Arbeitnehmer können dank zusätzlicher Freibeträge bereits über das Jahr hinweg mehr Netto vom Lohn bekommen, wenn sie hohe Ausgaben haben.
Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Vorsorgepauschale und Sonderausgabenpauschale – all das sorgt dafür, dass ein Teil des Gehalts steuerfrei bleibt.
Jeder Arbeitnehmer bekommt automatisch einige Freibeträge, die er nicht beantragen muss (Tabelle Automatische Freibeträge und Pauschalen 2017), andere wiederum muss er regelmäßig beantragen.
Mehr Netto übers Jahr
Um schon übers Jahr hinweg weniger Steuern zahlen zu müssen, können sich Arbeitnehmer zahlreiche zusätzliche Freibeträge eintragen lassen. Das kann sich bei sehr hohen Ausgaben rechnen, etwa für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. In der Regel bedeutet das aber, dass am Jahresende eine Steuererklärung fällig wird. Nur der Behinderten-Pauschbetrag und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag verpflichtet nicht dazu. Die Erklärung ist oft aber ohnehin sinnvoll.
Freibeträge lassen sich für zwei Jahre beantragen, falls sich an den Ausgaben nichts ändert. Oft müssen dafür mindestens 600 Euro zusammenkommen (Tabelle Zusätzliche Freibeträge für 2017):
- Werbungskosten zählen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1 000 Euro.
- Betreuungskosten für ein Kind kürzt die Behörde um ein Drittel.
- Versicherungsbeiträge zählen gar nicht.
Andere Posten wirken sich sofort ohne Hürde aus, bringen aber nur mit Abstrichen einen Freibetrag:
- Sonderausgaben werden pauschal um 36 Euro (Ehepaare 72 Euro) gekürzt,
- Von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten geht eine zumutbare Belastung ab, die vom Einkommen abhängt.
Beispiel: Werner Stift kommt auf 3 500 Euro Reisekosten und Fahrten zur Arbeit. Davon gehen 1 000 Euro Pauschbetrag ab, bleiben 2 500 Euro. Für Handwerker im Haus und einen Gärtner gibt er 3 100 Euro aus, für die es 620 Euro (20 Prozent) Steuerermäßigung gibt. Bei solchen haushaltsnahen Dienstleistungen wird das Vierfache des Steuerabzugs angesetzt (2 480 Euro). Insgesamt macht das 4 980 Euro Freibetrag – so sind 415 Euro weniger im Monat steuerpflichtig.
Ehe- und Lebenspartner teilen sich den Freibetrag. Nur Werbungskosten nicht: Die macht derjenige geltend, der sie auch zahlt.
Änderungen der Steuerklasse prüfen
Ändert sich die Steuerklasse nach Scheidung, Hochzeit oder Geburt, wird das direkt von den Bürgerämtern in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung erfasst. Frischvermählte kommen automatisch in die Steuerklasse IV. Wollen Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihre Steuerklassen anders kombinieren, etwa die III und V, müssen sie das beim Finanzamt beantragen. Diese Kombination lohnt sich oft bei sehr unterschiedlichem Verdienst.
Geschiedene, die in der Steuerklasse V waren, können auf Antrag zurück zur Steuerklasse I wechseln, um wieder den Grundfreibetrag zu erhalten. Sonst kommen sie erst im darauffolgenden Jahr automatisch wieder in die Steuerklasse I.
Alleinerziehende dürfen in die Steuerklasse II wechseln und bekommen damit einen Entlastungsbetrag von 1 908 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind.
Witwen und Witwer erhalten die Steuerklasse III bis Ende 2017 automatisch, wenn der Partner 2016 verstorben ist.
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