Lässt sich eine gesetzliche Krankenkasse mehr als drei Wochen Zeit, ohne einen Antrag auf Leistung zu beantworten, so gilt die Leistung als genehmigt. Das entschied das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Az. S 21 KR/282/13) im Fall eines Kassenpatienten, der eine Kniegelenksprothese beantragt hatte.