Gesetzliche Rente

Weg 3: Frührente und Arbeit

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Lange genug gearbeitet und dann mit 63 früh­zeitig in Rente – das klingt für viele verlockend. Doch fällt die Rente dann immer geringer aus. Wer mindestens 35 Beitrags­jahre in der Renten­versicherung zusammenhat, darf sich zwar mit 63 Jahren in die Rente verabschieden, er muss aber für jeden Monat, den er früher in Rente geht, Abschläge von 0,3 Prozent­punkten einplanen. Diese Abschläge kann er durch Einzahlungen in die Renten­versicherung ausgleichen (Weg 1: Freiwillig einzahlen).

Nur wer 45 Beitrags­jahre ange­sammelt hat, darf ohne Abschläge früher in Rente gehen. Doch auch hier fehlen dann die späteren Beitrags­jahre ab 63 für eine höhere Rente.

Wer möchte, kann sich aber seine Frührente mit einem Beruf nebenbei aufbessern. Bisher waren die Rege­lungen zur Anrechnung auf die Rente recht kompliziert, ab dem 1. Juli 2017 werden sie deutlich einfacher: Bis zu einem jähr­lichen Verdienst von 6 300 Euro bleiben dem Frührentner sowohl die volle Rente als auch das volle Gehalt. Gehälter darüber hinaus werden zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Nach Erreichen der Regel­alters­grenze gibt es keine Anrechnung mehr.

Tipp: Hinzuver­dienste bis zu 6 300 Euro im Jahr haben keine Auswirkung auf Ihre Frührente. Einkommen darüber hinaus werden zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Außerdem gehen Steuern und Sozial­abgaben ab. Berechnen Sie mit einem Renten- oder Steuerberater, ob sich das für Sie lohnt.

Peter Schwarz wird Rentner

Beispiel: Stellen wir uns vor, Peter Schwarz kann 2017 mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen und nimmt dafür einen Abschlag von 9,6 Prozent hin.

  • Bisheriges Jahres­gehalt: 36 000 Euro
  • Reguläre Jahres­rente: 14 400 Euro
  • Rente mit Abschlägen: 13 018 Euro
  • Nach Abzug von Kranken- und Pflege­versicherung bekommt er: 11 560 Euro.

Wenn Schwarz zusätzlich einen Minijob für 450 Euro monatlich macht, bekommt er 5 400 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei. Netto wären das 16 960 Euro.

Höherer Verdienst wird ange­rechnet

Komplizierter ist der Fall bei höheren Hinzuver­diensten. Alles, was Schwarz über einer Frei­grenze von 6 300 Euro verdient, wird zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Die ausgezahlte Rente vermindert sich dadurch. Falls er also 15 000 Euro bei seinem Arbeit­geber hinzuver­dienen möchte, sieht die Rechnung so aus:

Beispiel Anrechnung von Hinzuver­dienst

Gehalt

15 000 Euro

Frei­betrag

- 6 300 Euro

Gehalt abzgl. Frei­betrag

= 8 700 Euro

40 Prozent von 8 700 Euro sind 3 480 Euro. Diese werden von der Rente abge­zogen:

Rente

13 018 Euro

Anrechnung

- 3 480 Euro

Rente nach Anrechnung

= 9 538 Euro

Peter Schwarz erhält dann also 9 538 Euro Rente und sein Gehalt von 15 000 Euro. Brutto sind das zusammenge­rechnet 24 538 Euro. Nach Abzug von Kranken- und Pflege­versicherung sowie Steuer bleiben davon jedoch nur noch 18 450 Euro übrig.

Vom zusätzlichen Brutto­gehalt von 9 600 Euro bleiben nach Renten­anrechnung, Steuern und Sozial­abgaben im Vergleich zum Minijob gerade mal 1 490 Euro übrig. Die zusätzliche Arbeit erhöht außerdem die spätere Rente nur wenig.

Bei höheren Hinzuver­diensten bleibt natürlich netto mehr übrig. Doch dann hat Schwarz nicht viel Frei­zeit gewonnen. Wenn er finanziell mit einem Minijob nicht über die Runden kommt, sollte er über­legen, ob er noch zwei Jahre arbeitet und dann mit seiner vollen Rente von 14 400 Euro jähr­lich aufhört.

