
Schlüsselübergabe. Vorher am besten die Gewährleistung ausschließen. © Getty Images / Martin Dimitrov
Wenn Privatleute ihren Gebrauchtwagen verkaufen, sollten sie ihre Haftung für Sachmängel am Fahrzeug ausschließen. Doch die in Verkaufsannoncen allgegenwärtige Formulierung „gekauft wie gesehen“ ist keine gute Idee. Damit schließt der Verkäufer nur die Haftung für Mängel aus, die „ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Besichtigung erkennen kann“, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 9 U 29/17).
Verkäufer haftet für Vorschäden
In dem Fall hatte ein Mann seinen Peugeot für 5 000 Euro an eine Frau „gekauft wie gesehen“ verkauft. Bei der Autobesichtigung waren keine Mängel zu erkennen. Später zeigte sich, dass der Wagen erhebliche, nicht vollständig und fachgerecht beseitigte Unfallschäden hatte. Die Richter in Oldenburg entschieden: Der Verkäufer muss den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Die Formulierung schließe nur die Haftung für leicht erkennbare Mängel aus. Der Verkäufer verteidigte sich, auch er habe die Vorschäden nicht gekannt, die Mängel müssten vom Vorbesitzer stammen. Damit kam er nicht durch, weil Verkäufer für Mängel haften – unabhängig von ihrer Schuld.
Rechtssichere Formulierung wählen
Autoverkäufer sollten ihre Haftung für verdeckte Mängel rechtssicher ausschließen. Entsprechende Formulierungen sind kompliziert. Es ist unbedingt ratsam, ein gutes Vertragsformular zu wählen, zum Beispiel das vom ADAC. Dort steht: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
ADAC-Formular für den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
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