Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt zwar, wenn sich Arbeitnehmer beim Betriebssport verletzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Betriebssportverein nicht nur den Beschäftigten des Betriebes offensteht, sondern „wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist“, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 15 U 297/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Straßenbahnfahrers ab. Er hatte sich beim Fußballtraining des Betriebssportvereins am Knie verletzt und zusätzlich mehrere Bänderrisse erlitten. Weil von den Spielern, die am Training teilnahmen, mehr als die Hälfte nicht zum Betrieb gehörte, handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so das Landessozialgericht. Es sei kein „innerer Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit“ gegeben. Die Richter sahen das Fußballtraining als privaten Sport an. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse daher in diesem Fall nicht zahlen.
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