
Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug erst mit drei oder mehr Stunden Verspätung sein Ziel erreicht. Entscheidend ist nicht der Abflug, sondern die Ankunftszeit, urteilte der Europäische Gerichtshof (Az. C-11/11). Im vorliegenden Fall hatte ein Paar von Bremen nach Asunción in Paraguay gebucht, mit Zwischenlandungen in Paris und São Paulo. Der Start in Bremen hatte zweieinhalb Stunden Verspätung, deshalb verpassten die beiden den Anschlussflug in Paris. Das Paar wurde auf eine andere Maschine umgebucht und kam erst elf Stunden verspätet in Asunción an. Dennoch wollte Air France nichts zahlen: Eine Entschädigung sei erst ab drei Stunden Verspätung fällig und dabei komme es auf die Abflugzeit an. Das Gericht verurteilte die Airline, jedem der beiden Passagiere 600 Euro zu zahlen. „Im vorliegenden Fall wurde der Anschlussflug in Paris verpasst. Ob das Urteil auch gilt, wenn dies bei einem Stopp außerhalb der EU passiert, ist weiterhin offen“, meint der Wiesbadener Anwalt und Reiserechtsexperte Professor Dr. Ronald Schmid.