Gericht­liches Mahn­verfahren Geld­forderungen ganz leicht mit Mahn­bescheid einfordern

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Gericht­liches Mahn­verfahren - Geld­forderungen ganz leicht mit Mahn­bescheid einfordern

Mit einem gericht­lichen Mahn­bescheid können Privatpersonen ihre Gläubiger in vielen Fällen zur Zahlung bewegen. © Getty Images / iStockphoto / ollo

Mit dem Mahn­bescheid können Privatleute Ihren Schuldnern Druck machen – ganz ohne Anwalt. Zum Einsatz kommen kann der Bescheid zum Beispiel, wenn Fluglinien nach Flugausfall keine Entschädigung leisten wollen.

Das Wichtigste in Kürze

Gericht­lichen Mahn­bescheid beantragen

Mahnung und Schlichtungs­stelle. Bevor Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheids gegen ihren Schuldner beantragen (kann mit Kosten verbunden sein), sollten Sie erst andere Wege beschreiten: Mahnen Sie bei ihrem Schuldner die offene Summe mit einem selbst­formulierten Brief an. Setzen Sie ihm zur Zahlung eine Frist von zwei Wochen. Verschi­cken Sie diesen Brief per Einschreiben mit Rück­schein. Zahlt der Schuldner nicht, sollten Sie prüfen, ob Sie es eine Schlichtungs­stelle gibt, bei der Sie sich beschweren können (zum Special Außergerichtliche Streitbeilegung). Gut funk­tionierende Schlichtungs­stellen gibt es etwa für Ärger mit Bahn und Flug­linien, private Versicherungs­gesell­schaften oder Banken.

Gericht­liches Mahn­verfahren. Haben Mahnung und Schlichtungs­stelle keinen Erfolg gebracht, kommt das gericht­liche Mahn­verfahren für Sie in Frage. Dieses amtliche Verfahren eignet sich für das Eintreiben von eher geringen Geld­forderungen, wenn die Berechtigung ihrer Forderung eigentlich klar ist und damit zu rechnen ist, dass der Schuldner unter dem Druck des Mahn­bescheids zahlt. Haben Sie eine Rechts­schutz­versicherung, müssen Sie sich nicht selbst um das Eintreiben der Forderung kümmern. Dann können Sie sich auf Kosten der Versicherung gleich einen Rechts­anwalt nehmen, der das Inkasso für Sie über­nimmt (Vergleich Rechtsschutzversicherung).

Antrag auf Mahn­bescheid. Nutzen Sie die Website online-mahnantrag.de, um den Mahn­bescheid zu beantragen. Setzen Sie im Antrag keinen Haken an der Stelle, wo es heißt „Im Falle eines Wider­spruchs beantrage ich die Durch­führung des streitigen Verfahrens.“ Sonst beginnt nach Wider­spruch des Schuldners auto­matisch ein Klage­verfahren, für das juristische Laien in der Regel einen Anwalt benötigen. Außerdem fallen dann weitere Gerichts­gebühren an. Diese müssten Sie zahlen müssen, wenn der Prozess wider Erwarten zugunsten des Schuldners ausgeht.

Gericht­liches Mahn­verfahren einleiten

Mit einem gericht­lichen Mahn­verfahren können Verbraucher Druck bei Personen oder Unternehmen machen, von denen sie noch Geld bekommen. Das Mahn­verfahren verdeutlicht dem Schuldner den Ernst der Lage. Der Mahn­bescheid, den der Schuldner am Ende erhält, wird vom Amts­gericht zugestellt. Zahlt der Schuldner trotz Mahn­bescheid nicht, kann aus dem Mahn­verfahren leicht ein Klage vor Gericht werden. Das beein­druckt viele Schuldner eher als eine weitere vom Gläubiger einfach per Post verschickte Mahnung.

Geld­forderungen per Mahn­bescheid durch­setzen

Mit dem gericht­lichen Mahn­verfahren können Verbraucher nur Geld­forderungen in Euro durch­setzen. Es ist also etwa geeignet für einen Mieter, der von seinem alten Vermieter die Über­weisung der Mietkaution verlangt. Für Konzert­besucher, denen nach einer Konzert­absage die Erstattung der Konzert­karten zusteht. Oder für Flug­gäste, die nach einer Flugannullierung durch die Air­line ewig auf die Rück­über­weisung ihrer Ticket­kosten warten. Ein Anwalt ist zur Beantragung des Mahn­verfahrens nicht erforderlich.

Für Personen, die etwas anderes als Geld von ihrem Streitgegner wollen – etwa dass der Nach­bar mit dem nächt­lichen Lärm aufhört – ist das gericht­liche Mahn­verfahren nicht geeignet. Auch wer etwa um das Sorgerecht seines Kindes kämpft, kann diesen Streit nicht über das gericht­liche Mahn­verfahren austragen.

