Als drittes Geschlecht kann seit Jahresbeginn auch „divers“ in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Bisher gab es nur die Möglichkeit, zwischen „männlich“, „weiblich“ und „ohne Angabe“ zu wählen. Diese Praxis hatte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2017 für verfassungswidrig erklärt. Wenn ein Kind nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann und auch die weitere Geschlechtsentwicklung keine Zuordnung erlaubt, kann das Geschlecht zu einem späteren Zeitpunkt im Geburtenregister geändert werden. Das gilt auch für den Fall, dass nach der Geburt das falsche Geschlecht gewählt wurde. Betroffene können beim Standesamt dann auch einen anderen Vornamen wählen. Um ihr Geschlecht beim Standesamt später ändern zu können, brauchen sie allerdings ein ärztliches Attest.