Zum Musterprozess könnte sich der Fall eines Mannes entwickeln, der um den Freibetrag für seine Witwerrente streitet. Er wehrt sich dagegen, dass sein Freibetrag gekürzt wurde, als die Witwerrente wegen anderer Einkünfte sank.
Die Witwerrente begann im Jahr 2007. Von 8 589 Euro Rente setzte das Finanzamt damals 50 Prozent als Freibetrag fest, weil die Altersrente der verstorbenen Frau vor 2005 anfing. Der Witwer erhielt 4 295 Euro als Rentenfreibetrag.
Im Jahr 2008 sank seine Rente auf 6 406 Euro, weil er mehr Einkünfte hatte, die von der Rentenversicherung angerechnet wurden. Zu seiner Überraschung schrumpfte auch sein Rentenfreibetrag. Das Finanzamt berücksichtigte nur noch 3 203 Euro (50 Prozent von 6 406 Euro)
Dagegen klagte der Witwer, denn für die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag grundsätzlich bis zum Lebensende gleich. Der Mann argumentiert: Da der Freibetrag nach regulären Rentenerhöhungen nicht steigt, dürfe er auch nicht sinken, wenn die Rente wegen anderer Einkünfte sinkt. Das Finanzgericht Köln folgte ihm nicht, ließ aber die Revision beim Bundesfinanzhof zu (Az. 4 K 2322/10).
Tipp. Wenn Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen wollen, weil Sie ähnliche Nachteile haben, sollten Sie sich auf den Fall und die mögliche Revision beziehen.
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