
Flaute im Geschäft. Bei Geldsorgen ist es wichtig, schnell mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. © Getty Images / Maskot
Wer als Selbstständiger seine Krankenkasse nicht mehr zahlen kann, erhält eine Notversorgung. Wir erklären, was gesetzlich Versicherte bei Beitragsschulden tun können.
Alle Fragen im Überblick
- Ich kann die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen und habe eine Mahnung bekommen. Was soll ich jetzt machen?
- Was passiert, wenn ich nichts mache?
- Schulden abstottern und den laufenden Beitrag zahlen – das packe ich nicht. Was kann ich tun?
- Sind die Beitragsschulden nicht irgendwann verjährt?
- Kann die Krankenkasse mir die Schulden nicht einfach erlassen?
- Ich habe nicht nur bei der Krankenkasse Schulden, sondern bin insgesamt pleite. Was soll ich tun?
- Ich bin als Musiker in der Künstlersozialkasse und habe zurzeit kaum Einkünfte. Wie bleibe ich trotzdem versichert?
- Und wie komme ich aus dem Höchstbeitrag wieder raus?
- Kann ich auch als Arbeitnehmerin mit Beiträgen für meine Krankenkasse in Verzug kommen?
- Was gilt, wenn der Anspruch ruht
Ihre Fragen, unsere Antworten
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Ich kann die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen und habe eine Mahnung bekommen. Was soll ich jetzt machen?
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Das Wichtigste ist: Öffnen Sie alle Briefe und setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Wenn Sie sich mit Formularen und Briefen schwertun, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Das kann eine Schuldnerberatung sein oder eine andere Art von Sozialberatung, zum Beispiel von Caritas, Diakonischem Werk, Arbeiterwohlfahrt oder kommunalen Stellen.
Ein guter Kontakt zur Krankenkasse erhöht Ihre Chancen, eine Lösung zu finden. Die Kassen können zum Beispiel Ihre Beiträge stunden und eine Ratenzahlung akzeptieren.
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Was passiert, wenn ich nichts mache?
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Ihre gesetzliche Krankenkasse kann Sie nicht rauswerfen, aber Sie verlieren Ihren Anspruch auf uneingeschränkte Leistungen. Im Fachjargon heißt das: Die Krankenversicherung verhängt das Ruhen des Anspruchs.
Das ist keine Dauerlösung, denn die Schulden wachsen Monat für Monat weiter und es kommen Mahngebühren und Säumniszuschläge dazu.
Erst wenn alle Schulden abbezahlt sind oder Sie mit Ihrer Kasse eine Ratenzahlung vereinbart haben und die Raten immer pünktlich zahlen, bekommen Sie Ihr Recht auf Behandlungen und Untersuchungen zurück. Hinzu kommt natürlich der laufende monatliche Beitrag.
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Schulden abstottern und den laufenden Beitrag zahlen – das packe ich nicht. Was kann ich tun?
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Wenn Ihre finanzielle Lage so schlecht ist, dass Sie die Krankenkassenbeiträge nicht zahlen können, nehmen Sie Kontakt zum Jobcenter auf. Das kostet zwar erst einmal Überwindung, Sie können so aber das weitere Anwachsen Ihrer Schulden stoppen.
Sobald Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen und rechnerisch hilfebedürftig sind, haben Sie außerdem wieder vollen Leistungsanspruch. Wird Ihr Antrag bewilligt, zahlt das Jobcenter Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett.
Falls Sie kein Arbeitslosengeld 2 bekommen, prüft das Jobcenter, ob Sie durch die Krankenkassenbeiträge hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts werden. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Beiträgen. Das Jobcenter übernimmt jedoch nur laufende Beiträge, keine Schulden.
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Sind die Beitragsschulden nicht irgendwann verjährt?
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Eine automatische Verjährung gibt es nur, wenn Sie lange Zeit nicht krankenversichert waren und dann rückwirkend in die Krankenkasse aufgenommen werden. Dann müssen Sie maximal für das laufende Jahr und die vier Kalenderjahre davor nachzahlen.
Beitragsschulden aus einer laufenden Kassenmitgliedschaft verjähren dagegen erst nach 30 Jahren, falls Sie einen wirksamen Beitragsbescheid erhalten haben. Schickt die Kasse Ihnen Mahnungen, fängt die Verjährungsfrist immer wieder neu an zu laufen. Um diese Schulden müssen Sie sich also kümmern, zum Beispiel mit einer Ratenzahlung.
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Kann die Krankenkasse mir die Schulden nicht einfach erlassen?
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Wenn keine Aussicht besteht, dass Sie jemals wieder zahlungsfähig werden, dürfen Kassen im Ausnahmefall Beiträge erlassen. Darauf sollten Sie aber nicht hoffen. In der Praxis kommt das allenfalls bei Menschen im Rentenalter vor.
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Ich habe nicht nur bei der Krankenkasse Schulden, sondern bin insgesamt pleite. Was soll ich tun?
