
Immer wieder beschäftigt Gerichte die Frage, wer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen muss.
Zwei aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts weisen die gesetzliche Rentenversicherung in die Schranken. Die Deutsche Rentenversicherung Bund war der Meinung: Musiklehrer, die auf Honorarbasis an einer Musikschule unterrichten, sind rentenversicherungspflichtige Beschäftigte, wenn sie sich bei der Arbeit an die Lehrpläne des Verbands deutscher Musikschulen halten müssen. Das Bundessozialgericht sah dies anders (Az. B 12 R 3/17 R ) und gab damit der kommunalen Trägerin der Musikschule recht. Entscheidend sei, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten.
Auch gegenüber einem Apotheker unterlag die Behörde. Der ist in einem Unternehmen unter anderem für Medizinprodukte verantwortlich und wollte sich als Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks der Apotheker von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien. Die Rentenkasse lehnte ab. Er brauche für die Tätigkeit im Unternehmen schließlich keine Zulassung als Apotheker. Die Richter aber meinten, für die Befreiung reiche aus, dass die Tätigkeit nicht berufsfremd sei (Az. B 5 RE 5/16 R).