Abzüge vermeiden. Haben Sie als Frührentner seit 2017 einen neuen 450-Euro-Job begonnen, gehen Rentenbeiträge ab. Wollen Sie das nicht, müssen Sie beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung stellen. Ein Muster finden Sie unter https://goo.gl/NNJ1oi.
Rente leicht erhöhen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Rentner mit Minijob rentenversicherungsfrei. Minijobber, die freiwillig in die Rentenkasse einzahlen wollen, müssen beim Arbeitgeber auf die Freiheit verzichten (Muster unter https://goo.gl/oQeiFK). Bei gewerblichen 450-Euro-Jobs betragen die Abzüge 16,65 Euro im Monat. Ein Minijob-Jahr erhöht die Monatsaltersrente dann um 4,92 Euro.

Sonderheft. Der eine will früher in Rente, der andere die Rente aufbessern. Manche wollen gar länger arbeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist das möglich. Das Finanztest-Spezial„Ihre Rente“erklärt, wie es geht. Das Heft gibts für 8,50 Euro am Kiosk und in unserem Online-Shop.
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@nicolo15: Nein, nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung hat jemand keinen Anspruch auf Reha-Maßnahmen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mehr, sobald er eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) bezieht oder beantragt hat. (Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/02_reha/02_leistungen/allgemeines/ausschlussgruende.html) (PK)
Erwerbe ich als Renter(Frührenter) durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in einem Minijob auch Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation in der Rentenversicherung?
@Stiftung Warentest
Vielen Dank für die Klarstellung. Problem erkannt und meine Behauptung zurückgezogen. Diese wichtige Kleinigkeit hatte ich übersehen.
Vielleicht sollte man dann nur noch darauf hinweisen, dass eine Zahlung des Eigenanteils VOR Erreichen der Regelaltersrente sich bei Beziehern einer Hinterbliebenenrente aber dennoch als sinnvoll erweisen könnte, da sich dann u.U. durch den Pauschalabzug bei der Einkommensanrechnung ein geringeres anzurechnendes Einkommen ergeben kann (sofern man natürlich durch eigene Rente und Minijob über dem Freibetrag liegt).
@acme76: Mit dem Flexirentengesetz hat sich etwas Entscheidendes geändert. Bislang galt für die Zeit VOR Erreichen der Regelaltersgrenze: Der Arbeitgeber musste den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zwar zahlen, der Beitrag wirkte sich aber nicht rentenerhöhend aus, solange nur der Arbeitgeber Beiträge zahlte. Das ist seit dem 1. Januar 2017 anders, nun gilt VOR Erreichen der Regelaltersgrenze: Selbst wenn der Minijobber nichts einzahlt, erhöht allein der Arbeitgeber Beitrag bei einem 450-Euro-Job die Rente um 3,62 Euro pro Monat. Wenn sich der Frührentner entscheidet, auch Beiträge zu zahlen, steigt dieses Rentenplus um weitere 89 Cent pro Monat (auf insgesamt 4,51 Euro). Den jährlichen Rentenbeitragszahlungen eines Minijobbers (12 mal 16,65 Euro = 199,80) stehen also nicht die gesamten 4,51 Euro pro Rentenmonat gegenüber (denn 3,61 Euro davon bekommt er ja sowieso, auch wenn er selbst nichts einzahlt), sondern nur die 89 Cent. Und stellt man die Jahreszahlung des Minijobbers in Höhe von 199,80 dem Rentenplus gegenüber, hat er seine Einzahlungen nach 18,7 Rentenjahren wieder raus. NACH Erreichen der Regelaltersgrenze gilt etwas anderes: ohne die Einzahlung des Rentners wirken die Arbeitgeberbeiträge nicht rentenerhöhend. Entscheidet sich der Rentner nun pro Monat 16,65 Euro Rentenbeiträge zu zahlen, werden damit auch die Arbeitgeberbeiträge rentenwirksam. Aus Perspektive des Minijobbers gilt also: im ersten Fall führen seine 16,65 Euro Rentenbeiträge pro Monat "nur" zu einem Plus von 89 Cent, im zweiten Fall bewirken die 16,65 Euro einen monatliches Rentenplus von (zusammen) 4,92 Euro (ohne seine Einzahlungen würde sich die Rente gar nicht erhöhen, auch nicht um 3,61 €!). Deswegen ist die Einzahlung in die Rentenkasse für Minijobber nach Erreichen der Regelaltersgrenze finanziell lukrativer als vor Erreichen dieser Grenze. (Der Grund dafür, dass das Rentenplus nach Erreichen des Regelaltersgrenze 4,92 Euro und nicht nur 4,51 Euro beträgt, liegt in der von Ihnen beschriebenen 0,5-Prozent-Steigerung nach Erreichen der Regelaltersgrenze). Die im Artikel genannten Zahlen sind mit der Rentenversicherung abgestimmt. Einen Fachaufsatz zum Thema finden Sie hier: http://www.weitblick-heidelberg.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_81868_HkbeJP?name=flexirentengesetz.pdf ; die relevanten Informationen stehen dort auf Seite 7, Buchstabe d) (dda)
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