Gesetzes­änderung Drittes Geschlecht im Geburten­register

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Als drittes Geschlecht kann seit Jahres­beginn auch „divers“ in die Geburts­urkunde einge­tragen werden. Bisher gab es nur die Möglich­keit, zwischen „männ­lich“, „weiblich“ und „ohne Angabe“ zu wählen. Diese Praxis hatte das Bundes­verfassungs­gericht im Oktober 2017 für verfassungs­widrig erklärt. Wenn ein Kind nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männ­lichen Geschlecht zuge­ordnet werden kann und auch die weitere Geschlechts­entwick­lung keine Zuordnung erlaubt, kann das Geschlecht zu einem späteren Zeit­punkt im Geburten­register geändert werden. Das gilt auch für den Fall, dass nach der Geburt das falsche Geschlecht gewählt wurde. Betroffene können beim Standes­amt dann auch einen anderen Vornamen wählen. Um ihr Geschlecht beim Standes­amt später ändern zu können, brauchen sie allerdings ein ärzt­liches Attest.

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