg zur Toilette zu Schaden, liegt ein Arbeitsunfall vor und die gesetzliche Unfallversicherung muss die Kosten übernehmen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund. In dem Fall war die Klägerin im Laufe eines Grillabends umgeknickt und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen (Az. S 18 U 211/15). Voraussetzung für einen Arbeitsunfall: Die Veranstaltung wird vom Chef ausgerichtet, richtet sich an alle Betriebsangehörigen und dient der Zusammengehörigkeit.
Kein Arbeitsunfall war eine Knieverletzung, die sich eine Frau bei einem Volleyballturnier zugezogen hatte. Begründung des Sozialgerichts Wiesbaden: Der Wettkampf stand im Vordergrund und am Turnier konnten nur wenige Mitarbeiter mitmachen, aber auch Betriebsfremde (Az. S 32 U 34/14).