Gesetzliche Kranken­versicherung

Kein Geld für die Krankenkasse – was tun?

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Gesetzliche Kranken­versicherung - Wie viel Beitrag Selbst­ständige zahlen müssen

Flaute im Geschäft. Bei Geld­sorgen ist es wichtig, schnell mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. © Getty Images / Maskot

Wer als Selbst­ständiger seine Krankenkasse nicht mehr zahlen kann, erhält eine Notversorgung. Wir erklären, was gesetzlich Versicherte bei Beitrags­schulden tun können.

Ihre Fragen, unsere Antworten

Ich kann die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen und habe eine Mahnung bekommen. Was soll ich jetzt machen?

Das Wichtigste ist: Öffnen Sie alle Briefe und setzen Sie sich schnellst­möglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Wenn Sie sich mit Formularen und Briefen schwertun, ­wenden Sie sich an eine Beratungs­stelle. Das kann eine Schuldnerberatung sein oder eine andere Art von Sozialberatung, zum Beispiel von Caritas, Diakonischem Werk, Arbeiter­wohl­fahrt oder kommunalen Stellen.

Ein guter Kontakt zur Krankenkasse erhöht Ihre Chancen, eine Lösung zu finden. Die Kassen können zum Beispiel Ihre Beiträge­ stunden und eine Ratenzahlung akzeptieren.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Ihre gesetzliche Krankenkasse kann Sie nicht rauswerfen, aber Sie verlieren Ihren Anspruch auf uneinge­schränkte Leistungen. Im Fachjargon heißt das: Die Kranken­versicherung verhängt das Ruhen des Anspruchs.

Das ist keine Dauer­lösung, denn die Schulden wachsen Monat für Monat ­weiter und es kommen Mahn­gebühren und Säum­niszuschläge dazu.

Erst wenn alle Schulden abbezahlt sind oder Sie mit Ihrer Kasse eine Ratenzahlung vereinbart haben und die Raten immer pünkt­lich zahlen, bekommen Sie Ihr Recht auf Behand­lungen und Unter­suchungen zurück. Hinzu kommt natürlich der laufende monatliche Beitrag.

Schulden abstottern und den ­laufenden Beitrag zahlen – das ­packe ich nicht. Was kann ich tun?

Wenn Ihre finanzielle Lage so schlecht ist, dass Sie die Krankenkassenbeiträge nicht zahlen können, nehmen Sie Kontakt zum Jobcenter auf. Das kostet zwar erst einmal Über­win­dung, Sie können so aber das weitere An­wachsen Ihrer Schulden stoppen.

Sobald Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen und rechnerisch hilfebedürftig sind, haben Sie außerdem wieder vollen ­Leistungs­anspruch. Wird Ihr Antrag bewil­ligt, zahlt das Jobcenter Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung komplett.

Falls Sie kein Arbeits­losengeld 2 bekommen, prüft das Jobcenter, ob Sie durch die Krankenkassen­beiträge hilfebedürftig im Sinne des Sozial­rechts werden. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Beiträgen. Das Jobcenter über­nimmt jedoch nur laufende Beiträge, ­keine Schulden.

Sind die Beitrags­schulden nicht ­irgend­wann verjährt?

Eine auto­matische Verjährung gibt es nur, wenn Sie lange Zeit nicht kranken­versichert waren und dann rück­wirkend in die Kran­kenkasse aufgenommen werden. Dann müssen Sie maximal für das laufende Jahr und die vier Kalender­jahre davor nach­zahlen.

Beitrags­schulden aus einer laufenden Kassen­mitgliedschaft verjähren dagegen erst nach 30 Jahren, falls Sie einen wirk­samen Beitrags­bescheid erhalten haben. Schickt die Kasse ­Ihnen Mahnungen, fängt die Verjährungs­frist immer wieder neu an zu laufen. Um diese Schulden müssen Sie sich also kümmern, zum Beispiel mit einer Ratenzahlung.

