Gesetzliche Rente

Unser Rat

0
  • Alle Mütter. Lassen Sie den Anspruch auf gesetzliche Rente nicht verfallen, den Sie als Mutter haben. Sie müssen sich darum kümmern, wenn Sie nicht die fünf Jahre Mindest­versicherungs­zeit erreichen, die für eine gesetzliche Alters­rente nötig sind. Wenn Sie zum Beispiel zwei Kinder haben, die ab 1992 geboren sind, bekommen Sie allein für die Erziehungs­zeit sechs Versicherungs­jahre gutgeschrieben und haben damit Anspruch auf Rente. Sind Ihre Kinder vor 1992 geboren, müssten Sie nach derzeitiger Regelung fünf Kinder haben, um allein durch Kinder­erziehung zu einer Rente zu kommen.
  • Freiberuf­lerin. Auch als Freiberuf­lerin haben Sie die Möglich­keit, sich eine gesetzliche Rente zu sichern. Sie haben Anspruch auf Erziehungs­zeiten in der gesetzlichen Renten­versicherung. Das Antrags­formular finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
  • Versicherungs­verlauf. Wenn Sie von Ihrem Renten­versicherer noch keinen Versicherungs­verlauf bekommen haben, lassen Sie sich das Dokument schi­cken und prüfen Sie, ob dort Ihre Kinder­erziehungs­zeiten einge­tragen sind (Tel. 0 800/10 00 48 00). Fehlt die Zeit, beantragen Sie eine Kontenklärung. Auch das Formular dafür können Sie telefo­nisch anfordern.
  • Freiwil­lige Beiträge. Erreichen Sie trotz Kinder­erziehung nicht die für eine Rente notwendige Mindest­versicherungs­zeit? Dann können Sie die fehlende Zeit durch freiwil­lige Beiträge auffüllen. Das ist vor allem kurz vor dem Renten­alter interes­sant. Wenn Sie noch viel Zeit haben und bis zur Rente die fehlenden Jahre durch Rentenbeiträge in einem sozial­versicherungs­pflichtigen Job ausgleichen können, sind freiwil­lige Beiträge kein Thema für Sie.
0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Gelöschter Nutzer am 21.04.2014 um 12:32 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.