Abrechnung kann über­raschen

Etwas kompliziert wird die Abrechnung der Teilrente mit der Renten­versicherung. Der Rentner muss bei Bezug einer Teilrente eine eigene Einkommens­prognose für das kommende Jahr abgeben. Erst am 1. Juli des Folge­jahres wird dann das tatsäch­liche Einkommen fest­gestellt und die Teilrente dann nach­träglich verbindlich berechnet.

Tipp: Alles zum Thema „Früher in Rente“ lesen Sie in unserem Special Früher in Rente, Finanztest 7/2016.

Höherer Hinzuver­dienst lohnt oft nicht

Die Grafik zeigt, wie sich unterschiedliche Hinzuver­dienste auf die vorgezogene Rente auswirken. Netto bleibt häufig nicht viel von höheren Einkommen übrig.

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© Stiftung Warentest

Unser Rat

Arbeit­geber. Einen Anspruch, über das Renten­alter hinaus zu arbeiten, haben Arbeitnehmer nicht. Sprechen Sie daher früh­zeitig mit Ihrem Arbeit­geber über Ihre Möglich­keiten, länger zu arbeiten. Sie müssen dann mit ihm einen neuen Arbeits­vertrag aushandeln.

Steuern steigen. Je früher Ihre gesetzliche Rente beginnt, desto mehr ist steuerfrei. Arbeiten Sie länger, haben Sie zwar mehr Rente, aber auch höhere Steuern. Unter Umständen bleibt weniger, als Sie erwarten. Steuerberater und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine helfen Ihnen bei der Einschät­zung. Sie finden Beratungs­stellen in Ihrer Nähe im Internet (bdl-online.de).

Flexirente. Genauere Informationen und ausführ­liche Berechnungen für die neuen Rege­lungen der Flexirente finden Sie in unserem neuen E-Book Flexi-Rente (3,99 Euro).

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GW-MZ-OL am 07.07.2021 um 17:39 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.10.2017 um 14:25 Uhr
Nachzahlung nur bis zum 63 Lebensjahr möglich?

@Klippenland: Solange Sie noch nicht die Regelaltersrente erreicht haben, können Sie noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Beginn der Regelaltersrente ist abhängig von Ihrem Geburtsdatum. Unter dem folgenden Link finden Sie weitere Informationen zum Geburtsjahr und dem Beginn der Regealtersrente: https://www.test.de/rentenversicherung-5156247-0/ Ob es Vorteile für Sie bringt, wenn das Geld von einer Abfindung stammt oder es direkt vom Arbeitgeber eingezahlt wird, können wir Ihnen leider nicht sagen. (PK)

Klippenland am 30.10.2017 um 12:37 Uhr
Nachzahlung nur bis zum 63 Lebensjahr möglich?

Bis wann kann freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt werden? Ist es auch möglich, wenn die Voraussetzungen für die Rente mit 63 erfüllt sind, z. B. mit 63 und 4 Monaten noch freiwillige Einzahlungen zu leisten? Bringt es Vorteile, wenn der Arbeitgeber direkt einzahlt? Z. B. Geld aus einer Abfindung? Was ist zu beachten?

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.09.2017 um 08:58 Uhr
Nachzahlungen

@sabib: Freiwil­lig Versicherte können bis zum 31. März für das Vorjahr nach­zahlen, für Pflicht­versicherte ist das Alter entscheidend. Bis zum 45. Geburtstag können Sie Beiträge für Zeiten zwischen dem 16. und 17. Geburtstag nachzahlen. Wenn Sie inzwischen 50 Jahre alt sind, dann können Sie Abschläge für eine vorzeitige Rente mit 63 leisten, siehe: "Weg 1: freiwillig einzahlen". (AK)

sabib am 25.09.2017 um 19:35 Uhr
Nachzahlungen

Rente nachzahlen
Leider habe ich bei meinem Anruf (heute 25.Sept.17) bei der Rentenversicherung zu diesem Thema erfahren,das nur Nachzahlungen für das vergangene Jahr und nur bis zum März des neuen Jahres, möglich sind. Lt Sachbearbeiterin gilt die Regelung der Nachzahlung, nur für freiwillig Versicherte gelten und nicht für gesetzlich Versicherte. Es wurde u.a.danach gefragt ob ich selbstständig wäre,oder Hausfrau.
Ich bin angestellt und alleinstehend.
Wenn dem was mir heute telefonisch gesagt wurde stimmt, ist die Information von Stiftung Warentest falsch. ...Oder?! wer kann mir da helfen?!
Ich würde gerne einige Zeiten nachzahlen um meine Rente aufzubessern.