test.de erklärt, wie Kreditnehmer nach Kündigung wegen Zahlungsverzug rechtswidrig kassiertes Geld zurück erhalten.
- Prüfung. Die Abrechnung Ihrer Bank ist falsch, wenn dort außer der bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Zinszahlungen und der Restschuld („Kapital“) nicht nur Verzugszinsen (höchstens 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz von aktuell - 0,83 Prozent), sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung auftaucht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) stehen Banken nach Kündigung von mit Verbauchern abgeschlossenen Kreditverträgen wegen Zahlungsverzugs nur Verzugszinsen und kein weiterer Schadenersatz zu.
- Verbraucherzentralen. Fragen Sie im Zweifel in der Baufinanzierungsberatung Ihrer Verbraucherzentrale nach.
- Rückforderung. Wenn die Forderung Ihrer Bank – etwa durch Auszahlung des Zwangsversteigerungserlöses – inzwischen ausgeglichen ist, fordern Sie, Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung samt Zinsen zu erstatten. Setzen Sie eine Frist. Dabei helfen Ihnen die Musterbriefe, die die Stiftung Warentest zum Thema erarbeitet hat. Beachten Sie: Die Forderung auf Erstattung von vor mehr als zehn Jahren gezahlten Beträgen ist sicher verjährt. Wenn sie erst ab 1.1.2014 die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, ist die Forderung auf Erstattung sicher nicht verjährt. Noch bis Ende 2017 können Sie Erstattung im Jahr 2014 gezahlter Beträge auf jeden Fall verlangen. Umstritten ist, ob sie darüber hinaus auch die Erstattung von vor bis zu zehn Jahren gezahlten Beträgen fordern können.
- Aufrechnung. Sofern Sie der Bank wegen des geplatzten Kredits noch Geld schulden, rechnen Sie die Forderung der Bank mit Ihrer Forderung auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Es ist dann egal, wann Sie die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Die Aufrechnung ist auch mit verjährten Forderungen zulässig. Stellen Sie gegebenenfalls klar, dass etwaige Einzugsermächtigungen nicht für durch die Aufrechnung erloschene Forderungen gelten. Auch dabei helfen Ihnen die Musterbriefe der Stiftung Warentest.
- Privatinsolvenz. Wenn Sie in einem Privatinsolvenzverfahren stecken, informieren Sie unbedingt den Treuhänder.
- Beratung. Möglicherweise wird Ihre Bank oder Sparkasse trotz des BGH-Urteils nicht zahlen, auch wenn Sie die Forderung mit Hilfe des Musterbriefs gut begründet haben. Schalten Sie einen im Bank- und Kreditrecht erfahrenen Rechtsanwalt ein, wenn die Bank die Erstattung verweigert oder von Ihnen trotz Aufrechnung weiter Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Besonders geeignet sind Rechtsanwälte, die schon mit Erfolg Verbraucher im Streit um ein Immobiliendarlehen mit der Bank vertreten haben. Sie können die Erfolgsaussichten ihrer Forderung in einer höchstens 249,90 Euro teuren Erstberatung prüfen lassen. Wenn sich zeigt, dass die Bank das Geld von Ihnen zu Unrecht kassiert hat oder kassieren will, zahlt sie am Ende auch alle Gerichtskosten und Anwaltshonorare.
- Gläubiger. Wenn Sie Gläubiger in einem Privatinsolvenzverfahren sind, in dem auch eine Bank Forderungen aus einer Immobilienfinanzierung angemeldet hat: Lassen Sie den Treuhänder prüfen, ob die Forderung in voller Höhe berechtigt ist oder auch dort die Bank zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt und sich so Ihre Aussichten auf Zahlung verschlechtert.
