Gesetzliche Krankenkassen müssen den Festzuschuss zum Zahnersatz nur bezahlen, wenn Versicherte einen Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt vorlegen, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 535/11).
Gesetzliche Krankenkassen müssen den Festzuschuss zum Zahnersatz nur bezahlen, wenn Versicherte einen Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt vorlegen, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 535/11).