Gebraucht­wagen­verkauf „Gekauft wie gesehen“ hilft wenig

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Gebraucht­wagen­verkauf - „Gekauft wie gesehen“ hilft wenig

Schlüssel­über­gabe. Vorher am besten die Gewähr­leistung ausschließen. © Getty Images / Martin Dimitrov

Wenn Privatleute ihren Gebraucht­wagen verkaufen, sollten sie ihre Haftung für Sachmängel am Fahr­zeug ausschließen. Doch die in Verkaufs­annoncen allgegen­wärtige Formulierung „gekauft wie gesehen“ ist keine gute Idee. Damit schließt der Verkäufer nur die Haftung für Mängel aus, die „ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sach­verständigen bei der Besichtigung erkennen kann“, urteilte das Ober­landes­gericht Oldenburg (Az. 9 U 29/17).

Verkäufer haftet für Vorschäden

In dem Fall hatte ein Mann seinen Peugeot für 5 000 Euro an eine Frau „gekauft wie gesehen“ verkauft. Bei der Auto­besichtigung waren keine Mängel zu erkennen. Später zeigte sich, dass der Wagen erhebliche, nicht voll­ständig und fachgerecht beseitigte Unfall­schäden hatte. Die Richter in Oldenburg entschieden: Der Verkäufer muss den Wagen zurück­nehmen und den Kauf­preis zurück­zahlen. Die Formulierung schließe nur die Haftung für leicht erkenn­bare Mängel aus. Der Verkäufer verteidigte sich, auch er habe die Vorschäden nicht gekannt, die Mängel müssten vom Vorbesitzer stammen. Damit kam er nicht durch, weil Verkäufer für Mängel haften – unabhängig von ihrer Schuld.

Rechts­sichere Formulierung wählen

Auto­verkäufer sollten ihre Haftung für verdeckte Mängel rechts­sicher ausschließen. Entsprechende Formulierungen sind kompliziert. Es ist unbe­dingt ratsam, ein gutes Vertrags­formular zu wählen, zum Beispiel das vom ADAC. Dort steht: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schaden­ersatz­ansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahr­lässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

ADAC-Formular für den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens

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