Gehalts­abrechnung Mehr Netto im neuen Jahr

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Gehalts­abrechnung - Mehr Netto im neuen Jahr

Jetzt stellen Arbeitnehmer die Weichen für ihr Gehalt 2015. Sie korrigieren Fehler, beantragen Frei­beträge und wählen die Steuerklasse klug.

Wie viel Netto vom Gehalt bleibt, hängt nicht nur vom Chef ab. Seine Grund­lage sind seit 2014 die elektronischen Daten vom Bundes­zentral­amt für Steuern. Stimmt die Steuerklasse nicht oder fehlt ein Kinder­frei­betrag, kann die Abrechnung nicht richtig sein. Arbeitnehmer können aber auch ihr Netto erhöhen. Stellen sie mit der richtigen Steuerklasse und einem Frei­betrag zum Jahres­wechsel die Weichen, haben sie gleich mehr im Portmonee.

Zum Jahres­wechsel lohnt sich ein Blick auf die Kosten, die im neuen Jahr anfallen. Für Kinder­betreuung, Fahrten zur Arbeit oder Haus­halts­hilfen kommt eine Menge zusammen. Warum ein Jahr lang auf die nächste Rück­zahlung per Steuer­bescheid warten? Viele Arbeitnehmer können Lohn­steuer­abzüge mit einem Frei­betrag für Werbungs­kosten, Sonder­ausgaben und außergewöhnliche Kosten direkt drücken.

„Vor allem Unter­halts­zahlungen an den Expartner können einige tausend Euro Steuerermäßigung bringen“, sagt Steuerberater Uwe Diekmann aus Köln. Dafür ist ein Frei­betrag bis zu 13 805 Euro möglich.

Ehepaare und Expartner sollten kontrollieren, ob ihre Steuerklasse noch passt. „Verdient einer mehr als 60 Prozent des gemein­samen Brutto­einkommens, nimmt er Steuerklasse III, der andere V, damit der Splitting­tarif voll zum Tragen kommt. Auch das kann einige hundert Euro weniger Lohn­steuer ausmachen“, sagt Diekmann.

Schritt 1: Fehler korrigieren

Seit Januar 2014 sind alle Arbeit­geber verpflichtet, elektronisch abzu­rechnen. Die Steuerlast und damit das Netto­gehalt werden durch „Lohn­steuer-Abzugs­merkmale“ bestimmt. Dazu gehören Daten wie die Steuerklasse, der Familien­stand, Kinder­frei­beträge, Religions­zugehörig­keit, Behinderten- oder Hinterbliebenenpausch­betrag und Lohn­steuerfrei­beträge. Diese Stamm­daten standen früher auf der Vorderseite der Lohn­steuerkarte. Jetzt werden sie zentral in der Daten­bank Elstam (Elektronische Lohn­steuer-Abzugs­merkmale) gespeichert. Laut Bundes­finanz­ministerium rufen etwa 1,9 Millionen Arbeit­geber Daten für ihre Gehalts­abrechnungen elektronisch ab.

Kontrollieren. Stimmt das Netto­gehalt nicht, sollten Arbeitnehmer in ihrer Abrechnung zunächst die Angaben aus Elstam prüfen, mit denen der Chef rechnet. Unsere Infografik zeigt wichtige Posten.

Ob die gespeicherten Daten korrekt sind, fragen Angestellte beim Finanz­amt oder im Elster-Onlineportal (elsteronline.de) ab. Für den Abruf können sie über das Portal ein elektronisches Zertifikat beantragen.

Korrigieren. Fehlen Elstam-Daten oder stimmen sie nicht, lässt sich das mit einer Korrektur der Elstam ändern. Formulare dafür gibt es beim zuständigen Finanz­amt. Für einige Daten sind aber die Meldeämter zuständig. Den Antrag aus dem vergangenen Jahr aus dem Formularcenter des Finanz­ministeriums gibt es 2015 nicht mehr.

Stimmt beispiels­weise die Zahl der Kinder, der Familien­stand oder die Religions­zugehörig­keit nicht, müssen sich Arbeitnehmer direkt an das Bürgerbüro der Gemeinde wenden. Das Amt erfasst eine Geburt oder Adoption genauso wie eine Heirat, einen Todes­fall und den Ein- oder Austritt aus der Kirche. Diese Melde­daten werden elektronisch weiterge­geben.

