Was das neue Gesetz Anlegern bringt
Publity Nr. 7 ist der erste nach dem neuen Kapitalanlagegesetz (KAGB) zugelassene geschlossene Fonds für Privatanleger. An seinem Beispiel lässt sich gut erkennen, auf welche neuen Begriffe und Informationsquellen sich Anleger einstellen müssen.
Der Name ist jetzt Programm
Schon der Name verrät, dass es sich beim Publity Nr. 7 um einen Fonds nach dem neuen Gesetz handelt. „publity Performance Fonds Nr. 7 GmbH & Co. geschlossene Investment KG“ heißt er in voller Länge. „Geschlossene Investment KG“ ist der offizielle Name für geschlossene Fonds, die nach KAGB aufgelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines solchen Fonds braucht eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese hat die Publity Performance GmbH, die diese Aufgabe übernehmen soll, noch nicht. Der Antrag soll aber im März gestellt werden. Sollte die Erlaubnis nicht erteilt werden und sich auch keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft finden, die das übernimmt, müsste der Fonds rückabgewickelt werden. Eine solche Erfordernis für eine Zulassung gab es nach altem Recht nicht.
Fonds nach alten und neuen Regeln
Es wird in Zukunft aber sowohl geschlossene Fonds nach bisheriger als auch solche nach neuer Regulierung geben. Leider unterliegen sie unterschiedlichen Vorschriften zur Frage, welche Informationen und in welcher Form Anleger sie bekommen müssen. Das macht den Vergleich verschiedener Fondsangebote noch schwieriger als bisher. So verweisen Christoph Blacha und Frederik Mehlitz, die Geschäftsführer der Publity Performance GmbH, darauf hin, dass die im Verkaufsprospekt des neuen Fonds abgedruckte Prognoserechnung aufgrund der Vergaben des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörde „nicht mit den Prognoserechnungen der ’alten’ Fondswelt zu vergleichen“ sei.
Abkürzungen sind gewöhnungsbedürftig
Quelle: Wesentliche Anlagerinformationen Publity Nr. 7. Eigene Markierungen.
Anbieter vieler Anlageangebote müssen zentrale Informationen auf wenigen Seiten zusammenzufassen. Diese Dokumente heißen bei den neuen KAGB-Fonds „Wesentliche Anlegerinformationen“. Die Kurzinformationen für geschlossene Fonds nach bisheriger Regulierung werden als „Vermögensanlagen-Informationsblatt“ bezeichnet. Eigentlich sollen die Kurzinformationsblätter den Interessenten ermöglichen, alles Wesentliche über ein Anlageangebot zu erfassen – schnell und ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen. Doch in der neuen KAGB-Welt müssen sich die Anleger erst einmal mit neuen Begriffen und Abkürzungen vertraut machen, damit sie die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ verstehen. So ist der Publity Nr. 7 zum Beispiel als „Geschlossener Publikums-AIF“ beschrieben. AIF ist die Abkürzung für „Alternativer Investmentfonds“. Auch weitere Fachbegriffe wie „Verwahrstelle“ oder „Nettoinventarwert“ spielen ohne nähere Erklärung eine wichtige Rolle. Sie dürften vielen Anlegern geschlossener Fonds aber überhaupt nicht geläufig sein.
Neue Anlagebedingungen bieten Überblick
Quelle: Anlagebedingungen Publity Nr. 7. Eigene Markierungen.
Völlig neu für die Welt der geschlossenen Fonds sind besondere Dokumente, in denen auf wenigen Seiten steht, in was investiert werden darf. Diese Anlagebedingungen listen zum Beispiel auf, in welche Vermögensgegenstände der Fonds investieren darf, welche Grenzen dafür gelten, ob Kredite aufgenommen werden dürfen und was für Kosten zu erwarten sind. Das ist deutlich übersichtlicher als die viel ausführlicheren Darstellungen in den dicken Verkaufsprospekten.
Gesetzesformalismus mit kuriosen Folgen
Quelle: Verkaufsprospekt Publity Nr. 7. Eigene Markierungen.
Sind Anleger angesichts der Menge an Vorschriften und Regeln nun viel besser geschützt und informiert? Zumindest eine bessere Information ist fraglich. Der hohe Grad an Formalismus, den das neue Gesetz und seine Auslegung erfordern, hat kuriose Folgen: So kann es zum Beispiel völlig richtig korrekt sein, wenn Fehler im Prospekt stehen. Ein Beispiel: Auf Seite 71 des Verkaufsprospekts ist bei Publity Nr. 7 eine Tabelle mit der Entwicklung deutscher Gewerbeimmobilien-Kennzahlen über zehn Jahre abgedruckt. Laut Quellenangabe sind die Zahlen auf das Jahr 1993 indexiert. Das ist aber offensichtlich falsch. Tatsächlich wurde das Jahr 2003 als Basis herangezogen. Das falsche Jahr habe so veröffentlicht werden müssen, weil die Angabe in der Originalquelle falsch gewesen sei, teilt Publity auf Nachfrage mit. Und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestätigt dies. Es sei korrekt, auch Fehler einer Originalquelle zu übernehmen. In einem harmlosen und offensichtlichen Fall wie diesem ist das sicher kein Problem. Es ist aber auch denkbar, dass auf diese Weise unrichtige Angaben in die Prospekte geraten können, die nicht leicht zu entdecken sind. In der akademischen Welt ist es üblich, in einem solchen Fall einen Vermerk zu machen. Das wäre dann auch bei den Verkaufsprospekten wünschenswert.