Gesetzliche Rente steigt Wie Rentner jetzt rechnen

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Rentner sollten über­prüfen, ob sie eine Steuererklärung machen müssen. Denn zum achten Mal seit 2005 steigt die gesetzliche Rente.

Mehr als 20 Millionen Rentner erhalten ab 1. Juli mehr Geld. Im Westen gibt es 2,1 Prozent mehr gesetzliche Rente, im Osten 2,5 Prozent.

Nach jeder Erhöhung ist mehr gesetzliche Rente steuer­pflichtig. Denn der Frei­betrag, den jeder Rentner erhält, steigt nicht mit. Zuletzt war das 2014 der Fall, als die gesetzliche Rente ebenfalls zum 1. Juli stieg.

Renten­erhöhungen können Folgen beim Finanz­amt haben. Das gilt vor allem für die neue Mütterrente, die es seit Juli vergangenen Jahres gibt. Nach solchen Zuwächsen müssen mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben als zuvor. Einige bereits für das Jahr 2014, andere erst ab 2015.

Wie viel Rente ist nach der Erhöhung 2015 steuer­pflichtig?

Je später die gesetzliche Rente anfing, desto mehr ist steuer­pflichtig. Der Frei­betrag, den Rentner erhalten, hängt vom Renten­beginn ab. Wer im Jahr 2005 schon Rentner war, konnte mit 50 Prozent Frei­betrag rechnen. War 2010 Renten­beginn, gab es 40 Prozent. 2014 waren es nur noch 32 Prozent (Tabelle: Rentenfreibetrag).

Das Finanz­amt hat den Frei­betrag im Jahr nach Renten­beginn ermittelt. Er bleibt lebens­lang gleich. Deshalb ist nach jeder Erhöhung mehr Rente steuer­pflichtig.

Beispiel: Ein West­deutscher ging 2005 in Rente. Die Jahres­rente 2006 lag bei 14 200 Euro. Davon hat das Finanz­amt 7 100 Euro (50 Prozent) als lebens­langen Frei­betrag fest­gesetzt. Im Jahr 2015 wird die gesetzliche Rente des Mannes nach acht Renten­erhöhungen 15 709 Euro betragen. Bis 1. Juli erhält der West­deutsche nur rund 7 773 Euro, nach der Renten­erhöhung werden es bis Ende Dezember 7 936 Euro sein. Von der gesamten Jahres­rente kann er abziehen:

Steuer­pflichtige Renten­einkünfte 2015

Rente

15 709 Euro

Persönlicher Rentenfrei­betrag

− 7 100 Euro

Werbungs­kostenpauschale

− 102 Euro

Renten­einkünfte 2015

8 507 Euro

Das Ergebnis ist höher als der Grund­frei­betrag von 8 472 Euro, bis zu dem dieses Jahr das Einkommen bei jedem steuerfrei sein soll. Bisher beträgt der Frei­betrag zwar nur 8 354 Euro. Doch er soll noch um 118 Euro steigen. Weil die Grenze in jedem Fall über­schritten ist, muss der West­deutsche eine Steuererklärung machen.

Wie wirkt sich die Mütterrente bei der Steuer­abrechnung 2014 aus?

Das Finanz­amt ermittelt den Frei­betrag für die gesetzliche Rente neu, wenn Frauen oder Männer vergangenes Jahr erst­mals die neue Mütterrente bezogen haben und für 2014 eine Steuererklärung abgeben. Das Amt rechnet so, als hätten Rentner die Mütterrente von Anfang an erhalten. Davon ist der gleiche Prozent­satz steuerfrei wie von der alten Rente, aber ohne Erhöhungen.
Beispiel: Eine West­deutsche bezieht im Jahr 2014 nach sieben Renten­erhöhungen 15 419 Euro gesetzliche Rente. Rund 8 Prozent gehen auf die Erhöhungen zurück. Denn anfangs lag die Jahres­rente bei 14 200 Euro. Das Finanz­amt hat damals 7 100 Euro (50 Prozent) als Frei­betrag fest­gesetzt, weil die Rente 2005 begann.
Zusätzlich bekam die Rentnerin 2014 von Juli bis Dezember 171,66 Euro Mütterrente. Davon gehen die Erhöhungen von rund 8 Prozent ab, es bleiben 158 Euro. Der Frei­betrag dafür beträgt ebenfalls 50 Prozent, also 79 Euro.
Für beide Renten erhält die Frau 7 179 Euro als Frei­betrag, sodass von rund 15 591 Euro Rente 8 412 Euro steuer­pflichtig sind.

Wer muss für 2014 eine Steuererklärung abgeben?

Ob eine Steuererklärung sein muss, hängt von Art und Höhe der Alters­einkünfte ab.

Gesetzliche Rente. Hat jemand 2014 nur gesetzliche Rente erhalten, zieht er seinen persönlichen Frei­betrag und eine Werbungs­kostenpauschale von 102 Euro ab.

Steuererklärung nein

Gesetzliche Rente

15 419 Euro

Frei­betrag bei Beginn 2005

− 7 100 Euro

Werbungs­kostenpauschale

− 102 Euro

Renten­einkünfte 2014

8 217 Euro

In diesem Fall muss keine Steuererklärung sein, denn die Einkünfte sind nicht höher als der Grund­frei­betrag für 2014. Er beträgt 8 354 Euro (16 708 Euro für Ehepartner/gesetzliche Lebens­partner).