Heiraten Arbeitnehmer, ändert sich auto­matisch ihre Steuerklasse von I in IV. Gesetzliche Lebens­partner müssen das extra beantragen. Nach einer Scheidung gibt es im Folge­jahr von Amts wegen die Steuerklasse I. Da der Arbeit­geber die Daten monatlich neu abruft, berück­sichtigt er solche Änderungen sofort.

Schritt 2: Steuerklasse klug wählen

Ehepartner sollten jedes Jahr aufs Neue prüfen, ob sie ihre Steuerklassen günstig kombiniert haben. Das gilt seit Mitte 2013 auch für gesetzliche Lebens­partner (Bundes­verfassungs­gericht, Az. 2 BvR 909/06).

Mit der Wahl der Steuerklassen legen die Paare zum Beispiel fest, ob das eine Gehalt güns­tiger besteuert werden soll und das andere höher. Ehe- und Lebens­partner können durch einen Wechsel aber auch künftige Leistungen wie Eltern- oder Arbeits­losengeld erhöhen. Denn beide Leistungen errechnen sich nach dem Netto­gehalt.

Mit welcher Steuerklassen­kombination Paare den güns­tigsten Lohn­steuer­abzug erreichen, finden sie in der erläuternden Tabelle Steuerratgeber.

Allein­erziehende wechseln am besten direkt mit der Geburt des Kindes oder der Trennung vom Ehepartner in Steuerklasse II. Verdienen sie brutto beispiels­weise 3 100 Euro, haben sie im Vergleich zu Steuerklasse I monatlich 36,21 Euro mehr raus.

Für getrennte Partner kann ein Wechsel von Steuerklasse V zu I sinn­voll sein. Witwen und Witwer können die güns­tige Steuerklasse III nutzen. Ist ihr Partner 2014 verstorben, erhalten sie die Steuerklasse III bis Ende 2015 auto­matisch.

Schritt 3: Frei­beträge neu beantragen

Sofort mehr Netto am Monats­ende gibt es mit einem Frei­betrag für Kosten, die sonst erst in der nächsten Steuererklärung abge­setzt werden können. Es geht zum Beispiel um Kinder­betreuungs­kosten, Fahrt­kosten oder Unter­halts­zahlungen. Um die Wirkung des Frei­betrags im Portmonee bald zu spüren, gilt, je früher, desto besser. Am besten prüft jeder zum Jahres­wechsel, für welche Kosten ein Frei­betrag möglich ist.

Die meisten Frei­beträge müssen 2015 neu beantragt werden. Nur Frei­beträge für Hinterbliebene, Behinderte und Kinder unter 18 Jahren bleiben erhalten.

Neu beantragen können Arbeitnehmer Frei­beträge für Werbungs­kosten von mehr als 1 000 Euro im Jahr sowie für Sonder­ausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Beispiel für Fahrt­kosten: Frau Müller fährt an 220 Tagen im Jahr 35 Kilo­meter zur Arbeit. Für jede Fahrt zählen 30 Cent pro Kilo­meter (35 km x 220 Arbeits­tage x0,30 Euro = 2 310 Euro). Von diesen Werbungs­kosten werden 1 000 Euro Arbeitnehmerpausch­betrag abge­zogen, sodass sich Frau Müller einen jähr­lichen Frei­betrag in Höhe von 1 310 Euro (monatlich 109 Euro) eintragen lassen kann.

Beim ersten Mal reichen Arbeitnehmer den sechs­seitigen „Antrag auf Lohn­steuer-Ermäßigung“ beim Finanz­amt ein. Für denselben Frei­betrag wie im Vorjahr oder einen geringeren Betrag reicht der vereinfachte Kurz­antrag. Eine Über­sicht der wichtigsten Frei­beträge zeigt die Tabelle: Sechs Freibeträge für das Gehalt 2015.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 22.03.2023 um 12:34 Uhr
Kind nicht auf der Lohnabrechnung

@AnjaMu: Am besten wendet sich der Betroffene an seinen Arbeitgeber. Es kann sein, dass dieser die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht automatisiert mit dem Finanzamt abgleicht und zum Beispiel den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei seiner Abrechnung nicht berücksichtigt.
Über die Steuererklärung lässt sich das natürlich wieder heilen.

AnjaMu am 21.03.2023 um 08:58 Uhr
Kind ist nicht auf der Lohnabrechnung drauf .

Hallo
Heute war ein Bekannter beim Finanzamt und dort sagte man Ihn das sein Kind nicht mit auf der Lohnabrechnung drauf ist. Beim Finanzamt ist es drauf. Hat er dadurch Nachteile?
Gruß
Anja