
Sie heißen Groupon, DailyDeal und Coupies – Gutscheinportale verkaufen Rabattgutscheine im Internet und locken scharenweise Schnäppchenjäger an. Rabatte bis zu 80 Prozent gibt es auf Restaurantbesuche und Urlaubsreisen, auf Kosmetikbehandlungen und Sprachkurse, auf Maßanzüge und Kameras.
Ein Restaurantgutschein im Wert von 100 Euro kostet zum Beispiel nur 50 Euro, eine Massage im Wert von 90 Euro vielleicht nur 35 Euro.
Das Geschäft zwischen Kunde und Gutscheinportal kommt aber nur zustande, wenn sich in einer festgelegten Zeit genügend Leute finden, die das Produkt kaufen oder die angebotene Dienstleistung wahrnehmen wollen. Der Gruppenkauf ermöglicht den Preisnachlass. Die beteiligten Unternehmen erhoffen sich vor allem eines: Sie wollen Kunden anlocken.
Tipp: Manche Schnäppchen sind gar keine! Prüfen Sie, ob die Rabattangaben stimmen. Die wahren Preise finden Sie zum Beispiel auf der Webseite des Restaurants oder Hotels, das den Gutschein verkauft. Beachten Sie, dass Rabattgutscheine knapp befristet sein dürfen. Manche sind an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an einen Mindesteinkaufswert oder an bestimmte Wochentage. Haben Sie im Internet einen Gutschein gekauft, können Sie das Geschäft innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
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- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
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- Mieser Service, Ärger mit der Tischreservierung, verdorbenes Essen: Diese Rechte haben Gäste, wenn beim Restaurantbesuch etwas schiefläuft.
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- Kommt jemand wegen eines Produktfehlers zu Schaden, haftet der Hersteller – auch ohne Verschuldensnachweis. Der Bundesgerichtshof urteilte erneut im Sinne der Opfer.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Leider fehlt in dem Artikel, dass die 3-Jahresfrist nicht taggleich endet, sondern zum Jahresende (31.12..). Das bedeutet, dass ein am 02.01.2009 ausgestellter Gutschein, bis zum 31.12.2012 eingelöst werden muss.
Steht keine Frist auf dem Gutschein, verjährt dieser innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres (§ 199 BGB).
Ich hatte nämlich diesbezüglich Ende letzten Jahres Probleme mit einer Theaterkasse die ein am 17.07.2008 ausgestellten Gutschein am 04.12.2011 zuerst nicht einlösen wollte.
manche Gutscheine bestehen lediglich aus einer Plastikkarte in der Größe einer ec-Karte (z.B. Saturn, MediaMarkt) ohne individuelle Angaben. Man kann als Beschenkter daran nicht sehen, wann die Gutscheinkarte ausgestellt wurde, so dass man nie beweisen kann, dass die dreijährige Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Was macht man, wenn hier die Einlösung verweigert wird und man den Schenker nicht wegen einer alten Rechnung kontaktieren will/nicht mehr kontaktieren kann da verstorben?