Nicht so leicht am Finanz­amt vorbei kommen Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch folgende Einnahmen beziehen:

  • Mieten,
  • Einnahmen aus selbst­ständiger Arbeit,
  • Renten aus Privatversicherungen, Riester-Verträgen oder Firmenrenten.

Dafür gibt es zwar auch Steuerfrei­beträge (Tabellen: Besonders günstige Renten, Spezielle Entlastung). Das ändert meist aber nichts an der Pflicht zur Einkommensteuererklärung, denn die Einkünfte sind zusammen oft höher als der Grund­frei­betrag.

Steuererklärung ja

Steuer­pflichtiger Teil der gesetzlichen Rente eines Allein­stehenden

8 319 Euro

Private Renten­versicherung,

davon 80 Prozent Frei­betrag (bei Beginn mit 63 Jahren)

+ 8 000 Euro

− 6 400 Euro

Betriebliche Direkt­versicherung,

davon 80 Prozent Frei­betrag (bei Beginn mit 63 Jahren)

+ 6 000 Euro

− 4 800 Euro

Insgesamt steuer­pflichtig

11 119 Euro

Werbungs­kostenpauschale

− 102 Euro

Renten­einkünfte 2014

11 017 Euro

Pension und Arbeits­lohn. Anders klären Rentner ihre Pflicht gegen­über dem Finanz­amt, die zur gesetzlichen Rente noch lohn­steuer­pflichtige Pensionen, Firmenrenten oder Löhne beziehen. Sie müssen eine Steuererklärung machen, wenn sie selbst, der Ehe- oder gesetzliche Lebens­partner einen der folgenden Punkte erfüllen. Sie haben ...

  • Lohn, Pension oder Firmenrente nach Steuerklasse IV mit Faktor, Steuerklasse V oder VI versteuert,
  • für die Lohn­steuer­abrechnung einen Frei­betrag beantragt,
  • Renten-, Miet- und andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen oder
  • über 410 Euro Lohn­ersatz­leistungen wie Kranken- oder Arbeits­losengeld erhalten.

Wie viel Steuern verlangt das Finanz­amt von Rentnern?

Auch wenn Rentner zur Steuererklärung verpflichtet sind, zahlen sie oft keine Steuern. Dafür sorgen neben den Frei­beträgen für ihre Einnahmen die Posten, die sie absetzen können, wie

  • Kranken-, Pflege­versicherungs­beiträge,
  • Behindertenpausch­beträge (Tabelle),
  • Kirchen­steuern, Spenden, Parteibeiträge,
  • Kosten für die Arbeit von Hand­werkern und Reinigungs­kräften im Haushalt.

Jeder darf seine Einnahmen außerdem um Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben kürzen:

  • gesetzliche Renten um Werbungs­kosten wie Honorare für Rentenberater,
  • Mieten um Werbungs­kosten wie Betriebs-, Finanzierungs-, Instandset­zungs­kosten und Gebäude­abschreibungen,
  • Bezüge aus selbst­ständiger Arbeit um Betriebs­ausgaben wie Arbeits­zimmerkosten.

Oft reichen schon der Kranken- und Pflege­versicherungs­beitrag und der Sonder­ausgabenpausch­betrag von 36 Euro:

Rente bleibt steuerfrei

Renten­einkünfte 2014 insgesamt

11 017 Euro

10,25 Prozent Beitrag zur Kranken- und Pflege­versicherung­ für die gesetzliche Rente

− 1 581 Euro

17,55 Prozent Beitrag zur Kranken- und Pflege­versicherung­ für die betriebliche Direkt­versicherung

− 1 053 Euro

Sonder­ausgabenpausch­betrag

− 36 Euro

Zu versteuerndes Einkommen

8 347 Euro

Da das Einkommen 2014 nied­riger als der Grund­frei­betrag von 8 354 Euro ist, erhält das Finanz­amt keine Einkommensteuer.

Können Rentner von der Steuererklärung frei­gestellt werden?

Ja, wenn Rentner keine Steuern zahlen, können sie sich von der Steuererklärung befreien lassen. Sie listen ihre Einnahmen auf und alle Posten, die sie jedes Jahr absetzen können. Lehnt das Finanz­amt ab, machen sie eine Steuererklärung und wieder­holen den Antrag, wenn keine Steuern fällig sind.

Für Anleger kann eine Bescheinigung über die Nicht­ver­anlagung zur Einkommensteuer besser sein. Legen sie diese ihren Banken vor, geht keine Abgeltung­steuer von ihren Kapital­erträgen ab – auch wenn diese höher als der Sparerpausch­betrag von 801 Euro sind (1 602 Euro für Ehe-/gesetzliche Lebens­partner). Anträge gibt es im Internet (formulare-bfinv.de).

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xgaddilu am 17.06.2015 um 09:42 Uhr
Firmenrente als Einmalzahlung

Die Berchnungsbeispiele sind ja gut und schön. Viele Firemen entledigen sich der Firmenrente mit einer Einmalzahlung um Verwaltungskosten zu sparen . Leider finde ich keine Beispielrechnung hierfür.
Dilu