Gesetzliche Rente

Weg 1: Freiwil­lige Beiträge

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Der Freiberufler Wolfgang Kamphausen hat einge­zahlt. Der Beamte Bertram Wilmer auch. Die Verwaltungs­angestellte Kathrin Lange will es auf jeden Fall machen. Freiwil­lige Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung sind für viele wieder attraktiv geworden – gerade angesichts der nied­rigen Zinsen und der schlechten Anla­geerfolge vieler Versicherer für ihre Kunden mit einer privaten Renten­versicherung, Riester- oder Rürup-Rente.

Daher lohnen sich freiwil­lige Einzahlungen in die gesetzliche Renten­versicherung selbst für Menschen, die früher einen großen Bogen um diese Form der Alters­vorsorge gemacht hätten (Tabelle Gesetzliche Rente vs. Rürup-Rente).

Viele können einzahlen

Für Pflicht­versicherte gibt es allerdings engere Grenzen als für freiwil­lig Versicherte. Viel Freiheit beim Einzahlen haben:

  • Freiberufler und Selbst­ständige, die nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert sind,
  • Hausfrauen und -männer,
  • Beamte,
  • vor 1955 geborene Mütter, die trotz Kinder­erziehungs­zeiten in der gesetzlichen Renten­versicherung nicht auf die für eine Regel­alters­rente nötige Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren kommen. Sie können die bis dahin fehlenden Monate mit freiwil­ligen Beiträgen auffüllen, wenn sie das Renten­alter erreicht haben.

Alle genannten Personen­gruppen können ihren freiwil­ligen Beitrag frei wählen zwischen dem Mindest­beitrag von monatlich 84,15 Euro (1 009,80 Euro im Jahr) und dem Höchst­beitrag von monatlich 1 187,45 Euro (14 249,40 Euro im Jahr). Dazwischen ist jeder Beitrag möglich.

Mehr Rente für Pflicht­versicherte

In der gesetzlichen Renten­versicherung Pflicht­versicherte können ihren Pflicht­beitrag dagegen nicht nach eigenem Gusto mit freiwil­ligen Beiträgen aufstocken. Diese Möglich­keit der Höher­versicherung wurde 1997 abge­schafft.

Pflicht­versicherte haben nur zwei Chancen auf ein freiwil­liges Rentenplus. Sie können:

  • für Zeiten ihrer Schul- und Hoch­schul­ausbildung Beiträge nach­zahlen,
  • und Renten­abschläge für einen vorzeitigen Renten­beginn erst ausgleichen, aber doch bis zur Regel­alters­grenze arbeiten. Sie bekommen ab dann für den gezahlten Ausgleichs­betrag Monat für Monat mehr Rente.

Renten­abschläge ausgleichen

Wer Renten­abschläge ausgleichen möchte, muss derzeit mindestens 55 Jahre alt sein. Ab 1. Juli ist dies schon ab 50 Jahren möglich. So steht es im Flexirenten-Gesetz. Interes­senten haben also fünf Jahre länger Zeit, Beiträge zu „stre­cken“ und müssen nicht so viel Geld auf einmal in die Hand nehmen. Teilzah­lungen sind auch aus steuerlichen Gründen sinn­voll. Ledige können als Alters­vorsorgeaufwendungen derzeit insgesamt Beträge bis 22 767 Euro im Jahr geltend machen, Verheiratete bis 45 534 Euro. Alle Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung zählen hierbei mit.

Weitere Voraus­setzung: Bis zum geplanten Beginn seiner vorzeitigen Alters­rente muss der Erwerbs­tätige mindestens 35 Jahre versichert sein. Schul- und Hoch­schul­besuch ab dem 17. Lebens­jahr, Arbeits­losig­keit und Berück­sichtigungs­zeit für Kinder­erziehung zählen für diese Mindest­versicherungs­zeit mit.

Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Wer 1954 geboren wurde und mit 63 Jahren in den Ruhe­stand gehen will, bekommt 9,6 Prozent Rente weniger. Beim Jahr­gang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag.

