
Die Allianz-Pensionskasse AG darf Betriebsrenten nicht kürzen, wenn Arbeitnehmer ihren Vertrag etwa nach einem Betriebswechsel beitragsfrei stellen lassen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Die Richter üben in der Urteilsbegründung deutliche Kritik am Versicherungskonzern. Die Versicherungsbedingungen seien intransparent und benachteiligen Verbraucher. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Allianz hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Vorsorge per Gehaltsumwandlung
Das Urteil betrifft Arbeitnehmer, die sich über die so genannte Entgeltumwandlung mit dem Tarif „Zukunftsrente E-67“ der Allianz Pensionskasse eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung aufbauen. Dabei zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Bruttogehalts direkt an die Pensionskasse. Der für die Altersversorgung verwendete Teil des Gehalts bleibt dabei steuerfrei. Bis 2008 ist umgewandeltes Gehalt zusätzlich auch noch sozialversicherungsfrei. Die betriebliche Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung ist für viele Arbeitnehmer der günstigste Weg zu einer Zusatzrente.
Kürzung im Kleingedruckten
In den Versicherungsbedingungen sieht die Allianz Pensionskasse je nach Vertragsdauer und Restlaufzeit unterschiedlich hohe Abzüge bei den Leistungen vor, wenn Arbeitnehmer ihren Vertrag beitragsfrei stellen lassen. Dieser so genannte Storno-Abzug verstößt gegen das Gesetz über die betriebliche Alterversorgung, urteilte jetzt das Landgericht Stuttgart. Anwartschaften auf Betriebsrenten seien unverfallbar und dürften nicht nachträglich gekürzt werden.
Arbeitnehmer im Nachteil
Weiterer Kritikpunkt der Richter: Die Regelung in den Versicherungsbedingungen sei weder klar noch verständlich. Wie hoch der Abzug bei Beitragsfreistellung ausfällt, hängt nach dem Allianz-Vertragwerk unter anderem von „dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ ab. Was das bedeute, könne kaum ein Arbeitnehmer absehen, argumentierten die Richter.
Bedeutung für zahlreiche Betriebsrenten
Die Allianz will sich mit dem Urteil nicht zufrieden geben und hat Berufung eingelegt. Der so genannte Stornoabzug sei nötig, um je nach Zeitpunkt der Beitragsfreistellung zusätzlich entstehende Kosten aufzufangen, argumentiert die Versicherung. Nach Einschätzung des vzbv hat das Verfahren eine weit reichende Bedeutung. Wenn das Oberlandesgericht Stuttgart und später auch der Bundesgerichtshof das Landgerichtsurteil bestätigen, sind entsprechende Klauseln in zahlreichen Betriebsrentenverträgen Makulatur, glauben die Verbraucherschützer. Klassische Pensionskassen sind allerdings in der Regel nicht betroffen. Bei ihnen gibt es keinen Stornoabzug. Viele jüngere Pensionskassen mit auf Lebensversicherungsverträgen basierenden Tarifen verwenden allerdings Versicherungsbedingungen mit einer Klausel zum Stornoabzug. Zu erkennen sind diese Unternehmen in der Regel daran, dass sie als Aktiengesellschaft (AG) firmieren. Beispiel: die Allianz Pensionskasse AG.
vzbv darf klagen
Besonderer Erfolg für den vzbv: Das Gericht ließ die Klage zu. Die Allianz hatte das Verfahren für unzulässig gehalten. Ihr Argument: Vertragspartner der Versicherung sind bei Betriebsrentenverträgen die Arbeitgeber. Verbraucherschutzbelange seien daher nicht berührt. Die Richter in Stuttgart wiesen das zurück. Die Regelung über den Stornoabzug treffe letztlich die Arbeitnehmer. Der vzbv sei daher als Verbraucherschutzorganisation berechtigt, gegen die Klausel zu klagen.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 20 O 541/04
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@PK2002: Wir können Ihnen an dieser Stelle leider nicht mit einer individuellen Rechtsberatung dienen. Diese bekommen Sie nur in den Verbraucherberatungsstellen (www.verbraucherzentrale.de) und beim Rechtsanwalt. (maa)
ich würde gern wissen, ob die Kürzung bei meinem Vertrag auch unter dieses Urteil fällt.
Pensionskassenvertrag in 2002 geschlossen als Entgeltumwandlung, Beitragszahlung 1x jährlich im Dezember, wenn es Weihnachtsgeld gab. Für die jährliche Beitragssteigerung anhand der 4 % Beitragsbemessungsgrenze wurde ein weiterer Vertrag geschlossen. Finanziert wurde die PK durch AN und AG - AG-Zahlung richtet sich nach der Firmen-Zugehörigkeit. Arbeitsplatz-Kündigung durch den AG zum 30.09.2017. Ab 01.10.2017 private Weiterführung beitragsfrei - dazu hat mir die Allianz einen neuen Versicherungsschein zur Unterschrift geschickt - Teil1 Tarif STR2F HVE0700 Zukunftsrente E70 APK, Teil2 Tarif STR2F HVE0104 Zukunftsrente E70 APK - darin wurden die ursprünglichen garantierte mtl. Rente angeblich aufgrund der Beitragsfreiheit radikal gekürzt Teil1/Teil2 von mtl. EUR 350,86 auf 236,80 / EUR 77,37 auf 36,19 und Kapitalzahlung EUR 75.545,00 auf 50.987,00 / EUR 15.525,00 auf 8.301,00.
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