Bei Genossenschaften greifen einige Anlegerschutzbestimmungen nicht.
- Beratung. In aller Regel müssen sich Finanzberater ein gutes Bild der Geldanlagen machen. Sie haben zu prüfen, ob sie zum Kunden passen. Die Beratung müssen sie ausführlich dokumentieren. „Bei Genossenschaftsanteilen gelten diese Pflichten nicht“, erläutert eine Sprecherin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Genossen haben es also unter Umständen schwerer als andere Anleger, Fehler bei der Beratung zu beweisen und Schadenersatz zu bekommen.
- Musterprozess. Geschädigte Anleger können Rechtsfragen in Kapitalanleger-Musterverfahren klären lassen. Anlegeranwalt Peter Mattil ist überzeugt, dass das auch für Genossen gilt. Er kennt aber bislang kein Beispiel.
- Prospekt. Genossenschaften dürfen weiterhin Darlehen bei ihren Mitgliedern einwerben, ohne einen ausführlichen Verkaufsprospekt zu erstellen.
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Vielen Dank, dass Sie das Problem "Genossenschaft" mal von der anderen Seite aufzeigen - nicht nur bei der Problematik schwarzer Schafe, sondern auch, dass der geringere gesetzliche Anlegerschutz hier mal thematisiert wird. Das bedeutet nicht, dass genossenschaftliche Angebote nicht auch sehr gut sein können, aber wenn die Gefahren nicht bekannt sind, ist die Entscheidung des Anlegers nicht objektiv genug unterstützt.