
Erhält ein Versicherter zu viel Rente, muss er diese nicht in jedem Fall zurückzahlen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden (Az. S 13 R 5384/15). Eine Klägerin hatte von der Deutschen Rentenversicherung jahrelang sowohl Witwen- als auch Altersrente bekommen. Eigentlich hätte die Altersrente aber auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Der Rentenversicherung fiel der Fehler erst nach mehr als elf Jahren auf und sie forderte den im Laufe der Jahre zu viel gezahlten Betrag von rund 9 000 Euro zurück. Die Rentnerin war sich jedoch keiner Schuld bewusst und zog vor das Sozialgericht.
Die Richter gaben ihr recht: Die Versicherung sei nach mehr als zehn Jahren nicht berechtigt, das Geld zurückzufordern. Da die Rentenversicherung den Antrag auf Altersrente bereits vernichtet hatte, ließ sich nicht nachweisen, ob die Klägerin die Witwenrente bei der Antragsstellung angegeben hatte.
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@rwede
Wir haben die Pressemitteilung durchaus vollständig gelesen. Sie haben aber Recht: Eine allgemeine Aussage lässt sich aus dem Einzelfall nicht ableiten. Wir haben den Einstieg darum präzisiert. Vielen Dank für Ihren Hinweis!
(mib/aci)
Ihre "Mitteilung" ist m.E. etwas zu schlicht und irreführend.
Dass zu viel gezahlte Rente bei einem Fehler der Behörde von Rentenberechtigten nicht zurückzuzahlen ist, ergibt sich nicht aus der Pressemitteilung. Es handelt sich hier um einen Einzelfall.
Der Pressetext ist zu finden auf der Internetseite des Sozialgerichts Stuttgart / Presse / August 2017 / Abs. III. Rentenversicherung, Nr. 4 (http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/4710114/?LISTPAGE=1211600) und beginnt mit der Aussage "Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, S 13 R 5384/15)."
Könnten Sie bitte besser recherchieren und sich einmal mit den Verjährungsvorschriften beschäftigen?
Kommentar vom Autor gelöscht.