Kann die Krankenkasse mir die Schulden nicht einfach erlassen?

Wenn keine Aussicht besteht, dass Sie jemals wieder zahlungs­fähig werden, dürfen Kassen im Ausnahme­fall Beiträge erlassen. Darauf sollten Sie aber nicht hoffen. In der Praxis kommt das allenfalls bei Menschen im ­Renten­alter vor.

Ich habe nicht nur bei der ­Krankenkasse Schulden, sondern bin insgesamt pleite. Was soll ich tun?

Gehen Sie zur Schuldnerberatung. Eine In­solvenz könnte die Lösung sein. Haben Sie ­weniger als 20 verschiedene Gläubiger, läuft es als Verbraucherinsolvenz­verfahren, sonst als Regelins­olvenz. So oder so: Mit dem Insolvenz­antrag hört das Ruhen Ihres Leistungs­anspruchs auf, und nach drei Jahren „Wohl­verhaltens­phase“ sind Sie Ihre Schulden los.

Ich bin als Musiker in der ­Künst­lersozialkasse und habe ­zurzeit kaum Einkünfte. Wie bleibe ich trotzdem versichert?

Wenn Sie in Geldnot sind, wenden Sie sich an die Künst­lersozialkasse (KSK) und erklären, dass Sie Ihre künst­lerische Tätig­keit weiter ausüben. Suchen Sie umge­hend Hilfe beim Jobcenter.

Zahlen Sie Ihre Beiträge einfach nicht, kann es passieren, dass die KSK Sie ­abmeldet, weil sie unterstellt, Sie hätten keine Einnahmen mehr aus künst­lerischer Tätig­keit. Dann schickt Ihre Krankenkasse einen Einkommens­fragebogen, um den fälligen Beitrag zu ermitteln.

Reagieren Sie darauf nicht, stuft die Krankenkasse Sie zum Höchst­beitrag ein. Für Kranken- und Pflege­versicherung sind das bei Kinder­losen rund 978 Euro (2023) Euro im Monat. So laufen schnell hohe Schulden auf.

Und wie komme ich aus dem Höchst­beitrag wieder raus?

Sind Sie weiter haupt­beruflich künst­lerisch tätig, können Sie inner­halb von einem Monat bei der KSK Wider­spruch gegen die Abmel­dung einlegen. Auch wenn Sie zeit­weise unter die Mindest­einkommens­grenze von 3 900 Euro jähr­lich rutschen, endet nicht auto­matisch die KSK-Versicherungs­pflicht. Einkünfte dürfen inner­halb von sechs Kalender­jahren zwei Mal unter die Grenze sinken.

Tipp: Die soziale Absicherung über die Künstlersozialkasse bleibt erhalten, auch wenn Sie mit Ihrer selbst­ständigen Tätig­keit als Künstler oder Publizist die jähr­liche Mindest­grenze von 3 900 inner­halb von sechs Jahren zweimal unter­schreiten. KSK-Mitglieder, die sich wegen der Corona-Jahre 2020 und 2021 Sorgen machen, können aufatmen: Die Jahre 2020 und 2021 zählen aufgrund der schwierigen Situation durch die Pandemie bei der Mindest­grenzen-Regelung nicht beachtet.

Arbeiten Sie mitt­lerweile als Selbst­stän­diger im Nied­riglohn­sektor, melden Sie sich sofort bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie inner­halb einer Frist von zwölf Monaten ­geringere Einnahmen nach­weisen, muss die Kasse den Beitrag senken und zu viel gezahltes Geld zurück­geben. Legen Sie den Einkommens­nach­weis erst später vor, berück­sichtigt die Krankenkasse das nur für die Zukunft.

