
Für Medikamente, Hilfsmittel oder Reha müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Wer eine bestimmte Summe erreicht, kann sich davon befreien lassen. Wir zeigen, was gilt.
Belege sammeln
Heben Sie alle Belege Ihrer Gesundheitskosten auf. Dazu zählen Apothekenquittungen für Medikamente, Belege über Massagen, Reha- oder Krankenhausaufenthalte und Rechnungen für Hilfsmittel wie Gehhilfen und Hörgeräte. Sobald Sie dafür im laufenden Jahr bereits zwei Prozent des „Familienbruttoeinkommens“ ausgegeben haben, können sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Einkommensgrenze berechnen
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner berechnen das Familienbruttoeinkommen, indem sie folgende Beträge vom gemeinsamen Bruttoeinkommen abziehen: Einmalig 5 922 Euro, zusätzlich für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen 3 948 Euro sowie 8 390 Euro für jedes Kind. Bei Singles zählt grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen. Zum Bruttoeinkommen zählen neben den Einkünften aus der Arbeit als Angestellter oder Selbstständiger zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte.
Tipp: Viele Krankenkassen bieten im Internet Zuzahlungsrechner, mit denen Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze ausrechnen können Alle Krankenkassen im Vergleich.
Chronikerregelung
Sind Sie chronisch krank, zahlen Sie nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen. Zahlen Sie mehr, können Sie sich ebenfalls von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Entlastung gibt es nur, wenn Sie sich therapiegerecht verhalten. Die Kassen kann etwa verlangen, dass Sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm (Chronikerprogramm) teilnehmen. Sonst zahlt auch Sie zwei Prozent als Zuzahlung. Als chronisch krank gelten Versicherte, wenn sie wegen einer Krankheit dauerhaft medizinisch versorgt werden müssen. Sie müssen mindestens ein Jahr lang einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung ärztlich behandelt werden. Die Befreiung gilt für alle Familienangehörigen, die mit im Haushalt leben.
Zusätzlich muss eins der folgenden drei Kriterien vorliegen:
- Der Patient ist als pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 oder 4 oder 5 nach den Bestimmungen über die Pflegeversicherung anerkannt.
- Es ist ein Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent festgestellt.
- Der Arzt hält wegen einer dauerhaften Gesundheitsstörung eine kontinuierliche medizinische Versorgung für nötig, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern oder zu verringern.
Für Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, ALG II erhalten oder bei denen die in einem Heim von Sozialhilfeträgern übernommen werden, zahlen jährlich maximal 107,76 Euro oder 53,88 Euro (Chroniker) zu.
Tipp: Viele Kassen bieten Extraleistungen und geben dann zum Beispiel Zuschüsse zur Zahnreinigung oder bieten Gesundheitskurse, die nichts extra kosten. Unser Produktfinder Krankenkassen zeigt die Beitragssätze und Zusatzangebote von 69 Krankenkassen.
