Als drittes Geschlecht kann seit Jahresbeginn auch „divers“ in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Bisher gab es nur die Möglichkeit, zwischen „männlich“, „weiblich“ und „ohne Angabe“ zu wählen. Diese Praxis hatte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2017 für verfassungswidrig erklärt. Wenn ein Kind nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann und auch die weitere Geschlechtsentwicklung keine Zuordnung erlaubt, kann das Geschlecht zu einem späteren Zeitpunkt im Geburtenregister geändert werden. Das gilt auch für den Fall, dass nach der Geburt das falsche Geschlecht gewählt wurde. Betroffene können beim Standesamt dann auch einen anderen Vornamen wählen. Um ihr Geschlecht beim Standesamt später ändern zu können, brauchen sie allerdings ein ärztliches Attest.
-
- Sie wollen Ihren Namen ändern? Stiftung Warentest erklärt, unter welchen Voraussetzungen Namensänderungen möglich sind, was sie kosten und welche Unterlagen nötig sind.
-
- Wer ein Testament schreibt, möchte, dass es im Todesfall gefunden wird. Sicher ist es beim Nachlassgericht. Wir sagen, wie Sie das Dokument dort hinterlegen können.
-
- Schulzeugnis, Geburtsurkunde, Grundbuchauszug – es gibt zwei Arten von Beglaubigungen: die amtliche und die öffentliche. Was Sie zum Thema wissen müssen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.