Vereinssportler stehen beim Training unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie keine bezahlten Profis sind. Es reicht, dass sie über den Sport hinausgehende Verpflichtungen gegenüber der Mannschaft haben. Das Bundessozialgericht gab einer Bundesliga-Handballerin recht, deren Vertrag Auftritte bei Veranstaltungen vorsah (Az. B 2 U 5/14 R).