Gesetzliche Krankenversicherung Zuschuss für Vorsorgekuren

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Gesetzliche Krankenversicherung - Zuschuss für Vorsorgekuren

Trotz einheitlichem Beitragssatz bieten die gesetzlichen Krankenkassen unterschiedliche Leistungen und Programme. test.de informiert daher jeden Monat zu einem speziellen Thema und vergleicht entsprechende Angebote der größten Kassen. Dieses Mal: Vorsorgekuren.

Anspruch auf eine Kur

Was Ottonormalpatient „Kur“ nennt, heißt bei den Krankenkassen „medizinische Vorsorge“ oder „Rehabilitation“. Manche Kassen bezuschussen sogar die Kosten für Anfahrt und Unterkunft bei ambulanten Kuren. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf eine Kur zur Vorsorge oder Rehabilitation, wenn ...

  • die Kur einer Schwächung der Gesundheit vorbeugt und dazu beiträgt, eine drohende Erkrankung abzuwenden,
  • eine Frau schwanger ist und die Gefahr besteht, dass ihr Kind mit Krankheiten zur Welt kommt,
  • der Ausbruch einer Krankheit verhütet oder deren Verschlimmerung vermieden werden kann,
  • ein Patient dadurch vor einer drohenden Pflegebedürftigkeit bewahrt wird.

Ambulant vor stationär

Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Den Aufenthalt in einer Kurklinik genehmigen die Kassen nur, wenn eine ambulante Maßnahme nicht ausreicht. Bei einer ambulanten Vorsorgemaßnahme – früher Badekur genannt – reist der Patient in einen anerkannten Kurort, um dort das besondere Klima oder Heilquellen zu nutzen. Für Anreise, Unterkunft und Verpflegung sorgt und zahlt er selbst. Arbeitnehmer müssen für eine ambulante Vorsorgekur Urlaub nehmen. Die ambulante Vorsorge kann aus medizinischen Gründen auch in Form einer Kompaktkur in anerkannten Kurorten stattfinden. Viele dieser Orte haben sich auf bestimmte Krankheitsbilder spezialisiert, zum Beispiel Osteoporose, Arthrosen oder Atemwegserkrankungen. Sie bieten Kuren in festen Gruppen mit einem gemeinsamen Behandlungsprogramm an. Nicht ausreichend ist eine ambulante Maßnahme zum Beispiel, wenn angeschlagene Mütter oder Väter gemeinsam mit ihren ebenfalls kranken Kindern einen Kuraufenthalt benötigen. Diese Mutter/Vater-Kind-Kuren sind eine Regelleistung der gesetzlichen Kassen.

Zuschuss für Fahrt und Unterkunft

Die Krankenkasse trägt auch bei ambulanten Kuren die Kosten für die ärztlichen Behandlungen und für die vom Arzt verordneten Medikamente sowie für Anwendungen wie Bäder, Massagen und Krankengymnastik. Versicherte ab 18 Jahren müssen 10 Prozent zu den Kosten der therapeutischen Anwendungen und 10 Euro je Verordnung zuzahlen. Für die Arznei- und Verbandmittel ist die übliche gesetzliche Zuzahlung fällig. Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt erhalten Versicherte von der Kasse einen Zuschuss von bis zu 13 Euro am Tag; für chronisch kranke Kleinkinder kann sich der Zuschuss auf bis zu 21 Euro erhöhen. Das sind Kinder zwischen einem und fünf Jahren, die sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden. Ob es den Zuschuss gibt und ob die Höchstgrenzen ausgeschöpft werden, regelt die Kasse in ihrer Satzung. test.de hat in der Tabelle die Leistungen der größten Kassen jeder Kassenart und der Knappschaft dargestellt. Ambulante Rehamaßnahmen hingegen finden normalerweise nicht in Kurorten, sondern möglichst nahe beim Wohnort des Patienten statt. Daher gewährt die Kasse hier keine Zuschüsse zu Fahrt- und Unterkunftskosten. 

Der Weg zur Kur

Versicherte, die eine Kur zur Vorsorge in Anspruch nehmen wollen, müssen dies bei ihrer Krankenkasse beantragen. Sie gehen dabei in folgenden Schritten vor:

  • Der Haus- oder Facharzt berät den Patienten und stellt ihm ein Attest über die Notwendigkeit einer Kur aus. Bei der Krankenkasse fordert der Versicherte die Antragsformulare an und reicht den gemeinsam mit dem Arzt ausgefüllten Antrag dort ein.
  • Die Kasse genehmigt die Kur und stellt einen Bescheid über die Kostenübernahme aus.
  • Der Patient wählt unter den anerkannten Kurorten einen aus. Dieser darf auch im europäischen Ausland liegen.

Begründung für den Kurantrag

Entscheidend ist eine gute Begründung für den Kurantrag. Sonst bezahlt die Kasse weder den Zuschuss zu den Übernachtungen noch die Kosten der medizinischen Behandlungen. Um zu belegen, warum eine Kur nötig ist, sollte der Arzt zusätzlich zum ausgefüllten Antrag eine Stellungnahme schreiben, in der die therapeutische Notwendigkeit und die Ziele der Kur dargelegt sind. Patienten können außerdem einen persönlichen Bericht schreiben, in dem sie ihre Situation schildern. Lehnt die Kasse trotzdem ab, können Versicherte Widerspruch einlegen. In der Regel dauert eine ambulante Vorsorgekur maximal drei Wochen, bei Kindern sind Aufenthalte bis sechs Wochen möglich. Ambulante Vorsorgekuren können alle drei Jahre in Anspruch genommen werden, wenn es medizinisch notwendig ist.

... zur Tabelle: Zuschuss zu ambulanten Kuren

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