Wer zwar einige Zeit in die Rentenkasse eingezahlt hat, aber die Mindestversicherungszeit nicht zusammenbekommt, muss sich um seine Beiträge nicht sorgen: Er erhält sie zurück. Das gilt beispielsweise für alle, die zuerst als Angestellte arbeiten, sich dann selbstständig machen und über ein berufsständisches Versorgungswerk für ihr Alter vorsorgen, etwa Architekten und Anwälte.
Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit muss jeder vorweisen, um einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zu haben. Hierzu zählen nicht nur die Jahre als Angestellter, sondern beispielsweise auch Kindererziehungszeiten. Hat etwa ein Architekt vor seinem Studium eine dreijährige Lehre als Zimmermann gemacht und Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt, reichen diese drei Jahre nicht aus, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Dann kann er sich die Beiträge von der Rentenversicherung erstatten lassen.