Auch Schwerbehinderte haben die Möglich­keit, ihre Abschläge bei Renten­beginn mit 63 Jahren auszugleichen. Bei ihnen fallen sie allerdings etwas geringer aus.

Die Berechnung der Abschläge ist kompliziert. Doch das macht die Deutsche Renten­versicherung für jeden Versicherten, der die Voraus­setzungen für einen vorgezogenen Renten­beginn erfüllt.

Beispiel: Ein 1958 geborener Mann kann mit 66 Jahren regulär in Rente gehen. Seine Rente läge dann bei 1 309 Euro. Bis zu seinem 63. Geburts­tag kommt der Arbeitnehmer nach heutigem Stand auf eine monatliche Bruttorente von 1 218 Euro, wenn er in den alten Bundes­ländern bis dahin 40 Jahre lang durch­schnitt­lich verdient hat. Bei Renten­beginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3). Das ergibt knapp 132 Euro, so dass 1 086 Euro übrig bleiben. Davon gehen Steuern und Kranken- und Pflege­versicherungs­beitrag ab.

Um den Abschlag für die Frührente mit 63 auszugleichen und auf die vollen 1 218 Euro Bruttorente zu kommen, muss der Versicherte 33 602 Euro aufwenden. Geht er dann doch regulär mit 66 Jahren in den Ruhe­stand und zahlt drei weitere Jahre Beiträge wie bisher, wird aus dem Abschlags­ausgleich ein Rentenplus. Die Bruttorente vor Steuern und Abgaben beträgt dann voraus­sicht­lich 1 441 Euro. Zur ursprüng­lichen Rente von 1309 Euro sind 132 Euro aus dem Ausgleich hinzugekommen.

Geringerer Abschlag im Osten

Für Versicherte in den neuen Bundes­ländern gelten zwar die gleichen prozentualen Abschläge. Wegen des derzeit noch nied­rigeren Renten­werts im Osten bedeutet dies jedoch in Euro einen geringeren Abschlag. Also ist auch weniger Geld für einen Ausgleich nötig.

Der Ausgleich lohnt sich für Versicherte in den neuen Ländern derzeit besonders. Denn sie bekommen für weniger Einzahlung mehr Rente als in den alten Ländern. Erst im Jahr 2025 ist dieser Vorteil komplett vorbei.

Wenn der Versicherte den Ausgleichs­betrag einmal an die Deutsche Renten­versicherung bezahlt hat, ist er an diese Entscheidung gebunden. Er kann die Summe nicht zurück­verlangen. Allerdings kann er bis kurz vor einem möglichen vorzeitigen Renten­beginn entscheiden: Will er wirk­lich vorzeitig abschlagfrei in Rente oder mehr Rente ab regulärem Renten­beginn?

Kaum ein Versicherter macht jedoch bisher von diesem Angebot Gebrauch. Nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung Bund zahlten im Jahr 2014 nur 967 Versicherte einen Ausgleichs­betrag. Die Verwaltungs­angestellte Kathrin Lange will diese Möglich­keit aber nutzen (Beispielfall: Vollzeitjob).

Versicherte müssen nicht den vollen Abschlag ausgleichen. Sie können das auch nur für einen Teil machen. Wenn sie sich fürs Weiter­arbeiten bis zur Regel­alters­grenze entscheiden, fällt das Rentenplus entsprechend kleiner aus.

Rente für die Schul­zeit

Pflicht­versicherte haben noch eine zweite Möglich­keit für ein Rentenplus mit freiwil­ligen Beiträgen: Sie können für die Zeit ihrer Schul­ausbildung zwischen dem 16. und 17. Geburts­tag freiwil­lig Beiträge nach­zahlen. Dies gilt beispiels­weise für alle Abiturienten. Auch „Bummel­studenten“, die mehr als acht Jahre lang studiert haben, können für ihr Studium nach dem achten Jahr Beiträge in die Renten­versicherung nach­zahlen.