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Gehen Sie zur Schuldnerberatung. Eine Insolvenz könnte die Lösung sein. Haben Sie weniger als 20 verschiedene Gläubiger, läuft es als Verbraucherinsolvenzverfahren, sonst als Regelinsolvenz. So oder so: Mit dem Insolvenzantrag hört das Ruhen Ihres Leistungsanspruchs auf, und nach drei Jahren „Wohlverhaltensphase“ sind Sie Ihre Schulden los.
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Ich bin als Musiker in der Künstlersozialkasse und habe zurzeit kaum Einkünfte. Wie bleibe ich trotzdem versichert?
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Wenn Sie in Geldnot sind, wenden Sie sich an die Künstlersozialkasse (KSK) und erklären, dass Sie Ihre künstlerische Tätigkeit weiter ausüben. Suchen Sie umgehend Hilfe beim Jobcenter.
Zahlen Sie Ihre Beiträge einfach nicht, kann es passieren, dass die KSK Sie abmeldet, weil sie unterstellt, Sie hätten keine Einnahmen mehr aus künstlerischer Tätigkeit. Dann schickt Ihre Krankenkasse einen Einkommensfragebogen, um den fälligen Beitrag zu ermitteln.
Reagieren Sie darauf nicht, stuft die Krankenkasse Sie zum Höchstbeitrag ein. Für Kranken- und Pflegeversicherung sind das bei Kinderlosen rund 978 Euro (2023) Euro im Monat. So laufen schnell hohe Schulden auf.
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Und wie komme ich aus dem Höchstbeitrag wieder raus?
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Sind Sie weiter hauptberuflich künstlerisch tätig, können Sie innerhalb von einem Monat bei der KSK Widerspruch gegen die Abmeldung einlegen. Auch wenn Sie zeitweise unter die Mindesteinkommensgrenze von 3 900 Euro jährlich rutschen, endet nicht automatisch die KSK-Versicherungspflicht. Einkünfte dürfen innerhalb von sechs Kalenderjahren zwei Mal unter die Grenze sinken.
Tipp: Die soziale Absicherung über die Künstlersozialkasse bleibt erhalten, auch wenn Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist die jährliche Mindestgrenze von 3 900 innerhalb von sechs Jahren zweimal unterschreiten. KSK-Mitglieder, die sich wegen der Corona-Jahre 2020 und 2021 Sorgen machen, können aufatmen: Die Jahre 2020 und 2021 zählen aufgrund der schwierigen Situation durch die Pandemie bei der Mindestgrenzen-Regelung nicht beachtet.
Arbeiten Sie mittlerweile als Selbstständiger im Niedriglohnsektor, melden Sie sich sofort bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie innerhalb einer Frist von zwölf Monaten geringere Einnahmen nachweisen, muss die Kasse den Beitrag senken und zu viel gezahltes Geld zurückgeben. Legen Sie den Einkommensnachweis erst später vor, berücksichtigt die Krankenkasse das nur für die Zukunft.
Haben Sie noch keinen Steuerbescheid als Nachweis Ihrer geringen Einkünfte, reichen auch Anhaltspunkte wie Kontoauszüge oder eine Bestätigung, dass Sie sich regelmäßig Essen von der Tafel holen. Akzeptiert die Kasse, dass Ihr Monatseinkommen nicht mehr als 1 131,67 Euro (2023) beträgt, stuft sie Sie rückwirkend auf den Mindestbeitrag.
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Kann ich auch als Arbeitnehmerin mit Beiträgen für meine Krankenkasse in Verzug kommen?
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Ja, als freiwillig gesetzlich Versicherte, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen höher als 66 600 Euro liegt (Grenze für 2023). Dann sind Sie selbst gegenüber der Kasse verantwortlich, falls Ihr Arbeitgeber Beiträge nicht entrichtet. Stellen Sie in Krisenzeiten vom „Firmenzahler-“ auf das „Einzelzahlerverfahren“ um. So erhalten Sie den Beitragszuschuss des Arbeitgebers mit dem Gehalt und zahlen den Beitrag selbst.
Tipp: Weitere Informationen zum Weg aus den Schulden erhalten Sie in unserem Special Überschuldung.
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Was gilt, wenn der Anspruch ruht
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Beitragsschulden. Zahlt jemand trotz Mahnung seine Beiträge für zwei Monate nicht oder nur teilweise, verhängt die Krankenkasse das „Ruhen des Leistungsanspruchs“. Das heißt: Es gibt nur noch das Nötigste an Medikamenten, Untersuchungen und Behandlungen.
Familienversicherung. Das Ruhen gilt nur für das zahlungspflichtige Kassenmitglied. Beitragsfrei mitversicherte Angehörige können weiter ganz normal zum Arzt gehen.
Anspruch. Über eine reine Notfallbehandlung hinaus haben Versicherte Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel zur Krebsfrüherkennung, alles, was zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gehört. Dazu gehören die notwendigen Leistungen, damit sich eine chronische Erkrankung nicht verschlimmert, zum Beispiel Insulinbehandlung bei Diabetikern, Dialyse bei Nierenversagen, alle Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Kein Anspruch. Ausgeschlossen sind Leistungen wie Geldleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld), planbare Operationen, Hörgeräte, Zahnersatz, Schutzimpfungen.
