
Abschleppwagen dürfen falsch geparkte Autos oft schon nach wenigen Minuten entfernen. © picture alliance / imageBROKER
„Ich hab den Wagen doch nur kurz abgestellt, und schon ist er abgeschleppt. Ist das überhaupt erlaubt?“ Um das Recht zum Abschleppen von Falschparkern ranken sich zahlreiche Legenden. Wir sagen, was rechtmäßig ist und was nicht.
Verbreitete Mythen rund ums Falschparken
Zettel an der Windschutzscheibe. Angeblich soll es unzulässig sein, wenn der Fahrer die Handynummer am Auto lasse, oder es dürfe nur bei einer konkreten Gefahr abgeschleppt werden. Tatsächlich sollen Autobesitzer grundsätzlich die Chance haben, ihren Wagen wegzufahren. Sie müssen aber sofort erreichbar sein und den Wagen innerhalb weniger Minuten entfernen.
Halteverbot. Im absoluten Halteverbot darf sofort abgeschleppt werden. So verurteilte das Verwaltungsgericht Koblenz einen Autofahrer dazu, fürs Abschleppen zu zahlen, obwohl er nach sieben Minuten vor Ort war. Da war der Wagen schon weg (Az. 5 K 782/18.KO).
Gefahr. Polizei und Ordnungsbehörden dürfen zwar nur tätig werden, wenn die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist. Doch die öffentliche Sicherheit ist nach dem Maßstab der Verwaltungsrichter bei jedem Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln verletzt. Es kommt nicht darauf an, ob das Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert oder nicht. Steht fest, dass es keine konkrete Behinderung oder Gefährdung gab, dann kann das sofortige Abschleppen ausnahmsweise rechtswidrig sein, meint das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 5/13).
Privatgrund. Auf Privatgrundstücken widerrechtlich abgestellte Autos darf der Grundstücksbesitzer abschleppen lassen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. V ZR 144/08). Er kann vom Fahrzeughalter fordern, die Kosten zu erstatten, auch wenn dieser das Auto nicht hingefahren hat (BGH, Az. V ZR 102/15). Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, muss der Grundstücksbesitzer verraten, wo das Auto steht (BGH, Az. V ZR 30/11).
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Auch das ist Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Der oder die Besitzer des Grundstücks können das Auto ohne weiteres Abschleppen lassen und müssen erst gegen Erstattung der Kosten verraten, wo das Auto jetzt steht. Achtung: Das gilt nur für ortsübliche Abschleppkosten.
Auf jeden Fall kann man das Ordnungsamt diesbezüglich anrufen und die kümmern sich dann darum.
Quelle: Mitarbeiterin eines Tiefbauamtes.
Könnten sie bitte noch das Vorgehen bei zugeparkten Ein- und Ausfahrten vor Privatgrundstücken darstellen. Dake.