Im Jahr 2015 haben insgesamt nur 1 645 Versicherte freiwil­lige Beiträge für Ausbildungs­zeiten nachgezahlt, so ein Sprecher der Deutschen Renten­versicherung Bund. Nur ein Bruch­teil aller Versicherten hat also diese Chance auf ein Rentenplus genutzt.

Dafür ist auch nicht bis kurz vor der Rente Zeit: Wer noch Rente für seine Schul- oder Hoch­schul­zeit haben und Beiträge nach­zahlen will, muss das vor seinem 45. Geburts­tag tun. „Für viele ist dies noch kein Alter, in dem sie sich intensiv mit ihrer Rente befassen“, sagt die Vize­vorsitzende des Bundes­verbandes der Rentenberater, Anke Voss. Ihr Verband fordert daher, diese Alters­grenze auf 50 Jahre zu erhöhen.

Doch das Bundes­arbeits­ministerium lehnt dies ab. Freiwil­lige Nach­zahlungen für Ausbildungs­zeiten, „könnten in erster Linie von Personen geleistet werden, die sich dadurch einen besonderen Vorteil erhoffen“, heißt es in einer ablehnenden Stellung­nahme des Ministeriums zu einer Petition des Rentenberaters Walter Vogts. Dies gehe „zu Lasten der gesamten Versicherten­gemeinschaft“ und wider­spreche „dem Solidarprinzip der Renten­versicherung“.

Eine merkwürdige Auffassung von Solidarität. Nicht pflicht­versicherte Freiberufler und Selbst­ständige sowie Beamte haben viel länger Zeit. Sie können mit Anfang 60 noch freiwil­lig in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen und sich neben ihrer Rente aus einem berufs­stän­dischen Versorgungs­werk oder ihrer Pension eine Zusatz­rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung sichern. Im Gegen­satz zu Pflicht- versicherten sind sie nicht an die bereits genannten Voraus­setzungen (Abschlags­ausgleich nur bei mindestens 35 Jahren Versicherungs­zeit und Nach­zahlungen für Ausbildungs­zeiten nur bis zum 45. Lebens­jahr) gebunden. Sie können laufend Beiträge in beliebiger Höhe zwischen 84,15 Euro und 1 187,45 Euro im Monat zahlen. Diese Mindest- und Höchst­beiträge werden jedes Jahr neu fest­gelegt.

Güns­tige Zusatz­rente

Wolfgang Kamphausen war vor seiner Zeit als selbst­ständiger Apotheker in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert. Doch um die Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren für eine gesetzliche Alters­rente zu erfüllen, fehlten ihm noch 17 Monate. Kamphausen zahlte dafür im Jahr 2014 den Mindest­beitrag ein, damals insgesamt 1 445,85 Euro. Dieser Beitrag zusammen mit den Pflicht­beiträgen, die er als Auszubildender Anfang der siebziger Jahre gezahlt hat, bringen dem 67-Jährigen nun eine monatliche Bruttorente von knapp 100 Euro. „Eine sehr güns­tige Sache“, findet Kamphausen. Allerdings sei die Renten­versicherung auch „ein Lotterie­spiel: Entscheidend ist, wie lange man lebt.“ Kamphausen hat allerdings schon nach gut drei Jahren Renten­lauf­zeit gewonnen; seine Beiträge hat er längst wieder heraus.

Auch der 58-jährige Beamte Bertram Wilmer zahlt freiwil­lig Rentenbeiträge. Er hat nur noch wenige Jahre bis zum Ruhe­stand. Die Tabelle Gesetzliche Rente vs. Rürup-Rente zeigt: Für Menschen seiner Generation lohnt das Einzahlen besonders. Denn bis 2021 sind die Beitrags­sätze fest­geschrieben und das Renten­niveau sinkt nur minimal. Wilmer fährt damit besser als mit einer Rürup-Renten­versicherung.

Unser Rat

Versicherte. Mit freiwil­ligen Beiträgen ihre Rente erhöhen können freiwil­lig Versicherte und – in engen Grenzen – auch Pflicht­versicherte in der gesetzlichen Renten­versicherung.

