Damit die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erfolgreich ist, sollten Arbeitnehmer ein paar Punkte beachten.
Selbst melden. Weigert Ihr Arbeitgeber sich, Ihre Infektion bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden, zeigen Sie die Infektion selbst an. Sind Sie nicht sicher, welche Stelle für Sie zuständig ist, fragen Sie telefonisch unter 0 800/60 50 40 4 beim Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung nach. Für die Meldung genügt ein formloses Schreiben. Auf der Website der Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten finden Sie eine Vorlage für die Anzeige einer Corona-Infektion.
Hilfe holen. Das Verfahren zur Anerkennung ist kompliziert. Holen Sie sich daher Hilfe von Experten, gerade, wenn Ihr Arbeitgeber die Anerkennung nicht unterstützt. In Berlin, Bremen, Hamburg und dem Saarland gibt es eigene Beratungsstellen. Unterstützung erhalten Sie auch bei Gewerkschaften oder beim Sozialverband VdK. Auch der Betriebsrat Ihrer Firma kann Ihnen helfen.
Infektion nachweisen. Gilt Ihre Infektion als Arbeitsunfall, müssen Sie einen engen Kontakt mit einer infizierten Person benennen. Dabei sollten Sie konkret sein und die entscheidenden Fragen beantworten: Mit wem und wann hatten Sie Kontakt? Wie lange hat er gedauert? Wurde ein Abstand von 1,5 Meter unterschritten? Haben die Beteiligten eine Maske getragen? Wurde der Raum, in dem der Kontakt stattfand, regelmäßig gelüftet? Suchen Sie sich zudem Zeugen, die das Beschriebene bestätigen.
Widerspruch einlegen. Lehnen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihre Anzeige ab, haben Sie einen Monat Zeit, um zu widersprechen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht unterstützen.
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@Testbastl: Ob sich die Ansteckung am Arbeitsplatz nachweisen lässt, hängt von der konkreten Situation ab. Die Vorlage negativer Testergebnisse kann unter Umständen behilflich sein, Einwände der Unfallversicherung dazu, dass die Infektion im Privatleben erfolgt sei, abzuwehren.
Weiterhin bedarf es im konkreten Fall eines intensiven Kontaktes mit der infizierten Person (mindestens 15 Minuten andauernd, räumlicher Abstand von weniger als 1,5 bis 2 Metern).
IM TEXT: …ist es wichtig, dass die Infektion nachweislich während der versicherten Tätigkeit erfolgte.
Wie weist man denn nach, dass die Infektion während der Arbeit stattgefunden hat? Muss man zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende jeweils einen Schnelltest durchführen?