Banken müssen im Streitfall beweisen können, dass ein Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (Az. 105 C 278/15).
Im verhandelten Fall hatte ein Bankkunde behauptet, er habe 800 Euro an dem Geldautomaten abheben wollen, dann aber den Auszahlungsvorgang abgebrochen, weil sein Verfügungsrahmen auf 600 Euro begrenzt war. Geld sei ihm nicht ausgezahlt worden. Das Konto des Kunden wurde dennoch mit 600 Euro belastet.
Die Bank muss das Geld erstatten, so urteilten die Richter. Ein Sachverständiger hat zwar erklärt, dass der Automat höchstwahrscheinlich korrekt gearbeitet habe. Das reichte dem Gericht aber nicht. Die Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Geldautomaten seien nicht vollständig ausgeräumt. Trotz mehrfacher Aufforderung des Sachverständigen hatte die Bank das Geräteprotokoll für den Vorgang nicht vorgelegt.