Welches Gericht für Mahn­verfahren zuständig ist

Das gericht­liche Mahn­verfahren ist ein weit­gehend auto­matisiertes Verfahren. Es wird vom Amts­gericht, dem sogenannten Mahnge­richt, durch­geführt. Zuständig ist grund­sätzlich das Amts­gericht am Wohn­sitz des Antrag­stel­lers.

Einige Bundes­länder haben zentrale Mahnge­richte einge­richtet. Das für sie zuständige Mahnge­richt finden Verbraucher über die Internetseite mahngerichte.de (dort unter „Angelegenheit“ das Wort „Mahn­verfahren“ auswählen und die Wohn­ort-Post­leitzahl eingeben). Bequemer ist ein Online-Antrag über die Website online-mahnantrag.de.

Mahnge­richt prüft Geld­forderung nicht

Auch wenn – übrigens unabhängig von der Höhe der Geld­forderung – immer ein Amts­gericht für das gericht­liche Mahn­verfahren zuständig ist: Dort prüft zunächst kein Richter, ob die Geld­forderung über­haupt zu Recht erhoben wird. Der Rechts­pfleger des Mahn­gerichts prüft nur, ob der Antrag formal korrekt ist und schickt den Mahn­bescheid anschließend an die Adresse des Gläubigers. Das Mahnge­richt ist also im Prinzip nur Über­bringer einer Botschaft.

Vor dem Mahn­bescheid: Selbst Mahnung schi­cken

Sehr wichtig: Bevor Verbraucher das gericht­liche Mahn­verfahren gegen ihren Schuldner beantragen, sollten sie diesen erst einmal selbst schriftlich zur Zahlung aufgefordert haben (Mahnung). In diesem Mahn-Brief sollte stehen:

  • Grund und Höhe der Forderung (sogenannte Haupt­forderung),
  • Zahlungs­frist (meist sind zwei Wochen angemessen) und
  • Bank­daten des Gläubigers.

Warum das Einschreiben wichtig ist

Damit der Gläubiger später nicht behaupten kann, es sei nichts ange­kommen, sollte diese Zahlungs­aufforderung per Einschreiben mit Rück­schein verschickt werden. Lässt der Schuldner sodann die Zahlungs­frist verstreichen, ohne das Geld zu über­weisen, befindet er sich recht­lich „in Verzug“. Das ist wichtig. Denn die Kosten des gericht­lichen Mahn­verfahrens (aber auch spätere Anwalts­kosten) sind ab dann vom Schuldner zu tragen. Im Mahn­bescheid werden dem Schuldner die Haupt­forderung plus die Kosten des gericht­lichen Mahn­verfahrens in Rechnung gestellt.

So beantragen Sie den Mahn­bescheid

Sobald der Schuldner in Verzug ist, können Gläubiger das gericht­liche Mahn­verfahren beantragen. Wir empfehlen, den Mahn­antrag online zu stellen. Vorteil: Bei der Eingabe der Antrags­daten findet online eine grobe Prüfung hinsicht­lich der Voll­ständig­keit und Richtig­keit der Angaben statt. Nach der Daten­eingabe muss der Gläubiger das ausgefüllte Antrags­formular ausdrucken und posta­lisch verschi­cken. Nur wer eine sogenannte Signaturkarte und ein entsprechendes Lesegerät hat, kann die Antrags­daten auch online an das Mahnge­richt über­mitteln. Die wenigs­tens Privatpersonen dürften das derzeit haben.

Den Schuldner klar benennen

Ganz wichtig ist bei Antrag­stellung eine präzise Angabe des Streitgegners (Schuldner). Wenn der Schuldner eine Internetseite hat, sollte Antrag­steller Unter­nehmens­namen und -adresse aus dem Impressum nehmen. Ist der Streitgegner keine natürliche, sondern eine juristische Person (etwa eine Aktiengesell­schaft oder eine GmbH), muss auch der gesetzliche Vertreter dieser juristischen Person genannt werden (bei einer AG etwa der Vorstands­vorsitzende; bei einer GmbH etwa der Geschäfts­führer).

Auch der Anspruchs­grund sollte möglichst genau bezeichnet werden.

Wichtig: Beim Online-Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheids gibt es gegen Ende die Formulierung „Im Falle eines Wider­spruchs beantrage ich die Durch­führung des streitigen Verfahrens.“ Wer dort ein Häkchen setzen, landet auto­matisch im gericht­lichen Klage­verfahren, sobald der Schuldner Wider­spruch erhebt. test.de empfiehlt, diesen Haken erst einmal nicht zu setzen. Klage einreichen können Gläubiger später immer noch, wenn der Schuldner Wider­spruch gegen den Mahn­bescheid erhoben hat.

