Rentner sollten überprüfen, ob sie eine Steuererklärung machen müssen. Denn zum achten Mal seit 2005 steigt die gesetzliche Rente.
Mehr als 20 Millionen Rentner erhalten ab 1. Juli mehr Geld. Im Westen gibt es 2,1 Prozent mehr gesetzliche Rente, im Osten 2,5 Prozent.
Nach jeder Erhöhung ist mehr gesetzliche Rente steuerpflichtig. Denn der Freibetrag, den jeder Rentner erhält, steigt nicht mit. Zuletzt war das 2014 der Fall, als die gesetzliche Rente ebenfalls zum 1. Juli stieg.
Rentenerhöhungen können Folgen beim Finanzamt haben. Das gilt vor allem für die neue Mütterrente, die es seit Juli vergangenen Jahres gibt. Nach solchen Zuwächsen müssen mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben als zuvor. Einige bereits für das Jahr 2014, andere erst ab 2015.
Wie viel Rente ist nach der Erhöhung 2015 steuerpflichtig?
Je später die gesetzliche Rente anfing, desto mehr ist steuerpflichtig. Der Freibetrag, den Rentner erhalten, hängt vom Rentenbeginn ab. Wer im Jahr 2005 schon Rentner war, konnte mit 50 Prozent Freibetrag rechnen. War 2010 Rentenbeginn, gab es 40 Prozent. 2014 waren es nur noch 32 Prozent (Tabelle: Rentenfreibetrag).
Das Finanzamt hat den Freibetrag im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt. Er bleibt lebenslang gleich. Deshalb ist nach jeder Erhöhung mehr Rente steuerpflichtig.
Beispiel: Ein Westdeutscher ging 2005 in Rente. Die Jahresrente 2006 lag bei 14 200 Euro. Davon hat das Finanzamt 7 100 Euro (50 Prozent) als lebenslangen Freibetrag festgesetzt. Im Jahr 2015 wird die gesetzliche Rente des Mannes nach acht Rentenerhöhungen 15 709 Euro betragen. Bis 1. Juli erhält der Westdeutsche nur rund 7 773 Euro, nach der Rentenerhöhung werden es bis Ende Dezember 7 936 Euro sein. Von der gesamten Jahresrente kann er abziehen:
Steuerpflichtige Renteneinkünfte 2015 |
|
Rente |
15 709 Euro |
Persönlicher Rentenfreibetrag |
− 7 100 Euro |
Werbungskostenpauschale |
− 102 Euro |
Renteneinkünfte 2015 |
8 507 Euro |
Das Ergebnis ist höher als der Grundfreibetrag von 8 472 Euro, bis zu dem dieses Jahr das Einkommen bei jedem steuerfrei sein soll. Bisher beträgt der Freibetrag zwar nur 8 354 Euro. Doch er soll noch um 118 Euro steigen. Weil die Grenze in jedem Fall überschritten ist, muss der Westdeutsche eine Steuererklärung machen.
Wie wirkt sich die Mütterrente bei der Steuerabrechnung 2014 aus?
Das Finanzamt ermittelt den Freibetrag für die gesetzliche Rente neu, wenn Frauen oder Männer vergangenes Jahr erstmals die neue Mütterrente bezogen haben und für 2014 eine Steuererklärung abgeben. Das Amt rechnet so, als hätten Rentner die Mütterrente von Anfang an erhalten. Davon ist der gleiche Prozentsatz steuerfrei wie von der alten Rente, aber ohne Erhöhungen.
Beispiel: Eine Westdeutsche bezieht im Jahr 2014 nach sieben Rentenerhöhungen 15 419 Euro gesetzliche Rente. Rund 8 Prozent gehen auf die Erhöhungen zurück. Denn anfangs lag die Jahresrente bei 14 200 Euro. Das Finanzamt hat damals 7 100 Euro (50 Prozent) als Freibetrag festgesetzt, weil die Rente 2005 begann.
Zusätzlich bekam die Rentnerin 2014 von Juli bis Dezember 171,66 Euro Mütterrente. Davon gehen die Erhöhungen von rund 8 Prozent ab, es bleiben 158 Euro. Der Freibetrag dafür beträgt ebenfalls 50 Prozent, also 79 Euro.
Für beide Renten erhält die Frau 7 179 Euro als Freibetrag, sodass von rund 15 591 Euro Rente 8 412 Euro steuerpflichtig sind.
Wer muss für 2014 eine Steuererklärung abgeben?
Ob eine Steuererklärung sein muss, hängt von Art und Höhe der Alterseinkünfte ab.
Gesetzliche Rente. Hat jemand 2014 nur gesetzliche Rente erhalten, zieht er seinen persönlichen Freibetrag und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro ab.