Leistung |
Regelung |
Ausnahmen / Beispiele |
Apotheken- |
Auf Apothekenquittungen über Rezeptgebühren muss der Name des Patienten angegeben sein, sonst lehnen Krankenkassen deren Annahme ab. |
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Arzneimittel / |
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Zehn Prozent des Preises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Packung, aber niemals mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. |
Beispiel: Eine Salbe kostet 7 Euro. Der Patient zahlt dafür 5 Euro Zuzahlung. Bei einem Medikament, das 75 Euro kostet, beträgt die Zuzahlung 7,50 Euro. Für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das 120 Euro kostet, zahlt der Patient 10 Euro. Hinweis: Arzneien zur „Erhöhung der Lebensqualität“ wie Viagra oder Medikamente zur Raucherentwöhnung zahlt die Kasse auch dann nicht, wenn sie verschreibungspflichtig sind. |
Nicht verschreibungspflichtige Arzneien zahlen die Kassen nicht. |
Ausnahme: Kinder bis zum 12. Lebensjahr, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr und Versicherte ab 12 Jahren bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn diese Arzneimittel bei schwerwiegenden Krankheiten zum Therapiestandard gehören. Dies gilt etwa für Mittel aus Acetylsalicylsäure wie zum Beispiel Aspirin, zur Nachsorge von Schlaganfällen oder Herzinfarkten oder Iodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Es fallen nur Zuzahlungen wie für verschreibungspflichtige Mittel an Tipp: Einige Kassen übernehmen auch die Kosten für homöopathische und anthroposophische Mittel bis zu einer Obergrenze von zum Beispiel 100 Euro im Jahr. Mehr dazu liefert unser Krankenkassenvergleich. |
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Empfängnis- |
Zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro je Packung, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. |
Ab dem 22. Lebensjahr müssen Versicherte die Kosten vollständig allein tragen. |
Fahrten |
Zehn Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Die Zuzahlung muss auch bei Kindern geleistet werden. |
Ausnahme: Die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung bezahlt die Kasse nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen wie bei Dialyse- und Strahlenbehandlung oder Chemotherapie. Ebenso bei Patienten, die geh- und sehbehindert sind sowie für besonders Hilfsbedürftige in ambulanter Behandlung. Behinderte können eine Fahrtkostenerstattung auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein Behindertenausweis vorliegt. |
Haushaltshilfe |
Zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro für jeden Tag, an dem die Hilfe in Anspruch genommen wurde; aber niemals mehr als die tatsächlichen Kosten pro Tag. |
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Häusliche |
Zehn Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage, sowie zusätzlich zehn Euro pro Verordnung. |
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Heilmittel |
Zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung. |
Beispiel Kosten: Pro Rezept werden sechs Massagen verordnet. Fällig werden zehn Euro für das Rezept plus zehn Prozent der Kosten pro Massage. |
Hilfsmittel |
Zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. |
Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz. Hier gilt: Zuzahlung von zehn Prozent je Packung, maximal aber zehn Euro pro Monat. |
Krankenhaus Behandlung) |
Zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr. |
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Krankengeld |
Bei Arbeitnehmern maximal 78 Wochen wegen der selben Erkrankung innerhalb von drei Jahren. Kommt eine weitere Erkrankung hinzu verlängert sich der Anspruch nicht. In den ersten sechs Wochen ruht der Anspruch gegenüber der Kasse. In dieser Zeit besteht Anspruch auf volle Gehaltszahlung vom Arbeitgeber. Die Kasse zahlt danach meist 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Nettoentgelts. Pro Tag aber nicht mehr als derzeit 112,88 Euro. Mehr dazu Krankengeld: Dauer, Höhe, Anspruch |
Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige haben verschiedene Möglichkeiten, sich Krankengeld zu sichern. Siehe dazu Seite Wahltarife |
Rehabilitation |
Zehn Euro je Tag für die gesamte Dauer, bei Anschluss-Heilbehandlungen aber begrenzt auf 28 Tage. |
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Soziotherapie |
Zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Behandlungstag, aber nicht mehr als die Kosten der Therapie. |
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Zahnersatz |
Die Kassen zahlen feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Festzuschuss erhöht sich, wenn das Bonusheft fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt wurde. |
Mehr dazu siehe Seite Zahnarzt |
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@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank
@FrauOPunkt: Wir haben zu den Beschränkungen der Mitversicherung der Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, und zwar hier:
www.test.de/Familienversicherung-der-gesetzlichen-Kassen-Nicht-fuer-Besserverdienende-4258578-0
www.test.de/Frage-und-Antwort-Krankenversicherung-fuers-Kind-Unverheiratete-Eltern-im-Vorteil-1686009-0
Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als der gesetzlich versicherter Elternteil (und Ehepartner). Und wenn das monatliche Einkommen des privat Versicherten unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners. (maa)