Gesetzliche Rente

Gesetzliche Rente: Ohne Job

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Auch eine Zeit ohne Job bringt Renten­ansprüche. Aber nur, wenn sie nicht so lange dauert.

Auf die Dauer kommt es an. Ist jemand nur kurz arbeitslos, mindert dies die Rente kaum. Bleibt er allerdings so lange arbeitslos, dass er Arbeits­losengeld II erhält, erwirbt er für diese Zeit keine Renten­ansprüche.

Rentenbeitrag trotz Arbeits­losig­keit

Gesetzliche Rente - Warum Versicherte auch Zeiten ohne Beiträge melden sollten

Wer arbeitslos ist, Kinder betreut oder die Eltern pflegt, kann selbst nichts oder nur wenig für seine gesetzliche Alters­vorsorge tun. Dennoch erwirbt er in dieser Zeit Renten­ansprüche.

Zeiten, in denen die Arbeits­agenturen Arbeits­losengeld I zahlen, sind für die spätere Rente relativ viel wert. Die Agenturen über­weisen Beiträge an die Renten­versicherung auf Basis von 80 Prozent des früheren Brutto­arbeits­einkommens.

Diese Zeit ist für die Rente also nur ein Fünftel weniger wert als die vorherige Beschäftigungs­zeit. Ein Jahr Arbeits­losig­keit kostet einen Durch­schnitts­verdiener gut 5 Euro Rente pro Monat.

Arbeits­lose, die mindestens 58 Jahre alt sind, bekommen bis zu zwei Jahre lang Arbeits­losengeld I. In dieser Zeit fließen weiterhin Rentenbeiträge.

Arbeits­losengeld II ohne Rente

Wer lange arbeitslos ist und dann Arbeits­losengeld II bezieht, ist deutlich schlechter gestellt. Seit 2011 gelten Zeiten mit Arbeits­losengeld II nicht mehr als Pflicht­versicherungs­zeit. Die Arbeits­agenturen zahlen keine Rentenbeiträge mehr.

Vor 2011 waren es Minibeiträge, die seit 2004 immer kleiner geworden waren. Noch Ende 2004 orientierten sich die Beiträge an der Arbeits­losen­unterstüt­zung. Danach wurde noch ein geringer fiktiver Betrag heran­gezogen.

Lang­zeit­arbeits­lose erwarben immer weniger Ansprüche. Ihr fiktiver Monats­verdienst, aus dem sich die Rente berechnet, wurde von 400 Euro im Jahr 2005 auf 205 Euro im Jahr 2007 verringert und 2011 ganz gestrichen.

Zeit der Arbeits­losig­keit zählt

Ganz wert­los ist die Arbeitlosengeld-II-Zeit aber nicht. Sie zählt zur Mindest­versicherungs­zeit. Beispiels­weise sind 35 Versicherungs­jahre notwendig, um als lang­jährig Versicherter oder Schwerbehinderter vorzeitig in den Ruhe­stand zu gehen.

Arbeits­losig­keit kann auch einen Renten­anspruch sichern. Eine Erwerbs­minderungs­rente gibt es nur, wenn in den letzten fünf Jahren vor dieser Rente mindestens drei Jahre Pflicht­beiträge geflossen sind. Arbeits­losig­keit zählt hier voll mit.

Dies gilt auch für die 25 Jahre, die Mütter vorweisen müssen, wenn sie während ihrer Kinder­erziehung beispiels­weise nur Teil­zeit arbeiten können und diese Zeit stärker gewichtet werden soll Mehr Rente für Mütter.

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  • Gelöschter Nutzer am 21.04.2014 um 12:32 Uhr

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