Wer derzeit ohne Krankenversicherung ist, sollte sich beeilen: Noch bis Jahresende können sich alle, die schon einmal gesetzlich krankenversichert waren, aber ihre Beiträge nicht mehr bezahlt haben, bei ihrer letzten Kasse melden. Ihnen werden dann die Beitragsschulden komplett erlassen. test.de informiert.
Keiner soll wegen Schulden ohne Versicherungsschutz bleiben
Noch immer sind in Deutschland mehr als 100 000 Menschen ohne Krankenversicherung, obwohl es seit April 2007 eine Pflicht zur Absicherung gibt. Bislang haben die hohen Rückzahlungsforderungen und Säumniszuschläge für geschuldete Beiträge viele davon abgehalten, sich wieder bei ihrer Krankenkasse zu melden. Alle, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, können sich nun bis zum Ende des Jahres bei der Krankenkasse melden. Dann werden ihnen die angefallenen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge komplett erlassen. Diese Chance sollte sich niemand entgehen lassen. Wer die Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht im April 2007 bis heute nachzahlen müsste, käme sonst schnell auf fünfstellige Summen.
Amnestie gilt nur bis 31.12.2013
Die Amnestie für Beitragssäumige wurde im August dieses Jahres beschlossen. Das Beitragsschuldengesetz soll verhindern, dass ehemalige Versicherte aufgrund von Überschuldung weiter ohne Versicherungsschutz bleiben. Wer in der „beitragsfreien“ Zeit dennoch zum Arzt gegangen ist, muss diese ärztlichen Leistungen privat bezahlen, um in den Genuss des Schuldenerlasses zu kommen. Nach Ablauf der Amnestie gilt wieder: Säumige Mitglieder müssen rückwirkend nachzahlen, allerdings nicht die vollen Beiträge. Die Details der etwas komplizierten Regelung finden Sie beim GKV Spitzenverband erklärt.
Säumniszuschläge wurden reduziert
Neben den etwa 100 000 „Altfällen“ gibt es noch eine zweite Gruppe von Beitragsschuldnern: diejenigen, die erst nach April 2007 säumig wurden. Wegen der seither bestehenden Versicherungspflicht kann ihnen nicht mehr gekündigt werden. Wer zwar Mitglied einer Krankenkasse ist, seine Beiträge aber schuldig geblieben ist, muss seit August 2013 nur noch 1 Prozent Säumniszuschläge bezahlen. Davor waren es immerhin noch 5 Prozent. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für alle noch nicht gezahlten Zuschläge. Auch hier sollten sich Betroffene an ihre Krankenkasse wenden und eine neue Berechnung des Säumniszuschlags verlangen (siehe dazu auch Meldung Krankenversicherung: Schluss mit Wucherzinsen).
Produktfinder Krankenkassen hilft bei der Kassenwahl
Beitragsschuldner ohne aktuellen Schutz, die zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wollen, müssen sich bei der Kasse melden, bei der sie zuletzt versichert waren. Das heißt: Sie können die Kasse in der Regel zunächst nicht frei wählen, sondern erst wechseln, wenn sie 18 Monate Mitglied in ihrer alten Kasse waren. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Wechsel kann sich lohnen, wenn der Versicherte mit seiner bisherigen Kasse nicht zufrieden ist oder aber die alte Kasse nicht die Extraleistungen bietet, die er sich wünscht. Eine Übersicht mit allen Zusatzangeboten von 85 gesetzlichen Kassen bietet der Produktfinder Krankenkassen.
Tipp: Legen Sie Wert auf spezielle Extraleistungen oder Versorgungsangebote, sollten Sie mit Ihrer alten Kasse sprechen. Eventuell können Sie gleich in die gewünschte Krankenkasse gehen oder Ihre alte Kasse lässt Sie früher wechseln. Ansonsten können Sie nur vor Ablauf der Kündigungsfrist wechseln, wenn ihre alte Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Mehr zum Sonderkündigungsrecht finden Sie im Special Gesetzliche Krankenversicherung.
Wahltarife für Krankengeld
Für Selbstständige kann es existenzgefährdend sein, wenn sie krank werden und deshalb nicht mehr arbeiten können. Wer gesetzlich versichert ist, kann auf verschiedenen Wegen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Gesetzliches Krankengeld erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, wenn sie den vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent zahlen und nicht wie üblich den ermäßigten Satz von 14,9 Prozent. Der Aufschlag kostet sie nicht viel, derzeit maximal 23,62 Euro im Monat bei einem Monatseinkommen von 3 937,50 Euro oder mehr. Dafür gibt es ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld von knapp 92 Euro pro Tag. Außerdem von Vorteil: Solange Versicherte das gesetzliche Krankengeld beziehen, müssen sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. An die Entscheidung für das gesetzliche Krankengeld sind sie drei Jahre lang gebunden. Sie können aber trotzdem die Kasse wechseln. Eine weitere Möglichkeit sind Wahltarife zum Krankengeld, die von den Kassen angeboten werden. Auch dies muss nicht teuer sein. Ausführliche Informationen dazu liefert der Test Krankengeld für Selbstständige.
Hinweis: Der Produktfinder zeigt, welche Arten von Wahltarifen es gibt. Wer sich für einen Wahltarif Krankengeld entscheidet, sollte vorsichtshalber bei seiner Kasse nachfragen, ob die Konditionen noch aktuell sind.