1 300 Euro muss eine 46-Jährige an ihre Krankenkasse zahlen, nachdem sie in einer Klinik alte Brustimplantate durch neue ersetzen ließ. Die Frau hatte vor sechs Jahren eine schönheitschirurgische Brustvergrößerung privat bezahlt. Dann kam es zu Entzündungen und Rissen an einem Silikonimplantat. Die Kasse bezahlte 6 400 Euro für die Entnahme der alten Implantate, forderte aber eine Beteiligung an den Kosten in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze, in diesem Fall 1 300 Euro. Vor Gericht erhielt die Krankenkasse recht: Notwendige Behandlungskosten zahlt die Kasse ohne Rücksicht auf Krankheitsursachen. Ausnahmen sind jedoch zulässig – wie hier bei rein ästhetischen Operationen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 16 KR 324/18).