
Nachdem eine Germanwings-Maschine über Frankreich abgestürzt ist, bekommen es manche Reisende mit der Angst. Kunden der Fluglinie Germanwings können jetzt ohne Kosten Flüge stornieren oder umbuchen. test.de erklärt, welche Rechte Reisende generell haben, wenn sie verunsichert sind und erst einmal keinen Flug antreten wollen.
Sonderregeln für Germanwings-Kunden
Nach dem Absturz des Airbus A320 in Frankreich können Germanwings-Kunden zukünftige Flüge kostenlos unter der Nummer 0 180-63 20 32 0 stornieren. Eine kostenlose Stornierung ist nach Auskunft der Fluglinie nur telefonisch und nicht über das Internet möglich. Die Regel gilt „bis auf weiteres“. Einem Bericht von Spiegel online zufolge lässt Germanwings nicht in jedem Fall eine Stornierung zu. Auf Nachfrage habe Germanwings jedoch erklärt, die Kulanzregel großzügig handhaben zu wollen.
Einen Teil des Geldes gibt es immer zurück
Grundsätzlich gilt aufkommende Flugangst – unabhängig von der Kulanzregel bei Germanwings – aber nicht als Grund, einen Flug ohne finanzielle Folgen absagen zu können. Allerdings: Jeder Fluggast, der einen Flug nach den üblichen Regeln storniert, bekommt zumindest einen Teil des Flugpreises zurück. Das gilt auch, wenn er den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten will. Die Fluggesellschaften müssen dann zumindest Steuern und Flughafengebühren erstatten. Sie machen oft sogar einen erheblichen Teil des Ticketpreises aus. Einige Airlines staffeln die Stornokosten bei Flügen oder Pauschalreisen. So erstatten manche immer weniger, je näher der Abflugtag rückt. „Ein Storno verursacht eben Kosten“, argumentieren die Airlines. Deshalb gibt es nur einen Teil zurück. Immer häufiger gestehen Gerichte Fluggästen aber auch den Rest des Ticketpreises zu. So etwa das Landgericht Frankfurt im Juni 2014 (Az. 24 S 152/13). Auch die zum Teil saftigen Bearbeitungsgebühren der Fluggesellschaften wurden in einigen Fällen vor Gericht nicht anerkannt. Wer den vollen Preis zurückfordert, muss aber mit Widerstand rechnen.
Airlines müssen Kosten nachweisen
Ein Passagier weniger spart der Airline unter Umständen sogar Geld: Die Maschine verbraucht weniger Kerosin. Und wenn das Ticket noch weiterverkauft werden kann, würden sich die Kosten allenfalls auf den Verwaltungsaufwand beschränken. Ob eine Überbuchung vorliegt, kann jeder Fluggast selbst nachprüfen: Zum Beispiel indem er nach dem Storno kurz vor dem Abflug der Maschine telefonisch bei einem Reisebüro nachfragt, ob das Flugzeug ausgebucht ist. Ist das der Fall, hat seine Stornierung keinen oder nur einen geringen finanziellen Schaden verursacht. Die Fluggesellschaft könnte das Ticket also erstatten. Spätestens vor Gericht müssen die Fluggesellschaften nämlich genau abrechnen, welche Ausgaben sie hatten.
Die Reiseversicherung zahlt nicht
Die Reiserücktrittversicherung hilft übrigens nicht, wenn ein Kunde einen Flug aus persönlichen Gründen wie etwa Flugangst nicht antritt. Die Kosten erstattet der Versicherer nur, wenn andere Gründe vorliegen wie etwa eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall. In solchen Fällen ist zudem ein ärztliches Attest nötig zum Test von Reiserücktrittsversicherungen.
Eine Schlichtungsstelle hilft
Kunden ohne Rechtsschutz, die im Fall einer Stornierung meinen, zu viel bezahlen zu müssen, können sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden. Die Schlichtungsstelle nimmt jetzt auch Beschwerden von Fluggästen an. Sie kann bei Streit wegen Stornoabzügen aber nur schlichten, wenn die Airlines freiwillig mitmachen. Einen Versuch sollten Flugkunden aber unternehmen: Das Schlichtungsverfahren ist für sie kostenfrei, eine spätere Klage ist immer noch möglich.
Diese Meldung ist erstmals am 25. März 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 31. März 2015.