Gehalts­abrechnung

Sechs Frei­beträge für das Gehalt 2015

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Für viele Ausgaben können Arbeitnehmer schon bei der Gehalts­abrechnung einen Frei­betrag bekommen. Damit zahlen sie direkt monatlich weniger Lohn­steuer. Sie müssen den Frei­betrag nur beim Finanz­amt beantragen.

Dafür gibt es einen Frei­betrag, wenn mindestens 600 Euro zusammen­kommen

Werbungs­kosten zählen nach Abzug des Arbeitnehmerpausch­betrags von 1 000 Euro

Arbeitsweg

Es zählen Kosten für öffent­liche Verkehrs­mittel mit Belegen. Oder für jeden Kilo­meter der einfachen Entfernung des Arbeits­wegs 0,30 Euro, jedoch höchs­tens 4 500 Euro im Jahr. Höhere Kosten mit dem Auto zählen mit nachgewiesener Fahr­leistung.

Sonder­ausgaben zählen nach Abzug von pauschal 36 Euro (72 Euro für Paare)

Unterhalt für den Ex nach Trennung oder Scheidung

Bis zu 13 805 Euro, plus Beiträge, die für die Kranken- und Pflege­versicherung des Empfängers aufgebracht werden.

Kinder­betreuungs­kosten
Für jedes Kind bis 14 Jahre, das mit im Haushalt lebt, ohne Alters­grenze bei behinderten Kindern, die schon vor dem 25. Lebens­jahr behindert waren.

Maximal zwei Drittel der Kosten, höchs­tens aber 4 000 Euro im Jahr für Kinder­garten, Hort, Tages­mutter, Kinder­frau und ähnliche Betreuungs­leistungen.

Außergewöhnliche Belastungen

Ausbildungs­frei­betrag

924 Euro für Kinder über 18 Jahre, die in Ausbildung sind und auswärts wohnen – unabhängig von deren Einkünften und Bezügen.

Pflegepausch­betrag

924 Euro.

Dafür gibt es einen Frei­betrag ohne 600-Euro-Grenze

Hand­werker, Hilfen im Haushalt,
sowie für Pflege­kosten ohne Nach­weis einer Pfle­gestufe

  • Für 450-Euro-Jobber bis 2 040 Euro.
  • Für Lohn-/Fahrt­kosten von sozial­versicherungs­pflichtigen und selbst­ständigen Hilfen im Haushalt aller Art bis zu 16 000 Euro.
  • Für Lohn-/Fahrt­kosten von Hand­werkern bis zu 4 800 Euro.
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