Gemein­same Wohnung Vermietung an Lebens­partner zählt steuerlich nicht

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Eine Vermietung der halben gemein­sam bewohnten Wohnung an den Lebens­partner ist kein steuerlich anerkanntes Miet­verhältnis. Das entschied das Finanzge­richt Baden-Württem­berg (Az. 1 K 699/19). Im Fall hatte eine Frau mit ihrem Lebens­partner in ihrer Eigentums­wohnung gelebt. Die Hälfte der Wohnung hatte sie per Miet­vertrag an ihren Partner günstig vermietet und in der Steuererklärung hohe Werbungs­kosten als Vermieterin geltend gemacht. Das Finanz­amt erkannte das Miet­verhältnis nicht an. Zu Recht, so die Richter, der Miet­vertrag halte einem Fremd­vergleich nicht stand. Ein normaler Mieter würde sich nicht auf bloße Mitbenut­zung der Wohnung ohne abgrenz­bare Räume und Privatsphäre einlassen. Mietzah­lungen des Part­ners seien als Beiträge zur gemein­samen Haus­halts­führung zu werten. Steuerliche Vermietungs­verluste seien daher ausgeschlossen.

Tipp: Sie können abge­trennte Wohn­einheiten steuer­wirk­sam an Verwandte vermieten. Verträge werden ohne Kürzung der Werbungs­kosten in der Regel steuerlich voll anerkannt, wenn zwischen Angehörigen mindestens 66 Prozent der orts­üblichen Miete vereinbart werden.

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