
Für Kinder wichtig: Kontakt zu den Eltern.
Fürchtet ein Elternteil, dass der andere von ihm getrennt lebende Elternteil das gemeinsame Kind negativ beeinflusst, rechtfertigt dies nicht die Verkürzung des Ferienumgangs. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Geteiltes Sorgerecht
In dem Fall hatten sich die Eltern das Sorgerecht aufgeteilt. Ein Kind lebte bei der Mutter, eins beim Vater. Das beim Vater lebende Kind lehnte den Kontakt zur Mutter ab. Das bei der Mutter lebende Kind besuchte alle zwei Wochen am Wochenende den Vater und verbrachte die Hälfte der Ferien bei ihm. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, den Ferienumgang einzuschränken. Sie befürchtete, dass der Kindesvater negativ Einfluss auf das Kind nimmt. Dem Antrag der Mutter kam das Gericht nach.
Mögliche Einflussnahme kein hinreichender Grund
Dagegen reichte der Vater wiederum Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht entschied zu seinen Gunsten und setzte die alte Umgangsregelung wieder ein. Die befürchtete Einflussnahme des Vaters könne die Verkürzung des Ferienumgangs nicht rechtfertigen. Der Vater hätte auch während eines kürzeren Ferienumgangs Gelegenheit, den Sohn gegen die Mutter in Stellung zu bringen (Az. 8 UF 53/17).