Kurpatienten, die nach einem abendlichen Besuch in einer Gaststätte auf dem Rückweg zur Reha-Einrichtung verunglücken, können das nicht als Arbeitsunfall geltend machen, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 3286/17). Nicht die Förderung des Kurerfolgs stehe bei dem Ausflug im Vordergrund, sondern private Geselligkeit, Entspannung und der Genuss von Essen und Trinken. In dem Fall war die 53-jährige Klägerin wegen ihrer Anpassungsstörung in eine dreiwöchige Kur nach Todtmoos gekommen. Gemeinsam mit anderen Patienten besuchte sie eine Gaststätte und stolperte auf dem Rückweg, wobei sie sich den Ringfinger brach. Im Prozess versuchte sie den geselligen Abend als Teil einer von Medizinern empfohlenen Therapie darzustellen. Der Ausflug war aber weder ärztlich angeordnet noch betreut worden.
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