Gesetzliche Kranken­versicherung Roll­stuhlre­paratur

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Wenn die gesetzliche Kranken­versicherung bei einem schwerbehinderten Menschen für Hilfs­mittel, wie einen Roll­stuhl, zahlt, dann muss sie auch Kosten für Reparaturen an dem Roll­stuhl über­nehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Klägerin, die unter einem offenen Rücken leidet, für ihre Ausbildung zur Finanz­assistentin einen Roll­stuhl von der Krankenkasse bezahlt bekommen. Der höhen­verstell­bare Roll­stuhl ermöglichte es ihr, in ihrem Beruf zu arbeiten.

Als Reparaturen anfielen, weigerte sich der Versicherer, diese zu zahlen. Das Sozialge­richt Stutt­gart hat im Sinne der schwerbehinderten Frau entschieden (Az. S 15 AL 1035/11).

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Die Krankenkasse hatte Berufung einge­legt. Jetzt entscheidet in nächster Instanz das Landes­sozialge­richt Baden-Württem­berg.

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