Haben Sie noch keinen Steuer­bescheid als Nach­weis Ihrer geringen Einkünfte, reichen auch Anhalts­punkte wie Konto­auszüge oder eine Bestätigung, dass Sie sich regel­mäßig ­Essen von der Tafel holen. Akzeptiert die Kasse, dass Ihr Monats­einkommen nicht mehr als 1 131,67 Euro (2023) beträgt, stuft sie Sie rück­wirkend auf den Mindest­beitrag.

Kann ich auch als Arbeitnehmerin mit Beiträgen für meine Krankenkasse in Verzug kommen?

Ja, als freiwil­lig gesetzlich Versicherte, wenn Ihr Jahres­brutto­einkommen höher als 66 600 Euro liegt (Grenze für 2023). Dann sind Sie selbst gegen­über der Kasse verantwort­lich, falls Ihr Arbeit­geber Beiträge nicht entrichtet. Stellen Sie in Krisen­zeiten vom „Firmen­zahler-“ auf das „Einzel­zahlerverfahren“ um. So erhalten Sie den Beitrags­zuschuss des ­Arbeit­gebers mit dem Gehalt und zahlen den ­Beitrag selbst.

Tipp: Weitere Informationen zum Weg aus den Schulden erhalten Sie in unserem Special Überschuldung.

Was gilt, wenn der Anspruch ruht

Beitrags­schulden. Zahlt jemand trotz Mahnung seine Beiträge für zwei Monate nicht oder nur teil­weise, ­verhängt die Krankenkasse das ­„Ruhen des Leistungs­anspruchs“. Das heißt: Es gibt nur noch das ­Nötigste an Medikamenten, Unter­suchungen und Behand­lungen.

Familien­versicherung. Das Ruhen gilt nur für das zahlungs­pflichtige Kassen­mitglied. Beitrags­frei mitver­sicherte Angehörige können weiter ganz normal zum Arzt gehen.

Anspruch. Über eine reine Notfall­behand­lung hinaus haben Versicherte Anspruch auf Vorsorgeunter­suchungen, zum ­Beispiel zur Krebs­früh­erkennung, alles, was zur Behand­lung akuter Erkrankungen und Schmerz­zustände gehört. Dazu gehören die notwen­digen Leistungen, damit sich eine chro­nische Erkrankung nicht verschlimmert, zum Beispiel Insulin­behand­lung bei Diabetikern, Dialyse bei Nieren­versagen, alle Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Kein Anspruch. Ausgeschlossen sind Leistungen wie Geld­leistungen (zum Beispiel ­Krankengeld, Mutter­schafts­geld), plan­bare Operationen, Hörgeräte, Zahn­ersatz, Schutz­impfungen.

Corona-Impfung. Unabhängig vom Versicherungs­status – die Schutz­impfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in den Impf­zentren ist für alle kostenlos (Corona-Impfung). Der Bund zahlt den Impf­stoff und die Vergütung für Impfungen in Arzt­praxen. Die Kosten für die Impf­zentren teilen sich die Länder und die gesetzliche Kranken­versicherung sowie die private Krankenver­sicherung.

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Tom_Chem am 09.07.2021 um 00:52 Uhr
Beitragsbemessungsgrenze steigt und steigt

Seit Jahren beobachte ich das jetzt schon. Ich habe mich mit 39 Jahren freiberuflich selbständig gemacht und bin mit 170 Euro Mindestbeitrag bei der KV eingestiegen. 2020 habe ich schon 195 Euro bezahlt. Das ist eine Erhöhung von 14,7 Prozent.....Eine Unverschämtheit.....eine Mindestbemessung ist ja in Ordnung, aber dass diese an den Mindestlohn gekoppelt ist, verrät niemand. Der Mindestlohn steigt und steigt und somit auch dieses fiktive Einkommen.
Mittlerweile sind wir bei 210 Euro angekommen. Jeder der unter diesen 1096,67 Euro verdient, zahlt somit immer mehr....So zieht Papa Staat auch den Armen noch mehr das Geld aus der Tasche, damit diese bald nicht mehr selbständig ihren Lebensunterhalt bestreiten können und indirekt zu einer nichtselbständigen Arbeit gezwungen werden. Für diesen Mechanismus gibt es ein Wort: Sklaverei..
Das Paradoxe an der ganzen Sache ist, das wenn man einen Job mit nur 500 Euro Brutto hat, nur etwa 90 Euro bezahlt , also die Hälfte davon nämlich nur 45.

