Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigungsrechte für Anleger geschlossener Fonds erweitert. Während sie bisher vor Ablauf der Mindestlaufzeit nur wegen arglistiger Täuschung kündigen konnten, dürfen Anleger jetzt auch kündigen, wenn die Fondsgesellschaft sie vor Vertragsabschluss über wesentliche Punkte der Anlagenentscheidung nicht vollständig aufgeklärt hat (BGH, Az. II ZR 387/02).