Genossenschaften

Anleger­schutz: Für Genossenschaften gelten Ausnahmen

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Bei Genossenschaften greifen einige Anleger­schutz­bestimmungen nicht.

  • Beratung. In aller Regel müssen sich Finanzberater ein gutes Bild der Geld­anlagen machen. Sie haben zu prüfen, ob sie zum Kunden passen. Die Beratung müssen sie ausführ­lich dokumentieren. „Bei Genossen­schafts­anteilen gelten diese Pflichten nicht“, erläutert eine Sprecherin der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht. Genossen haben es also unter Umständen schwerer als andere Anleger, Fehler bei der Beratung zu beweisen und Schaden­ersatz zu bekommen.
  • Muster­prozess. Geschädigte Anleger können Rechts­fragen in Kapital­anleger-Muster­verfahren klären lassen. Anleger­anwalt Peter Mattil ist über­zeugt, dass das auch für Genossen gilt. Er kennt aber bislang kein Beispiel.
  • Prospekt. Genossenschaften dürfen weiterhin Darlehen bei ihren Mitgliedern einwerben, ohne einen ausführ­lichen Verkaufs­prospekt zu erstellen.
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Kommentarliste

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  • finanzGRÜN_Oliver_Henkel am 27.07.2015 um 08:27 Uhr
    Endlich kann ich loben

    Vielen Dank, dass Sie das Problem "Genossenschaft" mal von der anderen Seite aufzeigen - nicht nur bei der Problematik schwarzer Schafe, sondern auch, dass der geringere gesetzliche Anlegerschutz hier mal thematisiert wird. Das bedeutet nicht, dass genossenschaftliche Angebote nicht auch sehr gut sein können, aber wenn die Gefahren nicht bekannt sind, ist die Entscheidung des Anlegers nicht objektiv genug unterstützt.