Verunglückt jemand auf dem Weg zur Arbeit, hat er unter Umständen auch dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er nicht von zuhause losgefahren ist.
Ein Schweißer hatte für eine deutsche Firma auf wechselnden Baustellen gearbeitet und sich bei einem Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Wegeunfall anerkennen, da er weder von seiner Meldeadresse in Deutschland noch von der Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau in Serbien aus gestartet sei.
Das Bayerische Landessozialgericht entschied jedoch: Es kommt auf den tatsächlichen Wohnsitz an. Der sei bei der Freundin in Tschechien, mit der er seit einigen Monaten die Wochenenden verbrachte (Az. L 2 U 308/09).