Wenn die gesetzliche Krankenversicherung bei einem schwerbehinderten Menschen für Hilfsmittel, wie einen Rollstuhl, zahlt, dann muss sie auch Kosten für Reparaturen an dem Rollstuhl übernehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Klägerin, die unter einem offenen Rücken leidet, für ihre Ausbildung zur Finanzassistentin einen Rollstuhl von der Krankenkasse bezahlt bekommen. Der höhenverstellbare Rollstuhl ermöglichte es ihr, in ihrem Beruf zu arbeiten.
Als Reparaturen anfielen, weigerte sich der Versicherer, diese zu zahlen. Das Sozialgericht Stuttgart hat im Sinne der schwerbehinderten Frau entschieden (Az. S 15 AL 1035/11).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse hatte Berufung eingelegt. Jetzt entscheidet in nächster Instanz das Landessozialgericht Baden-Württemberg.