Beitrag nach­zahlen. Freiwil­lig Versicherte können bis zum 31. März für das Vorjahr nach­zahlen, für Pflicht­versicherte ist das Alter entscheidend. Wie viel Rente es für welchen Beitrag gibt, können Sie im Internet ausrechnen (ihre-vorsorge.de, Such­wort: freiwil­lige Beiträge).

Nicht abwimmeln lassen. Als Selbst­ständiger oder Beamter müssen Sie manchmal hartnä­ckig sein, wenn Sie freiwil­lige Beiträge zahlen wollen. Weisen Sie bei Schwierig­keiten darauf hin, dass Sie sich laut Paragraf 7 Sozialgesetz­buch VI freiwil­lig versichern und Beiträge zahlen können.

Informationen. Ausführ­liche Informationen zum Thema gibt es in unserem E-Book Mit freiwilligen Beiträgen mehr Rente sichern. Sie können es für 3,99 Euro im test.de-Shop herunter­laden.

Leser­aufruf

Haben Sie Anregungen oder Fragen zu unseren Artikeln über die gesetzliche Rente? Welche Erfahrungen haben Sie mit der Deutschen Renten­versicherung gemacht? Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an rente@stiftung-warentest.de.

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GW-MZ-OL am 07.07.2021 um 17:39 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.10.2017 um 14:25 Uhr
Nachzahlung nur bis zum 63 Lebensjahr möglich?

@Klippenland: Solange Sie noch nicht die Regelaltersrente erreicht haben, können Sie noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Beginn der Regelaltersrente ist abhängig von Ihrem Geburtsdatum. Unter dem folgenden Link finden Sie weitere Informationen zum Geburtsjahr und dem Beginn der Regealtersrente: https://www.test.de/rentenversicherung-5156247-0/ Ob es Vorteile für Sie bringt, wenn das Geld von einer Abfindung stammt oder es direkt vom Arbeitgeber eingezahlt wird, können wir Ihnen leider nicht sagen. (PK)

Klippenland am 30.10.2017 um 12:37 Uhr
Nachzahlung nur bis zum 63 Lebensjahr möglich?

Bis wann kann freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt werden? Ist es auch möglich, wenn die Voraussetzungen für die Rente mit 63 erfüllt sind, z. B. mit 63 und 4 Monaten noch freiwillige Einzahlungen zu leisten? Bringt es Vorteile, wenn der Arbeitgeber direkt einzahlt? Z. B. Geld aus einer Abfindung? Was ist zu beachten?

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.09.2017 um 08:58 Uhr
Nachzahlungen

@sabib: Freiwil­lig Versicherte können bis zum 31. März für das Vorjahr nach­zahlen, für Pflicht­versicherte ist das Alter entscheidend. Bis zum 45. Geburtstag können Sie Beiträge für Zeiten zwischen dem 16. und 17. Geburtstag nachzahlen. Wenn Sie inzwischen 50 Jahre alt sind, dann können Sie Abschläge für eine vorzeitige Rente mit 63 leisten, siehe: "Weg 1: freiwillig einzahlen". (AK)

sabib am 25.09.2017 um 19:35 Uhr
Nachzahlungen

Rente nachzahlen
Leider habe ich bei meinem Anruf (heute 25.Sept.17) bei der Rentenversicherung zu diesem Thema erfahren,das nur Nachzahlungen für das vergangene Jahr und nur bis zum März des neuen Jahres, möglich sind. Lt Sachbearbeiterin gilt die Regelung der Nachzahlung, nur für freiwillig Versicherte gelten und nicht für gesetzlich Versicherte. Es wurde u.a.danach gefragt ob ich selbstständig wäre,oder Hausfrau.
Ich bin angestellt und alleinstehend.
Wenn dem was mir heute telefonisch gesagt wurde stimmt, ist die Information von Stiftung Warentest falsch. ...Oder?! wer kann mir da helfen?!
Ich würde gerne einige Zeiten nachzahlen um meine Rente aufzubessern.