Ramses2005 am 25.01.2019 um 19:30 Uhr
Anrechnung des Partnereinkommens,

Ich bin selbstständig, wobei mein Geschäft noch Verluste schreibt. Eigentlich müsste ich die Beitragsbemessungsgrenze 1038,33 nun bin ich verheiratet und der Hammer ist, das für meine neue Berechnung das Einkommen meines Mannes dazugerechnet wird und schon muß ich den höheren Beitrag von 417 Euro (Pflegeversicherung ist schon enthalten ;-) )
bezahlen.
Also keine Einsparung für meine Selbsständigkeit.
Das nenne ich mal Augenwischerei.
Die neuen Berechnungen gelten also für Selbständige ohne verdienende Partner !

sepplmoos am 09.01.2019 um 11:32 Uhr
Der Neid der angestellt Beschäftigten

Mit Verlaub siriustag21, so kann nur jemand sprechen, der keine Ahnung von den Zwängen eines Selbständigen hat. Während Angestllte Arbeitstage von max. 8h hben ist der bei Selbständigen in der Regel mindestens 12 h, meist aber mehr (14 -16h, zusätzlich den von Paule-Berlin genannten Zuständen). Bezahlung erfolg ausschließlich für abgegebene Leistung, nicht für Kundenakquise, Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Wartung eigener Systeme, Steuer, Rechnungsstellung, etc. Angestellte haben dafür ihre Kolle/inn/en. Neidisch, dass ein Selbständiger sein Arbeitszimmer absetzen kann oder ein tolles Auto fährt? Das tolle Auto hat nicht jeder Selbständige, nur jene, die es sich tatsächlich erabeitet haben oder überheblich sind. Ein Selbständiger ist nicht versichert gegen Anstellungslosigkeit - keine Aufträge, kein Umsatz/Gewinn, heißt: nichts zum Leben (Whg, Auto, Nahrung), davon aber trotzdem zu allererst Krankenkasse und Steuer zahlen. Steuer bekommst du zurück, KK nicht. Erst mal selbst machen

andreas_h63 am 19.11.2018 um 18:30 Uhr
Beiträge werden nicht pauschal erhoben

Diie KV-Beiträge für Selbstständige werden nicht pauschal erhoben. Das war wohl ein Missverständnis. Natürlich zahlen auch Selbstständige ihre Beiträge in Abhängigkeit von ihrem Gewinn. In dem Beitrag geht es um die Senkung des "fiktiven Mindesteinkommens". Jeder Selbstständige, der ab Januar 1 038,33 Euro oder weniger Gewinn pro Monat hat, bezahlt seine Beiräge nach diesem fiktiven Einkommen, also auch jemand, der nur 500 Euro Gewinn hat. Bisher lag das "fiktive Mindesteinkommen" bei mehr als 2000 Euro. Man ging davon aus, dass jeder Selbstständige mindestens dieses Einkommen zur Verfügung hat. Wenn es in der Realität weniger war, hatte man Pech gehabt; die KV-Beiträge berechneten sich trotzdem nach diesem Einkommen. Viele kleine Selbstständige mussten daher einen großen Teil ihres Einkommens nur für die Krankenversicherung berappen. Die Beiträge für Selbstständige, die mehr als das "fiktive Mindesteinkommen" verdienen, berechnen sich nach wie vor nach dem tatsächlichen Gewinn.

andreas_h63 am 19.11.2018 um 18:25 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.