Mahn­bescheid: Wie reagiert der Schuldner?

Hat das Mahnge­richt einen formal korrekten Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheids erhalten, schickt es den Mahn­bescheid an die Adresse des Schuldners. Der ist dann am Zug: Wider­spricht er nicht inner­halb von zwei Wochen, kann der Gläubiger gegen Gebühr bei Gericht einen Voll­stre­ckungs­bescheid beantragen. Auch der kann in einer Zwei-Wochen-Frist angefochten werden.

Der Schuldner regt sich nicht? Gerichts­voll­zieher!

Geschieht wiederum nichts, schreitet auf Antrag der Gerichts­voll­zieher zur Tat ­und pfändet beim Schuldner Geld oder Wert­gegen­stände, die zugunsten des Gläubigers versteigert werden. Ob dies zu Recht geschieht, spielt nach abge­schlossenem Mahn­verfahren dann keine Rolle mehr.

Aber auch dann, wenn der Schuldner Einspruch erhebt, kann der Gerichts­voll­zieher losgeschickt werden. Eine solche Voll­stre­ckung gilt aber nur vorläufig. Der Einspruch des Schuldners bewirkt, dass aus dem Mahn­verfahren auto­matisch ein Gerichts­verfahren wird. Stellt sich dann heraus, dass der Schuldner gar nicht zahlen musste, bekommt er das Geld wieder zurück.

Wenn der Schuldner Wider­spruch einlegt

Hat der Schuldner Wider­spruch gegen den Mahn­bescheid einge­legt und für diesen Fall nicht den auto­matischen Über­gang ins streitige Verfahren ange­kreuzt, passiert erst einmal gar nichts. Der Schwarze Peter liegt wieder beim Gläubiger. Er muss dann entscheiden, ob er Klage erheben will.

Kleine Summen (bis 5 000 Euro) können Verbraucher zwar ohne Anwalt vor dem Amts­gericht (meist ist das Gericht am Wohn­ort des Schuldners zuständig) einklagen. Weil vor Gericht aber viele Fristen und Formalitäten einzuhalten sind, ist das in der Regel für juristische Laien nicht empfehlens­wert. Das heißt: Wer glaubt, dass der Schuldner wahr­scheinlich Wider­spruch einlegen wird, lässt besser die Finger vom Mahn­bescheid und geht gleich zum Rechts­anwalt.

Beispiel: Ticket­erstattung nach Flug­absage wegen Corona

Reise­rechts­anwälte berichten, dass große Air­lines wie die Luft­hansa routine­mäßig Wider­spruch einlegen – auch wenn Anspruch des Kunden auf Erstattung der Ticket­kosten eigentlich klar gegeben ist. In solchen Fällen ist das gericht­liche Mahn­verfahren nicht der richtige Weg. Betroffene sollten in diesem Fall die Erstattung bei ihrer Air­line erst selbst anmahnen, anschließend zur Schlichtungs­stelle zu gehen und dann – wenn auch das nichts gebracht hat – einen Anwalt mit dem Geld­eintreiben beauftragen oder ein Flug­gast­portal einschalten (Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung).

Das europäische Mahn­verfahren

Das deutsche gericht­liche Mahn­verfahren ist nur für Fälle geeignet, in denen der Schuldner einen Sitz in Deutsch­land hat. Nur dort kann der deutsche Mahn­bescheid auch zugestellt werden. Sitz der Streitgegner im EU-Ausland, ist das Eintreiben des Geldes über das europäische Mahn­verfahren möglich. Für die Bearbeitung solcher Verfahren ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.

Kosten des Mahn­bescheids

Für den Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheids fallen Gerichts­gebühren an, die sich nach der Summe richten, um die gestritten wird. Die Mindest­gebühr beträgt derzeit 36 Euro. Ab Streitsummen von über 1 000 Euro steigt die Gebühr. Mit dem „Kosten­rechner“ auf mahngerichte.de können Sie die Kosten ausrechnen. Ein Mahn­bescheid für eine 2 000-Euro-Forderung etwa würde 49 Euro kosten. Beim Streit­wert von 5000 Euro wären es 80,50 Euro.

Hat der Mahn­bescheid Erfolg und war der Schuldner mit der Zahlung im Verzug, muss er die Haupt­forderung und die Gebühren für das gericht­liche Mahn­verfahren aufkommen. Das gilt übrigens auch für weitere Kosten, etwa wenn der Gläubiger für das Mahn­verfahren einen Anwalt oder ein Inkassobüro beauftragt hat.

Dieses Special wird regel­mäßig aktualisiert, zuletzt im April 2021. Kommentare können sich auf frühere Fassungen beziehen.

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  • weeklyworldnews am 18.03.2022 um 03:47 Uhr

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