Steuererklärung nein |
|
Gesetzliche Rente |
15 419 Euro |
Freibetrag bei Beginn 2005 |
− 7 100 Euro |
Werbungskostenpauschale |
− 102 Euro |
Renteneinkünfte 2014 |
8 217 Euro |
In diesem Fall muss keine Steuererklärung sein, denn die Einkünfte sind nicht höher als der Grundfreibetrag für 2014. Er beträgt 8 354 Euro (16 708 Euro für Ehepartner/gesetzliche Lebenspartner).
Nicht so leicht am Finanzamt vorbei kommen Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch folgende Einnahmen beziehen:
- Mieten,
- Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
- Renten aus Privatversicherungen, Riester-Verträgen oder Firmenrenten.
Dafür gibt es zwar auch Steuerfreibeträge (Tabellen: Besonders günstige Renten, Spezielle Entlastung). Das ändert meist aber nichts an der Pflicht zur Einkommensteuererklärung, denn die Einkünfte sind zusammen oft höher als der Grundfreibetrag.
Steuererklärung ja |
|
Steuerpflichtiger Teil der gesetzlichen Rente eines Alleinstehenden |
8 319 Euro |
Private Rentenversicherung, davon 80 Prozent Freibetrag (bei Beginn mit 63 Jahren) |
+ 8 000 Euro − 6 400 Euro |
Betriebliche Direktversicherung, davon 80 Prozent Freibetrag (bei Beginn mit 63 Jahren) |
+ 6 000 Euro − 4 800 Euro |
Insgesamt steuerpflichtig |
11 119 Euro |
Werbungskostenpauschale |
− 102 Euro |
Renteneinkünfte 2014 |
11 017 Euro |
Pension und Arbeitslohn. Anders klären Rentner ihre Pflicht gegenüber dem Finanzamt, die zur gesetzlichen Rente noch lohnsteuerpflichtige Pensionen, Firmenrenten oder Löhne beziehen. Sie müssen eine Steuererklärung machen, wenn sie selbst, der Ehe- oder gesetzliche Lebenspartner einen der folgenden Punkte erfüllen. Sie haben ...
- Lohn, Pension oder Firmenrente nach Steuerklasse IV mit Faktor, Steuerklasse V oder VI versteuert,
- für die Lohnsteuerabrechnung einen Freibetrag beantragt,
- Renten-, Miet- und andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen oder
- über 410 Euro Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld erhalten.
Wie viel Steuern verlangt das Finanzamt von Rentnern?
Auch wenn Rentner zur Steuererklärung verpflichtet sind, zahlen sie oft keine Steuern. Dafür sorgen neben den Freibeträgen für ihre Einnahmen die Posten, die sie absetzen können, wie
- Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge,
- Behindertenpauschbeträge (Tabelle),
- Kirchensteuern, Spenden, Parteibeiträge,
- Kosten für die Arbeit von Handwerkern und Reinigungskräften im Haushalt.
Jeder darf seine Einnahmen außerdem um Werbungskosten oder Betriebsausgaben kürzen:
- gesetzliche Renten um Werbungskosten wie Honorare für Rentenberater,
- Mieten um Werbungskosten wie Betriebs-, Finanzierungs-, Instandsetzungskosten und Gebäudeabschreibungen,
- Bezüge aus selbstständiger Arbeit um Betriebsausgaben wie Arbeitszimmerkosten.
Oft reichen schon der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro:
Rente bleibt steuerfrei |
|
Renteneinkünfte 2014 insgesamt |
11 017 Euro |
10,25 Prozent Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für die gesetzliche Rente |
− 1 581 Euro |
17,55 Prozent Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für die betriebliche Direktversicherung |
− 1 053 Euro |
Sonderausgabenpauschbetrag |
− 36 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen |
8 347 Euro |
Da das Einkommen 2014 niedriger als der Grundfreibetrag von 8 354 Euro ist, erhält das Finanzamt keine Einkommensteuer.
Können Rentner von der Steuererklärung freigestellt werden?
Ja, wenn Rentner keine Steuern zahlen, können sie sich von der Steuererklärung befreien lassen. Sie listen ihre Einnahmen auf und alle Posten, die sie jedes Jahr absetzen können. Lehnt das Finanzamt ab, machen sie eine Steuererklärung und wiederholen den Antrag, wenn keine Steuern fällig sind.
Für Anleger kann eine Bescheinigung über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer besser sein. Legen sie diese ihren Banken vor, geht keine Abgeltungsteuer von ihren Kapitalerträgen ab – auch wenn diese höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro sind (1 602 Euro für Ehe-/gesetzliche Lebenspartner). Anträge gibt es im Internet (formulare-bfinv.de).
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Die Berchnungsbeispiele sind ja gut und schön. Viele Firemen entledigen sich der Firmenrente mit einer Einmalzahlung um Verwaltungskosten zu sparen . Leider finde ich keine Beispielrechnung hierfür.
Dilu