Genussrechte

Anlage-ABC: Genussrechte und Genussscheine

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Genussrechte sind gesetzlich nicht fest geregelt. Wie und wann Auszahlungen erfolgen, regeln die Unternehmen in den jeweiligen Genussrechtsbedingungen sehr unterschiedlich. Es handelt sich um nicht gesicherte Kredite, der Anleger ist also Gläubiger, wird zugleich aber ähnlich wie ein Gesellschafter an Gewinnen oder Verlusten des Unternehmens beteiligt. Verluste muss das Unternehmen meist in guten Jahren nachzahlen. Er hat keine Stimm- oder Kontrollrechte, lediglich Informationsrechte. Bei vielen kleineren Unternehmen ist oft der Jahresabschluss die einzige Informationsquelle.

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte, also Wertpapiere, die als Anlageform zwischen einer Anleihe und einer Aktie einzuordnen sind. Anders als Genussrechte unterliegen sie den Vorschriften nach dem Wertpapierhandelsgesetz.

Verkauf. Genussscheine sind als Wertpapiere oft im Freiverkehr der Deutschen Börse handelbar oder werden, bei börsennotierten Unternehmen, direkt an der Börse gehandelt. Bei Genussrechten ist ein vorzeitiger Verkauf schwierig bis unmöglich, denn für sie gibt es keinen Zweitmarkt. Häufig ist ein Verkauf nur mit Zustimmung des Anbieters möglich.

Prüfung durch Aufsicht. Nicht börsennotierte Unternehmen müssen für Genussrechte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) einen Verkaufsprospekt hinterlegen. Die Bafin prüft die Prospekte aber nur formal auf Vollständigkeit. Ob die Angaben zutreffen, prüft sie nicht.

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