
Die Zeit einer Berufsausbildung zählt für die Rente mit.
Wer nicht alle Versicherungszeiten auf seinem Rentenkonto gespeichert hat, sollte mit einer Kontenklärung nicht bis kurz vor der Rente warten, sonst kann er Ansprüche verlieren. So erging es einem 62-Jährigen, der jetzt eine vor mehr als 40 Jahren absolvierte dreijährige Ausbildung zum Raumausstatter als Versicherungszeit anerkannt haben wollte. Er konnte nur den Ausbildungsvertrag vorlegen, nicht jedoch ein Abschlusszeugnis. Dies reichte der Deutschen Rentenversicherung nicht als Nachweis dafür, dass sein ehemaliger Ausbildungsbetrieb, den es längst nicht mehr gibt, Rentenversicherungsbeiträge bezahlt hat. Deshalb bekomme er für die Ausbildungszeit keine Rente, so das Sozialgericht Mainz (Az. S 10 R 511/14).