Corona-Impfung. Unabhängig vom Versicherungsstatus – die Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in den Impfzentren ist für alle kostenlos (Corona-Impfung). Der Bund zahlt den Impfstoff und die Vergütung für Impfungen in Arztpraxen. Die Kosten für die Impfzentren teilen sich die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung sowie die private Krankenversicherung.
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- Nach einem Jahr Pause steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2023 wieder. Gutverdienende zahlen rund 50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung.
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- Wer darf in die private Krankenversicherung (PKV) – und für wen lohnt sich das? Wie finde ich eine gute PKV-Police? Was tun, wenn die Beiträge zu hoch werden?
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- Reicht das Geld nicht für die PKV-Beiträge, heißt es schnell zu handeln. Standardtarif und Basistarif können Auswege sein, der Notlagentarif ist nur eine Zwischenlösung.
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Seit Jahren beobachte ich das jetzt schon. Ich habe mich mit 39 Jahren freiberuflich selbständig gemacht und bin mit 170 Euro Mindestbeitrag bei der KV eingestiegen. 2020 habe ich schon 195 Euro bezahlt. Das ist eine Erhöhung von 14,7 Prozent.....Eine Unverschämtheit.....eine Mindestbemessung ist ja in Ordnung, aber dass diese an den Mindestlohn gekoppelt ist, verrät niemand. Der Mindestlohn steigt und steigt und somit auch dieses fiktive Einkommen.
Mittlerweile sind wir bei 210 Euro angekommen. Jeder der unter diesen 1096,67 Euro verdient, zahlt somit immer mehr....So zieht Papa Staat auch den Armen noch mehr das Geld aus der Tasche, damit diese bald nicht mehr selbständig ihren Lebensunterhalt bestreiten können und indirekt zu einer nichtselbständigen Arbeit gezwungen werden. Für diesen Mechanismus gibt es ein Wort: Sklaverei..
Das Paradoxe an der ganzen Sache ist, das wenn man einen Job mit nur 500 Euro Brutto hat, nur etwa 90 Euro bezahlt , also die Hälfte davon nämlich nur 45.
Ich bin selbstständig, wobei mein Geschäft noch Verluste schreibt. Eigentlich müsste ich die Beitragsbemessungsgrenze 1038,33 nun bin ich verheiratet und der Hammer ist, das für meine neue Berechnung das Einkommen meines Mannes dazugerechnet wird und schon muß ich den höheren Beitrag von 417 Euro (Pflegeversicherung ist schon enthalten ;-) )
bezahlen.
Also keine Einsparung für meine Selbsständigkeit.
Das nenne ich mal Augenwischerei.
Die neuen Berechnungen gelten also für Selbständige ohne verdienende Partner !
Mit Verlaub siriustag21, so kann nur jemand sprechen, der keine Ahnung von den Zwängen eines Selbständigen hat. Während Angestllte Arbeitstage von max. 8h hben ist der bei Selbständigen in der Regel mindestens 12 h, meist aber mehr (14 -16h, zusätzlich den von Paule-Berlin genannten Zuständen). Bezahlung erfolg ausschließlich für abgegebene Leistung, nicht für Kundenakquise, Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Wartung eigener Systeme, Steuer, Rechnungsstellung, etc. Angestellte haben dafür ihre Kolle/inn/en. Neidisch, dass ein Selbständiger sein Arbeitszimmer absetzen kann oder ein tolles Auto fährt? Das tolle Auto hat nicht jeder Selbständige, nur jene, die es sich tatsächlich erabeitet haben oder überheblich sind. Ein Selbständiger ist nicht versichert gegen Anstellungslosigkeit - keine Aufträge, kein Umsatz/Gewinn, heißt: nichts zum Leben (Whg, Auto, Nahrung), davon aber trotzdem zu allererst Krankenkasse und Steuer zahlen. Steuer bekommst du zurück, KK nicht. Erst mal selbst machen
Diie KV-Beiträge für Selbstständige werden nicht pauschal erhoben. Das war wohl ein Missverständnis. Natürlich zahlen auch Selbstständige ihre Beiträge in Abhängigkeit von ihrem Gewinn. In dem Beitrag geht es um die Senkung des "fiktiven Mindesteinkommens". Jeder Selbstständige, der ab Januar 1 038,33 Euro oder weniger Gewinn pro Monat hat, bezahlt seine Beiräge nach diesem fiktiven Einkommen, also auch jemand, der nur 500 Euro Gewinn hat. Bisher lag das "fiktive Mindesteinkommen" bei mehr als 2000 Euro. Man ging davon aus, dass jeder Selbstständige mindestens dieses Einkommen zur Verfügung hat. Wenn es in der Realität weniger war, hatte man Pech gehabt; die KV-Beiträge berechneten sich trotzdem nach diesem Einkommen. Viele kleine Selbstständige mussten daher einen großen Teil ihres Einkommens nur für die Krankenversicherung berappen. Die Beiträge für Selbstständige, die mehr als das "fiktive Mindesteinkommen" verdienen, berechnen sich nach wie vor nach dem tatsächlichen Gewinn.
Kommentar vom Autor gelöscht.