Gehalts­abrechnung So bekommen Arbeitnehmer jeden Monat mehr Netto

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Arbeitnehmer können dank zusätzlicher Frei­beträge bereits über das Jahr hinweg mehr Netto vom Lohn bekommen, wenn sie hohe Ausgaben haben.

Grund­frei­betrag, Arbeitnehmerpausch­betrag, Vorsorgepauschale und Sonder­ausgabenpauschale – all das sorgt dafür, dass ein Teil des Gehalts steuerfrei bleibt.

Jeder Arbeitnehmer bekommt auto­matisch einige Frei­beträge, die er nicht beantragen muss (Tabelle Automatische Freibeträge und Pauschalen 2017), andere wiederum muss er regel­mäßig beantragen.

Mehr Netto übers Jahr

Um schon übers Jahr hinweg weniger Steuern zahlen zu müssen, können sich Arbeitnehmer zahlreiche zusätzliche Frei­beträge eintragen lassen. Das kann sich bei sehr hohen Ausgaben rechnen, etwa für Werbungs­kosten oder außergewöhnliche Belastungen. In der Regel bedeutet das aber, dass am Jahres­ende eine Steuererklärung fällig wird. Nur der Behinderten-Pausch­betrag und der Hinterbliebenen-Pausch­betrag verpflichtet nicht dazu. Die Erklärung ist oft aber ohnehin sinn­voll.

Frei­beträge lassen sich für zwei Jahre beantragen, falls sich an den Ausgaben nichts ändert. Oft müssen dafür mindestens 600 Euro zusammen­kommen (Tabelle Zusätzliche Freibeträge für 2017):

  • Werbungs­kosten zählen nach Abzug des Arbeitnehmerpausch­betrags von 1 000 Euro.
  • Betreuungs­kosten für ein Kind kürzt die Behörde um ein Drittel.
  • Versicherungs­beiträge zählen gar nicht.

Andere Posten wirken sich sofort ohne Hürde aus, bringen aber nur mit Abstrichen einen Frei­betrag:

  • Sonder­ausgaben werden pauschal um 36 Euro (Ehepaare 72 Euro) gekürzt,
  • Von außergewöhnlichen Belastungen wie Krank­heits­kosten geht eine zumut­bare Belastung ab, die vom Einkommen abhängt.

Beispiel: Werner Stift kommt auf 3 500 Euro Reise­kosten und Fahrten zur Arbeit. Davon gehen 1 000 Euro Pausch­betrag ab, bleiben 2 500 Euro. Für Hand­werker im Haus und einen Gärtner gibt er 3 100 Euro aus, für die es 620 Euro (20 Prozent) Steuerermäßigung gibt. Bei solchen haus­halts­nahen Dienst­leistungen wird das Vierfache des Steuer­abzugs angesetzt (2 480 Euro). Insgesamt macht das 4 980 Euro Frei­betrag – so sind 415 Euro weniger im Monat steuer­pflichtig.

Ehe- und Lebens­partner teilen sich den Frei­betrag. Nur Werbungs­kosten nicht: Die macht derjenige geltend, der sie auch zahlt.

Änderungen der Steuerklasse prüfen

Ändert sich die Steuerklasse nach Scheidung, Hoch­zeit oder Geburt, wird das direkt von den Bürger­ämtern in der elektronischen Daten­bank der Finanz­verwaltung erfasst. Frisch­vermählte kommen auto­matisch in die Steuerklasse IV. Wollen Ehepaare oder einge­tragene Lebens­partner ihre Steuerklassen anders kombinieren, etwa die III und V, müssen sie das beim Finanz­amt beantragen. Diese Kombination lohnt sich oft bei sehr unterschiedlichem Verdienst.

Geschiedene, die in der Steuerklasse V waren, können auf Antrag zurück zur Steuerklasse I wechseln, um wieder den Grund­frei­betrag zu erhalten. Sonst kommen sie erst im darauf­folgenden Jahr auto­matisch wieder in die Steuerklasse I.

Allein­erziehende dürfen in die Steuerklasse II wechseln und bekommen damit einen Entlastungs­betrag von 1 908 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind.

Witwen und Witwer erhalten die Steuerklasse III bis Ende 2017 auto­matisch, wenn der Partner 2016 verstorben ist.

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