Bei der Bemessung einer Strafe muss ein Richter berücksichtigen, ob sich das Strafmaß auf die berufliche Zukunft des Angeklagten auswirkt. Tut er das nicht, ist das Urteil aufzuheben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 Ss 174/17).
Geklagt hatte eine Medizinstudentin, die in zwei Betrugsfällen zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à 35 Euro verurteilt wurde. Die Frau hatte beim Bafög-Amt falsche Angaben gemacht und so 14 070 Euro Ausbildungsförderung erschlichen. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird ins Führungszeugnis aufgenommen, das in der Regel bei der ärztlichen Approbation vorzulegen ist. Das Strafmaß gefährde daher die berufliche Zukunft der Studentin, so das Oberlandesgericht. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben, der Fall wird neu verhandelt.