- Unternehmer. Auch wenn Sie den später geplatzten Kredit als Freiberufler oder Unternehmer und nicht als Verbraucher aufgenommen haben, können Sie nach Ansicht von Verbraucherschützern und nach einzelnen Oberlandesgerichtsurteilen Erstattung eines Teils der von Banken geforderten Verzugszinsen oder der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Bank darf allerdings mehr kassieren als bei Verbraucherdarlehen. In der Regel wird es sich aber auch für Profis lohnen, die Abrechnung der Bank von einem im Bankrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
- Kündigung. Wenn Sie selbst – etwa wegen des Verkaufs der Immobilie – das Darlehen kündigen, bleibt es dabei, dass die Bank von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern darf. Spekulieren Sie besser nicht auf einen günstigeren vorzeitigen Ausstieg, indem Sie die Zahlungen einstellen und so die Kündigung des Darlehens durch die Bank provozieren. Das könnten Richter als unzulässige Rechtsausübung oder sogar Betrugsversuch werten. Lassen Sie aber prüfen, ob die Widerrufsbelehrung zu Ihrem Vertrag korrekt war. Das war ganz oft nicht der Fall. Dann können Sie Ihren Vertrag auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen und müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Alles Weitere dazu im Special Kreditwiderruf.
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@Schamark: Eine individuelle Rechtsberatung dürfen wir nicht durchführen. Sie finden in dem Artikel Tipps und auch Musterbriefe, die Sie nutzen können. Wenn Sie eine Einzelfallberatung benötigen, dann können Sie sich auch an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe wenden. (AK)
Hallo, im Juni 2015 wurde mir von der Bank (IngDiBa) das Immobiliendarlehen wegen Zahlungsrückstand gekündigt .
Die Zwangsversteigerung ist angeordnet. Ich hätte jetzt die Möglichkeit, die Hauptforderung mit Verzugszinsen zurück zu zahlen und eine Zwangsversteigerung ab zu wenden. Vor einer Woche kommt von seitens der Bank noch eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Laut dem BGH Urteil vom 19.1.2016 (XI ZR 103/15) darf die Bank Verzugszinsen berechnen aber keine Vorfälligkeitsentschädigung wenn diese den Vertrag kündigt? Oder hat sich dass mittlerweile wieder geändert?
Was kann ich gegen die Vorfälligkeitsentschädigungsforderung machen?
Die Rechtslage vor und nach 10. Juni 2010 unterscheidet sich, soweit für diese Frage von Interesse, gar nicht. Für Immobilienkredite findet sich die entscheidende Regelung ab. 10. Juni 2010 in § 503 Abs. 2 BGB. So oder so steht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn sie den Vertrag kündigt. Ergänzung noch: Es gelten die gesetzlichen Regelungen, die bei Abschluss des Vertrags in Kraft waren. Bitte haben Sie Verständnis: Mit Ihrem Einzelfall kann & darf ich mich nicht befassen. Das ist Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein.
Vielen Dank für den interessanten Beitrag.
Ich verstehe allerdings nicht, wann § 497 BGB anwendbar ist. Ich habe einen Darlehensvertrag im Jahr 2009 abgeschlossen. Im Jahr 2015 wurde er seitens der Bank (ingdiba) gekündigt. Die Bank hat in Ihrem Forderungskonto sowohl den Verzugszins als auch die Vorfälligkeitsentschädigung vermerkt. Gilt in meinem Fall die Fassung bis zum 10. Juni 2010? Heißt das, dass ich nicht verpflichtet bin die Vorfälligkeit zu bezahlen? Oder gilt die Fassung, die zum Zeitpunkt der Kündigung, also 2015 maßgeblich ist?
In der Tat: Die Hinweise hier gelten für den Fall, dass die Bank den Kredit - in der Regel wegen Zahlungsverzugs - kündigt. Wenn Kreditnehmer selbst den Vertrag kündigen, sind sie im Grunde verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Oft ist allerdings möglich, den Kreditvertrag nachträglich zu widerrufen. Lesen Sie dazu: http://www.test.de/kreditwiderruf