Einlösen. Sie haben einen Gutschein bekommen? Warten Sie nicht zu lange damit, ihn einzulösen. Beachten Sie die vorgegebene Frist. Auch unbefristete Gutscheine gelten nicht unendlich. Sie müssen diese spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres einlösen, nachdem der Gutschein gekauft wurde.
Zurückgeben. Händler müssen einen Gutschein nicht zurücknehmen und den bezahlten Betrag herausgeben, wenn das nicht vereinbart ist. Sie können aber auf ein Entgegenkommen des Händlers hoffen.
Verkaufen. Wenn Ihnen ein Gutschein nicht gefällt, verkaufen Sie ihn doch einfach weiter. Das geht sogar, wenn Ihr Name im Gutschein genannt ist. Denn dem Geschäft ist es gleichgültig, wer den Gutschein einlöst.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Leider fehlt in dem Artikel, dass die 3-Jahresfrist nicht taggleich endet, sondern zum Jahresende (31.12..). Das bedeutet, dass ein am 02.01.2009 ausgestellter Gutschein, bis zum 31.12.2012 eingelöst werden muss.
Steht keine Frist auf dem Gutschein, verjährt dieser innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres (§ 199 BGB).
Ich hatte nämlich diesbezüglich Ende letzten Jahres Probleme mit einer Theaterkasse die ein am 17.07.2008 ausgestellten Gutschein am 04.12.2011 zuerst nicht einlösen wollte.
manche Gutscheine bestehen lediglich aus einer Plastikkarte in der Größe einer ec-Karte (z.B. Saturn, MediaMarkt) ohne individuelle Angaben. Man kann als Beschenkter daran nicht sehen, wann die Gutscheinkarte ausgestellt wurde, so dass man nie beweisen kann, dass die dreijährige Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Was macht man, wenn hier die Einlösung verweigert wird und man den Schenker nicht wegen einer alten Rechnung kontaktieren will/nicht mehr kontaktieren kann da verstorben?